Solarspitzengesetz 2025 verständlich erklärt: Die häufigsten Fragen von Betreibern und Bauherren
Das Solarspitzengesetz 2025 wirft bei vielen Betreiberinnen und Betreibern sowie Bauherrinnen und Bauherren von Photovoltaikanlagen Fragen auf: Welche Regelungen gelten künftig? Was ändert sich konkret bei Planung, Installation und Betrieb? Und wie wirken sich die neuen Vorgaben auf bestehende Anlagen aus?
In diesen FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen detailliert und verständlich – damit Sie fundierte Entscheidungen treffen und Ihre PV-Anlage zukunftssicher und profitabel gestalten können.
Häufige Fragen zu den Themen PV-Anlagen und Photovoltaik-Anbieter
Das Solarspitzengesetz ist eine gesetzliche Neuregelung, die darauf abzielt, Überlastungen des Stromnetzes durch Einspeisespitzen von Photovoltaikanlagen zu vermeiden. Es ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten und ergänzt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Mit dem starken Zubau an PV-Anlagen kommt es immer häufiger zu Zeiten mit sehr hoher Solarstromproduktion – insbesondere mittags bei viel Sonne. Wenn gleichzeitig der Strombedarf niedrig ist, kann es zu sogenannten negativen Strompreisen kommen.
Das Gesetz begegnet diesem Problem, indem es neue technische Anforderungen und Einspeiseregeln für Neuanlagen ab Ende Februar 2025 einführt. Ziel ist es, die Netze zu stabilisieren, Strom flexibler nutzbar zu machen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit für Anlagenbetreiber zu erhalten.
Die Regelungen des Solarspitzengesetzes gelten für alle PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen werden.
Wichtig:
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der Planung oder der Bestellung, ist entscheidend. Alle bestehenden Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb gegangen sind, behalten ihre bisherigen Einspeisevergütungen und technischen Anforderungen. Es handelt sich also nicht um eine rückwirkende Änderung, sondern um neue Vorgaben für Neuanlagen ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Nein – für bestehende PV-Anlagen gilt grundsätzlich Bestandsschutz. Das Solarspitzengesetz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die ab dem 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommen werden. Anlagen, die vor diesem Stichtag in Betrieb gegangen sind, gelten als Bestandsanlagen und unterliegen nicht den neuen Regelungen.
Das bedeutet konkret:
✅ Keine Pflicht zur Nachrüstung von Smart Metern oder Steuertechnik
✅ Keine 60%-Begrenzung der Einspeiseleistung
✅ Keine Nullvergütung bei negativen Strompreisen – auch in solchen Zeiten erhalten Sie weiterhin die volle EEG-Vergütung
✅ EEG-Vergütung bleibt wie zugesagt für 20 Jahre erhalten
🔁 Aber Achtung bei Erweiterungen:
Wenn Sie Ihre bestehende Anlage nach dem 25.02.2025 erweitern, fällt der neu zugebaute Teil unter die neuen Regelungen des Solarspitzengesetzes. Die ursprüngliche Anlage bleibt jedoch zu ihren Bedingungen bestehen.
💡 Freiwilliger Wechsel möglich:
Wer freiwillig auf Vergütung bei negativen Preisen verzichtet und seine Bestandsanlage entsprechend umrüstet (Smart Meter + Steuertechnik), kann einen Bonus auf die Einspeisevergütung von +0,6 ct/kWh erhalten. Das ist freiwillig – nicht verpflichtend.
✅ Als Betreiber einer bestehenden Anlage müssen Sie nichts unternehmen. Ihre Anlage bleibt wirtschaftlich und gesetzlich abgesichert. Bei geplanten Erweiterungen oder Modernisierungen sollten Sie sich jedoch individuell beraten lassen – z. B. durch die INOL GmbH. Rufen Sie uns an: 05193 869037!
Nein. Bestandsanlagen sind nicht verpflichtet, auf die neuen technischen Anforderungen umzurüsten. Für Anlagen, die vor dem Stichtag in Betrieb gingen, gelten weiterhin die zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgeblichen Vorschriften.
Insbesondere besteht keine Pflicht, nachträglich einen Smart Meter oder eine Steuerbox einzubauen – dies erfolgt im Rahmen des regulären Smart-Meter-Rollouts, aber nicht zwangsweise durch das Solarspitzengesetz.
Allerdings können Betreiber von Bestandsanlagen freiwillig auf das neue System umsteigen. So gibt es einen Anreiz: Wer freiwillig auf Vergütung in Zeiten negativer Strompreise verzichtet, erhält +0,6 ct/kWh auf den restlichen Vergütungssatz. Diese freiwillige Option erfordert dann die entsprechenden technischen Nachrüstungen, ist aber kein Zwang für alle Bestandsanlagen.
❓Sie haben Fragen zum Thema? Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Balkonkraftwerke – also steckerfertige Kleinst-PV-Anlagen meist im Bereich 300–800 W Einspeiseleistung – sind vom Solarspitzengesetz praktisch nicht betroffen. Das Gesetz zielt vor allem auf Anlagen ab 2 kWp ab. Tatsächlich werden PV-Anlagen unter 2 kWp vorerst ausgenommen: Für sie besteht keine Pflicht zu Smart Meter oder Steuerbox, und die Regel der Nullvergütung bei negativen Preisen greift hier nicht.
In der Gesetzesbegründung hat man Kleinstanlagen explizit ausgeklammert, da deren Einspeisemenge gering ist und sie größtenteils der Eigenversorgung dienen. Gemäß § 29 Abs. 5 MsbG müssen Steckersolargeräte bis 2 kWp Modulleistung (max. 800 W Wechselrichter) nicht mit intelligenten Mess- und Steuersystemen ausgerüstet werden. Entsprechend können Balkonkraftwerk-Betreiber weiterhin ihren Überschussstrom einspeisen, ohne die neuen Einschränkungen. Allerdings sei angemerkt, dass Balkonanlagen in der Regel ohnehin keine EEG-Vergütung erhalten (der erzeugte Strom reduziert primär den Eigenbezug).
Das Gesetz tritt am 25. Februar 2025 in Kraft und sieht mehrere Fristen und Übergangszeiträume vor, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen:
Wie erwähnt, ist 25.02.2025 der Stichtag. Alle Anlagen, die ab diesem Datum erstmals einspeisen (Inbetriebsetzungsprotokoll nach diesem Datum) gelten als Neuanlagen mit neuen Regeln. Anlagen bis zum 24.02.2025 inklusive gelten als Bestandsanlagen und haben Bestandsschutz. Es zählt der Tag der technischen Inbetriebnahme, nicht der Vertragsabschluss oder ähnliches. Wer also beispielsweise seine Anlage im Januar 2025 fertiggestellt hat, musste sicherstellen, dass sie vor dem 25.02.2025 ans Netz geht, um als Bestandsanlage zu gelten.
Für neue PV-Anlagen ab 7 kWp gibt es eine Übergangsfrist von 24 Monaten, um mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet zu werden. Das heißt, es muss nicht zwingend sofort bei Inbetriebnahme ein Smart Meter vorhanden sein, aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten (also bis spätestens Februar 2027) sollen alle entsprechenden Neuanlagen eines bekommen haben.
In dieser Zeit kann es sein, dass Ihre Anlage zunächst mit 60 % Einspeiselimit läuft, bis das iMSys nachgerüstet wird. Praktisch werden viele Neubauten jedoch von Anfang an mit Smart Meter ausgestattet, je nachdem wie schnell die Messstellenbetreiber liefern können.
Eine interessante Klausel ist, dass der Vergütungsausschluss bei negativen Preisen erst greift, nachdem die Anlage mit Smart Meter und Steuerung ausgerüstet ist und ein Kalenderjahrwechsel erfolgt ist. Vereinfacht: Im Jahr der Inbetriebnahme und ggf. im darauffolgenden Jahr bekommen Sie noch die volle Vergütung auch bei negativen Preisen – erst ab 1. Januar des Folgejahres nach Einbau der Technik greift die Regel.
Beispiel: Anlage Inbetriebnahme März 2025, Smart Meter installiert Oktober 2025 – dann beginnt die Negativpreisregel ab 1. Januar 2026 zu gelten. Wurde der Smart Meter erst 2026 eingebaut, dann ab 1. Jan 2027 usw. Das ist eine Übergangsregel, um Anlagenbetreibern etwas Planungssicherheit am Anfang zu geben und den Messstellenbetreibern Zeit für den Einbau.
Beachten Sie aber: Falls Ihre Anlage ohne Smart Meter läuft, gelten ja ohnehin die 60 %, und bei 60-%-abgeregelten Anlagen dürften negative Preise kaum von Ihrer Anlage verursacht werden – dennoch formal gilt: bis zum Einbau und Jahreswechsel volles Recht auf Vergütung.
Falls Sie bereits vor 2024 eine §14a EnWG Vereinbarung (für Wärmepumpe/Wallbox) hatten, gibt es dort separate Übergangsfristen (bis Ende 2028 konnten Altvereinbarungen weiterlaufen). Das betrifft indirekt die PV-Seite insofern, als Ihr Haushalt evtl. schon teilweise steuerbar war. Für das Solarspitzengesetz selbst gibt es aber keine so langen Übergangsfristen – dort wird erwartet, dass neue Anlagen sich relativ zeitnah umstellen.
Einige Regelungen (insbesondere die Bonusvergütung +0,6 ct für Bestandsanlagen) stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU. Das heißt, diese Teile treten erst in Kraft, wenn die Europäische Kommission grünes Licht gibt, da es sich um eine Beihilfe handeln könnte. In der Praxis wird erwartet, dass diese Zustimmung erfolgt. Solange das nicht passiert ist, könnten einzelne Maßnahmen noch nicht anwendbar sein.
Für Sie als Betreiber heißt das: Die 0,6 ct Bonus gibt es wirklich erst, wenn alles offiziell umgesetzt ist. Informieren Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber über den aktuellen Stand, wenn Sie davon Gebrauch machen wollen.
Das Gesetz enthält auch Neuerungen, die den Netzanschluss vereinfachen (Stichwort „flexible Netzanschlussvereinbarungen“). Beispielsweise dürfen PV-Anlagen und Batteriespeicher künftig an einem Anschluss überbaut werden, auch wenn die Summenleistung den Anschluss eigentlich übersteigt, solange nicht gleichzeitig maximal eingespeist wird.
Hierzu wird die Bundesnetzagentur noch Festlegungen treffen. Übergangsweise müssen Betreiber größerer Projekte das individuell mit Netzbetreibern klären. Für typische Haushalte ist das weniger relevant, aber falls Sie planen, einen sehr großen Speicher zusätzlich zur PV anzuschließen, könnten sich neue Möglichkeiten ergeben. Fristen in dem Bereich hängen von weiteren Verordnungen ab.
Kurzüberblick für private Betreiber:
- Ab 25.2.2025: Neue Regeln gelten für neue Anlagen.
- Bis 2027: Smart-Meter-Pflicht für Anlagen >7 kWp umgesetzt.
- Negative-Preise-Regel: greift jeweils ab dem zweiten Jahr nach Ausrüstung.
- Bestandsbonus +0,6 ct: startet, sobald EU genehmigt hat (voraussichtlich ebenfalls 2025).
Es ist ratsam, sich beim Zeitpunkt der Inbetriebnahme genau an diese Daten zu halten. Und wie immer: halten Sie Rücksprache mit Ihrem Installationsbetrieb und Netzbetreiber – seriöse Anbieter kennen die Fristen und richten die Projektplanung danach aus.
Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der neuen Anforderungen sind vor allem technischer und finanzieller Natur, weniger strafrechtlicher Natur. Folgende Szenarien sind möglich:
Wenn Sie eine neue Anlage über 7 kWp in Betrieb nehmen und kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox einbauen lassen, wird der Netzbetreiber dies erkennen (spätestens wenn Sie die Anlage anmelden). In diesem Fall greift automatisch die Einspeise-Leistungsbegrenzung auf 60 %. Praktisch bedeutet das, Ihr Wechselrichter bzw. Einspeisemanagement wird so eingestellt, dass maximal 60 % der Leistung ins Netz gehen können. Diese Reduzierung ist dann dauerhaft aktiv, bis die geforderte Technik nachgerüstet und der Fernsteuerbarkeitstest bestanden ist.
Eine Vergütung erhalten Sie dann nur für die eingespeisten kWh bis zu dieser Grenze. Sie verschenken also potenziell Ertrag. Einen direkten „Strafzettel“ gibt es nicht, aber der finanzielle Nachteil der Kappung wirkt als Druckmittel. Sobald Sie den Smart Meter nachrüsten und die Anlage beim Netzbetreiber als steuerbar gemeldet wird, darf wieder 100 % des Sonnenstroms eingespeist werden.
Sollte der Messstellenbetreiber es nicht schaffen, innerhalb der vorgesehenen Frist einen Smart Meter zu installieren (z. B. aufgrund von Lieferengpässen), fällt das nicht Ihnen zur Last. In dem Fall bleibt die 60-%-Begrenzung zwar vorübergehend bestehen, aber Sie haben Ihre Pflicht nicht verletzt – es liegt dann am Netzbetreiber/Messstellenbetreiber.
Nach aktueller Rechtslage muss jedoch binnen 24 Monaten die Ausrüstung erfolgen. Sollte ein Betreiber sich aktiv weigern, ein vom Messstellenbetreiber angebotenes Smart Meter einbauen zu lassen (was selten vorkommen dürfte, da meist der grundzuständige Messstellenbetreiber ein gesetzliches Recht hat, den Zähler zu tauschen), könnte dies letztlich zu Konflikten führen.
Im schlimmsten Fall hätte der Netzbetreiber die Handhabe, eine solche Anlage vom Netz zu trennen, da ohne vorgeschriebenes Mess- und Steuersystem die Netzsicherheit gefährdet sein kann. Dies wäre aber ein sehr letzter Schritt und würde sicher mit Ankündigung und Frist passieren. Normalerweise regelt sich das, indem die Anlage bis zur Nachrüstung eben gedrosselt läuft.
Wenn eine Neuanlage die Smart-Technik hat und damit die Regel greift, dass bei negativen Börsenpreisen keine Vergütung gezahlt wird, müssen Sie als Betreiber nichts aktiv tun – Sie erhalten für diese Zeiträume einfach automatisch keine Auszahlung mehr. Das ist keine „Strafe“ im klassischen Sinn, sondern die vorgesehene Regel.
Falls Sie versuchen würden, das zu umgehen (etwa durch Umgehung der Marktkommunikation oder unzulässige Einspeisung über getrennte Zähler), würde das auffallen und könnte zu Rückforderungen führen. Aber als normaler Betreiber hat man hier keine Handhabe – die Börsenpreise und die EEG-Abrechnung liegen ja außerhalb Ihres Einflusses.
Sollte Ihre Anlage zwar einen Smart Meter haben, aber nicht steuerbar sein (z.B. weil die Steuerbox defekt ist oder Sie dem Netzbetreiber keinen Zugriff gewähren), dann wird ebenfalls die 60-%-Drossel angewandt. Der Netzbetreiber prüft die Fernwirksamkeit in der Regel beim Anlagenanschluss. Wenn diese Prüfung fehlschlägt, erhalten Sie keine Freigabe für Volleinspeisung.
Hier gilt also: erst nach erfolgreichem Test werden Sie von der 6-0%-Limitierung befreit. Im Betrieb kann der Netzbetreiber zudem merken, ob Ihre Anlage auf Steuerbefehle reagiert. Wenn nicht, könnte er Sie verwarnen und notfalls wieder begrenzen. Aus Sicht des EEG könnte eine Anlage, die die Anforderungen nicht erfüllt, sogar den Förderanspruch verlieren – allerdings ist das in der Praxis unwahrscheinlich, solange Sie sich bemühen, die Technik vorschriftsgemäß betreiben zu lassen.
Im absoluten Ausnahmefall, wenn z.B. eine Anlage erhebliche Netzprobleme verursacht und der Betreiber weder die 60-%-Begrenzung einhält noch auf Netzbetreiber-Anweisungen reagiert, darf der Netzbetreiber aus Sicherheitsgründen eine Anlage vorübergehend vom Netz trennen.
Das Stromnetz hat hier klar Vorrang vor individuellen Einspeiseinteressen. Aber für eine typische private PV-Anlage, die ordnungsgemäß angemeldet ist, wird dies kaum eintreten. Bleiben Sie im Gespräch mit Ihrem Netzbetreiber – sollten irgendwelche Anforderungen unklar sein, lässt sich das in der Regel kooperativ lösen, ohne dass es zu Eskalationen kommt.
Zusammengefasst: Wenn Sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen, verlieren Sie finanzielle Vorteile – entweder durch Deckelung der einspeisbaren Leistung (wenn kein Smart Meter vorhanden ist ) oder durch entgangene Vergütung in bestimmten Stunden (negative Preise). Bußgelder oder Strafen sind im Gesetz keine vorgesehen; die „Strafe“ besteht vielmehr in den Einschränkungen selbst. Umgekehrt heißt das: Erfüllen Sie alle Auflagen (Smart Meter, Steuerbarkeit), dann können Sie Ihre Anlage ohne Einschränkungen betreiben und erhalten nur in wirklich systemkritischen Situationen temporär weniger Geld (was aber wie gesagt nachgeholt wird).
Unser Rat: Arbeiten Sie beim Netzanschluss eng mit Ihrem Installateur und Netzbetreiber zusammen, dann geraten Sie gar nicht erst in Situationen, wo etwas nicht erfüllt wird. Die meisten Anlagen, die ab 2025 installiert werden, werden automatisch konform sein, weil Fachbetriebe und Zählerbetreiber darauf eingestellt sind.
Neue PV-Anlagen (ab 25.02.2025) erhalten in Stunden mit negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung. Diese Zeiten kommen aktuell nur vereinzelt vor, könnten in Zukunft jedoch zunehmen.
Langfristiger Ausgleich: Damit sich die Anlage trotzdem lohnt, werden diese vergütungsfreien Zeiten an die EEG-Förderdauer angehängt. Das bedeutet: Sie erhalten insgesamt weiterhin die volle Förderdauer von 20 Jahren – die Auszahlung wird lediglich „verschoben“.
Das ist weitestgehend korrekt. Die Regel ohne Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen gilt durch das Solarspitzengesetz standardmäßig nur für neue PV-Anlagen ab dem Stichtag. Bestehende Anlagen sind davon ausgenommen, sofern sie nicht freiwillig in das neue Modell wechseln. Konkret bedeutet das: Neue Anlagen erhalten keine EEG-Vergütung für eingespeisten Strom in Viertelstunden, in denen der Strompreis an der Börse negativ ist.
Um die Wirtschaftlichkeit dennoch zu sichern, wurde ein Kompensationsmechanismus eingeführt. Die EEG-Förderdauer wird verlängert, um die „Nullvergütung“-Zeiten auszugleichen. Im neuen § 51a EEG ist geregelt, dass alle Viertelstunden mit negativer Vergütung am Ende der 20-jährigen Förderperiode nachgeholt werden dürfen. Die Nachholung erfolgt in Form einer Verlängerung des Vergütungszeitraums um die betreffenden Zeitintervalle (umgerechnet in Volllaststunden).
Zusammengefasst: Nur Neuanlagen (und freiwillig umgestellte Bestandsanlagen) haben die Nullvergütung bei negativen Preisen, und sie bekommen dafür eine entsprechende Verlängerung ihrer Förderlaufzeit.
Das ist eine Übergangsregel für neue PV-Anlagen ohne Smart Meter. Das Gesetz schreibt vor, dass neue Anlagen bis 100 kWp nur 60 % ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen dürfen, solange kein steuerbares intelligentes Messsystem vorhanden ist.
Beispiel:
Bei einer 10 kWp-Anlage dürfen vorübergehend nur 6 kW eingespeist werden. Die restliche Leistung wird am Wechselrichter abgeregelt.
Sobald ein Smart Meter mit Steuerung eingebaut ist, entfällt diese Begrenzung, und Ihre Anlage kann 100 % einspeisen.
Hinweis: Diese Regel betrifft nur Neuanlagen ab dem 25.02.2025. Für ältere Anlagen gilt sie nicht.
Wenn eine neue Solaranlage (unter 100 kWp) noch kein intelligentes Messsystem (Smart Meter) hat, darf sie maximal 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Diese Übergangsregel soll Netzüberlastungen vermeiden, solange noch keine fernsteuerbare Technik installiert ist. Tipp: Achten Sie bei der Planung darauf, dass die Smart-Meter-Installation möglichst zeitnah erfolgt – so entfällt die 60-%-Begrenzung schnell wieder.
Kurz gesagt: „Wer nicht steuern kann, muss drosseln.“ Solange eine neue PV-Anlage noch nicht mit Smart Meter und Steuerbox ausgerüstet ist, darf sie vorsorglich nur begrenzt Strom einspeisen. Diese Regel verhindert, dass nicht steuerbare Anlagen mit voller Leistung ins Netz drücken. Konkret gilt für Neuanlagen bis 100 kW ohne aktives Steuerungssystem eine Abregelung auf 60 % der installierten Leistung.
Beispiel: Hat Ihre neue PV-Anlage 10 kWp Spitzenleistung, darf der Wechselrichter davon maximal 6 kW ins Netz einspeisen, solange kein Smart Meter mit Steueroption vorhanden ist. Die restliche mögliche Erzeugung würde in Spitzenertragszeiten abgeregelt (nicht genutzt). Wichtig: Die 60-%-Grenze bezieht sich auf die momentane Leistung der Einspeisung, nicht auf die jährliche Energiemenge. Das heißt, Sie dürfen weiterhin alle sonnigen Stunden einspeisen – lediglich die ganz hohen Spitzen zur zum Beispiel zur Mittagszeit könnten gekappt werden.
Warum 60 %?
Bisher galt für viele kleine PV-Anlagen die sogenannte 70-Prozent-Regel (dauerhafte Begrenzung auf 70 % der Nennleistung), sofern keine ferngesteuerte Einspeisung möglich war. Das Solarspitzengesetz verschärft diese Vorgabe auf 60 %, um Netzspitzen noch weiter abzuflachen.
Gleichzeitig wird diese Reduzierung aber nur vorübergehend verlangt: Sie gilt bis die Anlage mit einem intelligenten Mess- und Steuerungssystem nachgerüstet ist. Sobald der Smart Meter samt Steuerbox eingebaut und erfolgreich getestet ist, entfällt die feste 60-%-Drossel. Ab dann darf die Anlage wieder bis zu 100 % einspeisen. Allerdings übernimmt dann der Netzbetreiber bei Bedarf die temporäre Regelung.
Wen betrifft das?
Praktisch alle neuen PV-Anlagen unter 100 kWp werden diese Vorgabe anfänglich erfüllen müssen, außer sie können sofort bei Inbetriebnahme ferngesteuert werden. In der Anfangsphase des Smart-Meter-Rollouts ist es realistisch, dass viele Anlagen mit dieser 60-%-Limitierung starten und erst später die Aufrüstung erfolgt. Kleinste Anlagen unter 2 kWp (Balkonkraftwerke) sind auch von dieser Drossel ausgenommen. Sie dürfen ihre paar hundert Watt voll einspeisen, da das kaum Einfluss aufs Netz hat.
Die 60-%-Begrenzung reduziert die einspeisbare Energiemenge nur moderat. Studien zeigen, dass bei einer typisch dimensionierten PV-Anlage (besonders mit Ost-West-Ausrichtung) über das Jahr gesehen vielleicht ~ 1 – 5 % weniger Solarstrom ins Netz geliefert wird. In ungünstigsten Fällen (sehr große Südanlage ohne Eigenverbrauch oder Speicher) könnten Verluste von bis zu etwa 9 % auftreten. Das ist aber selten, da die meisten neuen Anlagen heutzutage einen Batteriespeicher haben oder einen Teil des Stroms selbst verbrauchen.
Auswirkung auf den Ertrag
Mit Speicher und intelligentem Verbrauch lassen sich praktisch alle Mittagsüberschüsse lokal nutzen, sodass die Abregelung kaum ins Gewicht fällt. Wichtig ist dafür, dass Ihr Speicher entsprechend intelligent gesteuert wird: Idealerweise lädt er genau dann (Mittags bei hoher PV-Leistung), um die Spitzen aufzunehmen.
Sie möchten Ihre PV-Anlage um einen Batteriespeicher oder eine Wallbox ergänzen? Rufen Sie uns an: 05193 8670037! Wir beraten Sie gerne.
Das ist korrekt. Neue PV-Anlagen, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter mit Steuerfunktion) ausgestattet sind, müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen. Diese 60-%-Begrenzung ist verpflichtend und dient als Übergangslösung, solange die fernsteuerbare Messtechnik noch nicht vorhanden ist.
Diese Regelung gilt so lange, bis ein Smart Meter mit Steuerbox installiert und die Anlage fernsteuerbar ist. Sobald das intelligente Messsystem nachgerüstet wurde und die Funktionstüchtigkeit der Fernsteuerung getestet ist, darf die Anlage 100 % einspeisen. Die 60-%-Limitierung ist also nicht dauerhaft vorgesehen, sondern nur übergangsweise.
In der Praxis bedeutet das: Nach Installation des Smart Meters entfällt die 60-%-Begrenzung, und im Gegenzug greift dann die Nullvergütung bei negativen Preisen sowie die volle Einspeisemöglichkeit.
Das ist größtenteils korrekt. Das Solarspitzengesetz beschleunigt den Smart-Meter-Rollout und macht für neue PV-Anlagen ab einer gewissen Größe ein intelligentes Messsystem mit Steuerfunktion praktisch zur Pflicht. Konkret sehen die Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz vor, dass alle neuen PV-Anlagen ab 7 kWp mit einem Smart Meter und einer zertifizierten Steuerungseinrichtung (Steuerbox) ausgestattet werden müssen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, diese Technik bereitzustellen und zu installieren.
Allerdings erfolgt die Ausstattung in der Praxis nach Verfügbarkeit: Ist bei Inbetriebnahme noch kein Smart Meter verfügbar, greift zunächst die 60-%-Regelung. Sobald jedoch die Messtechnik verfügbar ist, muss sie eingebaut werden. Für kleine Anlagen unter 7 kWp besteht vorerst keine unmittelbare Ausstattungspflicht im Rahmen des Rollouts (sie fallen unter die Bagatellgrenze des Messstellenbetriebsgesetzes). Insbesondere Balkon- oder Stecker-Solargeräte bis 2 kWp Modulgröße sind explizit ausgenommen.
Insgesamt lässt sich festhalten: Für typische Neuanlagen auf Einfamilienhäusern (meist > 7 kWp) ist ein Smart Meter mit Steuerbox nun de facto verbindlich vorgesehen, auch wenn die Umsetzung aus logistischen Gründen verzögert sein kann.
Smart Meter:
Ein Smart Meter misst die Stromerzeugung und -nutzung in Echtzeit und kommuniziert mit dem Netzbetreiber. Für neue PV-Anlagen > 7 kWp ab 2025 sind sie verpflichtend, sobald sie verfügbar sind.
Steuerbare Einrichtungen:
Diese erlauben es dem Netzbetreiber, z. B. die Einspeiseleistung oder den Strombezug von Wärmepumpen oder Wallboxen bei Engpässen zu reduzieren. Der Vorteil für Sie: Sie profitieren von Netzentgeltreduktionen oder speziellen Stromtarifen (§14a EnWG).
Mit dem verstärkten Einsatz von Smart Metern, Steuerboxen und vernetzten Verbrauchern wächst bei vielen Hausbesitzern die Sorge um die Sicherheit ihrer Daten und Anlagen. Die gute Nachricht: Die eingesetzten Systeme unterliegen strengen gesetzlichen Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben. Intelligente Messsysteme (Smart Meter) dürfen in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind. Das betrifft sowohl die verwendete Hardware als auch die Datenübertragung und Zugriffskontrolle.
Wer hat Zugriff?
Nur autorisierte Akteure – in der Regel Ihr örtlicher Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber – dürfen auf Steuerfunktionen zugreifen, z. B. zur temporären Leistungsbegrenzung bei Netzengpässen. Es gibt keinen Zugriff durch Drittanbieter, Händler oder Softwarefirmen. Auch die INOL GmbH oder Ihr Installationsbetrieb können Ihre Anlage nicht fernsteuern, es sei denn, Sie beauftragen dies ausdrücklich (z. B. bei Monitoringdiensten mit eigener App).
Wie sieht es mit Manipulation aus?
Die Systeme sind Ende-zu-Ende verschlüsselt, und es gelten verbindliche Vorgaben zur IT-Sicherheit gemäß BSI-Schutzprofil. Zudem ist jede Fernsteuerung nachvollziehbar protokolliert. Es ist also ausgeschlossen, dass „jemand heimlich an Ihrer PV-Anlage dreht“.
Kurz gesagt: Die digitale Infrastruktur der Energiewende ist sicher und transparent. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Anlage – und der gesetzliche Rahmen sorgt dafür, dass Privatsphäre und Sicherheit gewahrt bleiben, selbst wenn die Technik im Hintergrund immer smarter wird.
Korrekt. Das Gesetz fordert, dass neue PV-Anlagen steuerbar sein müssen, d.h. vom Netzbetreiber ferngesteuert abgeregelt werden können. Diese Steuerbarkeitspflicht gilt grundsätzlich für alle neuen Anlagen ab 7 kWp installierter Leistung. In der Praxis wird sie durch die Kombination aus Smart Meter und BSI-zertifizierter Steuerbox erfüllt.
Nach neuem Recht müssen nun auch Anlagen zwischen 7 und 25 kWp steuerbar gemacht werden. Zuvor waren solche Größen oft nur per fester Abregelung limitiert. Für größere Anlagen > 25 kWp war eine Fernsteuerung schon früher vorgeschrieben und bleibt es weiterhin. Hier schreibt das Gesetz jetzt sogar vor, dass bereits vor Einbau des Smart Meters eine geeignete technische Einrichtung (z.B. Rundsteuerempfänger) installiert sein muss, um die Anlage ferngestellt drosseln zu können.
Ausnahmen: Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen (Inselanlagen oder auf Null-Einspeisung begrenzte Anlagen), sowie Stecker-Solargeräte bis 2 kWp/800 W Wechselrichterleistung sind von der Steuerbarkeits-Pflicht ausgenommen. Für Bestandsanlagen gilt die Pflicht langfristig ebenfalls, jedoch im Rahmen des Smart-Meter-Rollouts ohne sofortige Nachrüstpflicht.
Somit lässt sich festhalten: Ab 7 kWp ist für Neuanlagen die Installation steuerbarer Einrichtungen vorgeschrieben; darunter greift die Pflicht nicht, bzw. gilt für < 2 kWp eine vollständige Ausnahme.
Nein. Betreiber neuer PV-Anlagen dürfen nicht einfach auf die Installation der Steuertechnik verzichten, um dauerhaft 100 % einspeisen zu können. Wenn keine Fernsteuerungstechnik vorhanden ist (weder Smart Meter mit Steuerbox noch Übergangslösung), greift zwingend die 60-%-Einspeisebegrenzung. Ein Anlagenbetreiber ohne die vorgeschriebene Steuertechnik kann somit nicht 100 % einspeisen, da dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben darstellt.
Das Gesetz ist hier eindeutig: Ohne erfolgreiche Herstellung der Steuerbarkeit muss die Anlage gedrosselt werden. Erst nach Ausrüstung mit Smart Meter und Steuerbox (und dem erfolgreichen Funktionstest) darf wieder die volle PV-Leistung ins Netz gegeben werden. Ein dauerhaft ungezügelter 100-%-Einspeisebetrieb ohne Steuertechnik ist nicht erlaubt. Sollte ein Betreiber versuchen, die 60-%-Vorgabe zu umgehen, drohen Sanktionen – der Netzbetreiber kann die Anlage vom Netz trennen und ggf. Strafzahlungen fordern.
Ja, Netzbetreiber erhalten mit dem Solarspitzengesetz ausdrücklich die Möglichkeit und Pflicht, bei Bedarf die Einspeiseleistung neuer PV-Anlagen aus der Ferne zu steuern. Diese Eingriffe dienen der Netzsicherheit – etwa um lokale Netzüberlastungen oder ein Ungleichgewicht im Stromsystem zu verhindern. Die Zustimmung des Betreibers im Einzelfall ist nicht erforderlich, da die rechtliche Grundlage durch Gesetz geschaffen wurde. Betreiber neuer Anlagen müssen die Fernsteuerung dulden und im Vorfeld durch Installation der Technik ermöglichen.
Wichtig zu wissen: Netzbetreiber dürfen nicht willkürlich eingreifen, sondern nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (z.B. bei Gefahr für Netzstabilität oder bei Nichteinhaltung von Vorschriften) steuern. So regelt § 14 Abs. 1 EnWG allgemein, dass Netzbetreiber bei drohender Netzüberlastung Anlagen abregeln dürfen.
Neu eingeführt wurde § 52a EEG, der sogar vorschreibt, dass der Netzbetreiber die Anlage vom Netz trennen muss, wenn der Betreiber seine Pflichten (z.B. Einbau der Steuertechnik oder die 60-%-Regel) verletzt. In diesem Sinne ist die Fernsteuerung ohne individuelle Zustimmung zulässig und durchsetzbar. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber dafür auch Zugang zu den Geräten gewähren und die notwendigen Informationen bereitstellen.
Nur sehr eingeschränkt – und nur mit klarer rechtlicher Grundlage.
Der Netzbetreiber darf nur auf Ihre steuerbaren Geräte (z. B. Wallbox, Wärmepumpe) zugreifen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§ 14a EnWG).
Ihre PV-Anlage wird nicht willkürlich ferngesteuert. Zugriffe erfolgen nur:
- im Fall einer Netzüberlastung
- zeitlich begrenzt
- nach dokumentierten Protokollen
- mit zertifizierten Geräten
Der Schutz Ihrer Anlage und Ihrer Daten hat Priorität.
Ja – mehr denn je.
2025 ist ein hervorragender Zeitpunkt, um in Photovoltaik zu investieren:
Das Solarspitzengesetz belohnt gut geplante Anlagen mit intelligenter Steuerung – und genau das lässt sich mit professioneller Unterstützung optimal umsetzen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
✅ Kaum negative Auswirkungen – bei guter Planung.
Durch Eigenverbrauch, Steuerfreiheit (0 % MwSt, keine Einkommensteuer) und sinkende Hardwarepreise bleibt eine PV-Anlage wirtschaftlich attraktiv.
Was Sie beachten sollten:
- Die gelegentliche Nullvergütung bei negativen Preisen kann durch Speicher oder Eigenverbrauchsoptimierung ausgeglichen werden.
- Die verlängerte Förderdauer sichert Ihre langfristigen Erträge.
Fazit: Die Wirtschaftlichkeit ist weiterhin sehr gut, wenn Sie moderne Technik sinnvoll einsetzen.
Das Solarspitzengesetz schafft Rahmenbedingungen, die den Einsatz von Batteriespeichern attraktiver machen, insbesondere für neue Anlagen. Durch die 60-%-Deckelung und zeitweise Nullvergütung ergeben sich mehr ungenutzte Überschüsse, die mittels Speicher nutzbar gemacht werden können. Betreiber können überschüssigen Solarstrom (der wegen der 60-%-Grenze oder negativer Preise nicht eingespeist würde) zwischenspeichern und selbst nutzen, statt ihn zu verlieren. Das erhöht den Eigenverbrauchsanteil und kann wirtschaftlich vorteilhaft sein.
Zudem hat das Gesetz bürokratische Hürden für Speicher abgebaut. Insbesondere wird der flexible Betrieb von Batteriespeichern erleichtert. So wird etwa das Zwischenspeichern von Netzstrom (z. B. bei sehr günstigen oder negativen Strompreisen) unter bestimmten Bedingungen ermöglicht bzw. vereinfacht. Laut Bundesverband Solarwirtschaft sollen neue Regeln den systemdienlichen Einsatz bestehender und neuer Speicher anreizen. All dies verbessert die Wirtschaftlichkeit von Speichern, da sie helfen, die durch neue Einspeiseregeln entstehenden Ertragslücken zu schließen.
Dennoch bleibt die Speicherwirtschaftlichkeit eine Einzelfallrechnung: Die Anschaffungskosten sind weiterhin erheblich, und die Rentabilität hängt von Faktoren wie Strompreisniveau, Eigenverbrauchsanteil und Förderungen ab. Fazit: Durch das Solarspitzengesetz steigt der Nutzen von Speichern, weil sie Verluste aus Einspeisebegrenzung/Nullvergütung reduzieren können. Damit sind Stromspeicher im Vergleich zu früher deutlich attraktiver geworden, insbesondere für Betreiber, die möglichst viel ihres Solarstroms selbst verwenden möchten.
Ob ein Speicher für Ihre Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist und wie groß dieser sein sollte, prüfen wir gerne für Sie. Rufen Sie uns an: 05193 8690037.
Der neue Anlagenteil gilt als Neuanlage.
Wenn Sie Ihre bestehende PV-Anlage z. B. durch ein Carport-Modul ergänzen, fällt der zusätzliche Teil unter das Solarspitzengesetz.
Das bedeutet:
- Neue Technik (Smart Meter, ggf. steuerbare Einrichtung)
- Eventuell separate Abrechnung (Zähler)
- Neue Vergütungsregelungen (inkl. Regel bei negativen Preisen)
Tipp: Lassen Sie sich beraten, wie Sie Alt- und Neuanlage wirtschaftlich kombinieren – die INOL GmbH hilft Ihnen dabei. Tipp: Lassen Sie sich beraten, wie Sie Alt- und Neuanlage wirtschaftlich kombinieren – die INOL GmbH hilft Ihnen dabei. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.
Erweiterungen gelten als Neuanlagen (im Umfang der Erweiterung). Wird eine bestehende PV-Anlage nach dem 25.02.2025 erweitert, so wird die zusätzlich installierte Leistung rechtlich wie eine neue Anlage behandelt.
Die Bundesnetzagentur und die Clearingstelle EEG stellen klar, dass es im EEG keine „Erweiterung“ im Sinne alter Konditionen gibt – jeder Zubau fällt unter das aktuelle Recht. Im Klartext: Für die neuen Module bzw. die erweiterte Leistungsportion gelten die EEG-Vorschriften zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Erweiterung.
Konkret bedeutet das: Vergütung und Pflichten für den zugebauten Teil richten sich nach dem Solarspitzengesetz. Die neuen kWp erhalten also nur Vergütung außerhalb negativer Strompreisphasen und müssen ggf. die 60-%-Regel bzw. Steuerbarkeit erfüllen, falls noch kein Smart Meter vorhanden ist. Die ursprünglichen Anlagenteile behalten ihren damals gültigen Vergütungssatz und waren evtl. von 70-%-Regel oder alten Direktvermarktungsgrenzen geprägt – diese bleiben für den Altteil bestehen.
Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Erweiterung technisch oft die gesamte Anlage aufgerüstet werden muss, wenn z.B. durch den Zubau die 7-kWp-Grenze überschritten wird. In der Praxis wird der Messstellenbetreiber dann einen Smart Meter mit Steuerbox installieren, der die Gesamtanlage erfasst.
Wichtig: Erfolgt der Zubau innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Erstanlage am gleichen Standort, werden die Anlagen leistungstechnisch zusammengefasst, um die Vergütungskategorie zu bestimmen. Das beeinflusst z.B. die Degression und die Tarife für verschiedene Größenklassen, ändert aber nichts daran, dass die neue Leistung den neuen Vergütungsregeln unterliegt.
Zusammengefasst gilt für Erweiterungen: Neue Module = neues EEG-Recht, während die Bestandsanlage zu ihren alten Bedingungen weiterläuft. Betreiber sollten daher bei geplanten Erweiterungen berücksichtigen, dass sie damit in das Solarspitzengesetz-Regime für den Zubau hineinkommen.
Sie haben Fragen zum Thema? Rufen Sie uns an: 05193 8690037! Wir helfen Ihnen gerne.
1. Solarpflicht beachten (z. B. in Hamburg, Niedersachsen, Bremen)
2. Smart Meter und steuerbare Technik gleich einplanen
3. Speicher und Energiemanagement frühzeitig berücksichtigen
4. Förderprogramme prüfen (z. B. KfW, regionale Zuschüsse)
5. Netzanschluss früh beantragen
Fazit: Je früher Sie planen, desto mehr sparen Sie – finanziell und organisatorisch. Nutzen Sie die Unterstützung Ihres PV-Anbieters. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Planung, Installation, Inbetriebnahme und späterer Wartung Ihrer PV-Anlage.
Indem Sie die neuen Anforderungen aktiv nutzen und intelligent planen.
Das Solarspitzengesetz soll nicht nur Einspeisespitzen reduzieren, sondern Anreize für Eigenverbrauch und Flexibilität schaffen. So profitieren Sie:
Tipp: Wer seine PV-Anlage 2025 bewusst nach diesen Kriterien plant, wird wirtschaftlich profitieren – die INOL GmbH zeigt Ihnen, wie das konkret aussieht. Rufen Sie uns an: 05193 8670037! Wir beraten Sie gerne.
Seit 2024 und 2025 gibt es mehrere relevante Änderungen:
- Solarspitzengesetz (Februar 2025):
- Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (für Neuanlagen)
- Pflicht zu Smart Meter und steuerbarer Technik
- 60-.%-Leistungsbegrenzung bei fehlendem Smart Meter
- §14a EnWG (seit 01.01.2024):
- Netzbetreiber dürfen steuerbare Verbraucher (z. B. Wallbox) bei Engpässen drosseln
- Im Gegenzug erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte
- Gilt nur für neue steuerbare Geräte
- EEG-Änderungen (bereits 2023):
- Abschaffung der 70-%-Regelung für kleine Anlagen bis 25 kWp
- Steuerfreiheit (0 % MwSt, keine Einkommensteuer) für private PV-Anlagen
- Solarpflicht in mehreren Bundesländern (z. B. Niedersachsen, Hamburg, Bremen):
- Neubauten und Dachsanierungen müssen mit PV ausgestattet werden Hier finden Sie mehr Informationen zu den gesetzlichen Regelungen:
Solarpflicht Niedersachsen | Photovoltaikpflicht Hanburg | Bremisches Solargesetz
- Neubauten und Dachsanierungen müssen mit PV ausgestattet werden Hier finden Sie mehr Informationen zu den gesetzlichen Regelungen:
Fazit: Für PV-Anlagen ab 2025 gelten neue technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen – aber sie sind kein Hindernis, sondern fördern modernen, netzdienlichen Betrieb.
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Planung, Installation, Inbetriebnahme und späterer Wartung Ihrer neuen PV-Anlage.
Für viele Bestandsanlagen ist das inzwischen problemlos möglich. Die sogenannte 70-%-Regel (max. 70 % der installierten PV-Leistung durften eingespeist werden) galt früher für kleinere PV-Anlagen. Seit dem 1. Januar 2023 wurde sie durch eine EEG-Änderung für Anlagen bis 25 kWp abgeschafft.
Das heißt:
Warum das sinnvoll ist:
Sie können mehr Strom einspeisen und erzielen höhere Erträge. Vor allem bei Anlagen mit geringerem Eigenverbrauch macht das einen Unterschied.
Tipp: Lassen Sie sich von der INOL GmbH oder Ihrem Solarteur prüfen, ob eine Umstellung bei Ihnen möglich und sinnvoll ist. In vielen Fällen reicht ein Software-Update oder eine Konfigurationsänderung. Gerne prüfen wir Ihre Anlage auch auf weitere Optimierungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an: 05193 8670037! Wir beraten Sie gerne.
Die INOL GmbH ist Ihr kompetenter Partner für die Energiewende zu Hause.
Wir begleiten Sie bei jedem Schritt:
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⚡ Mythos oder Wahrheit? Die Fakten zum Solarspitzengesetz
Was steckt wirklich hinter dem neuen Gesetz?
Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf – und zeigen, warum sich genaues Hinschauen lohnt.
🔍 Für alle, die mitreden wollen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Bestimmungen können sich ändern; Stand der Informationen ist April 2025. Bei konkreten Vorhaben ziehen Sie bitte aktuelle Quellen heran oder kontaktieren Sie unsere Experten. Bleiben Sie informiert – die Energiewende lebt vom Mitmachen und Wissen!
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