Für bestehende PV-Anlagen bringt das Solarspitzengesetz 2025 keine Änderungen mit sich - aber durchaus Optimierungsmöglichkeiten
Wichtige Informationen für Betreiber und Bauherren von PV-Anlagen

Solarspitzen­gesetz 2025: 12 Mythen im Faktencheck – das sollten Sie als Betreiber oder Bauherr einer PV-Anlage wissen

Was wirklich gilt – und was Sie als Betreiber oder Bauherr einer PV-Anlage unbedingt wissen sollten, damit Sie optimal von Ihrer PV-Anlage profitieren können.

Mythos 1: „Die Netzbetreiber können jetzt jederzeit meinen Wechselrichter fernsteuern und abschalten.“

Richtig ist: Netzbetreiber erhalten durch das Solarspitzengesetz keine generelle neue Durchgriffsmöglichkeit auf Ihren Wechselrichter, die nicht schon früher angelegt war. Im Gesetzestext ist von einer direkten Steuerung privater PV-Wechselrichter keine Rede. Die Steuerung erfolgt entweder indirekt über Marktmechanismen (keine Vergütung bei negativen Preisen -> Ihr Wechselrichter speist dann ggf. aufgrund fehlender Anreize nicht ein, wenn Sie wirtschaftlich handeln) oder über die bewährten Rundsteuer- bzw. Smart-Meter-Signale, die es so ähnlich bereits gab (z.B. 70%-Regel mit Funkrundsteuerempfänger).

Es ist keineswegs so, dass plötzlich „aus der Cloud“ Ihr Gerät fremdgesteuert würde, schon gar nicht über ausländische Server o. Ä. Die Sicherheit Ihrer Anlage hat weiterhin Priorität. Die neuen Steuerboxen unterliegen strengen Anforderungen und kommunizieren verschlüsselt. Zudem dürfen Netzbetreiber nur eingreifen, um Netzprobleme oder Gefahrenlagen abzuwenden, nicht willkürlich.

Mythos 2: „Es gibt gar keine Einspeisevergütung mehr – PV rechnet sich nicht mehr.“

Falsch. Wie ausführlich erläutert, bleibt die Einspeisevergütung grundsätzlich erhalten und wird sogar in Summe nicht gekürzt (dank Verlängerung der Laufzeit). Es entfällt lediglich in den (noch seltenen) Fällen eines negativen Börsenpreises die Vergütung für diese kurze Zeit. Die meisten Stunden im Jahr sind Börsenstrompreise positiv, d.h. Sie werden normal vergütet.

Mythos 3: „Meine bestehende Anlage muss ich jetzt auch umrüsten oder sie wird gedrosselt.“ 

Nein. Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz. Sie müssen nichts umrüsten, solange Sie nicht freiwillig etwas ändern. Weder verlangt jemand von Ihnen, jetzt einen Smart Meter einbauen zu lassen (das kommt automatisch nach dem allgemeinen Rollout-Fahrplan), noch wird man Ihnen die Vergütung streichen.

Mythos 4: „Bei 60 % Deckel lohnt es sich doch gar nicht mehr, eine größere Anlage zu bauen.“ 

Mythos 5: „Der Netzbetreiber kann mein E-Auto nicht mehr vollladen lassen wegen der 4,2-kW-Grenze.“ 

Teils wahr, aber im Alltag unproblematisch: In der Tat können nach §14a EnWG Wallboxen im Extremfall auf 4,2 kW begrenzt werden. Das klingt erst einmal nach Einschränkung (viele Wallboxen laden ja mit 11 kW). Aber bedenken Sie: Diese Drosselung passiert nur bei drohender Netzüberlastung und ist zeitlich begrenzt. Sie soll flächendeckenden Stromausfällen vorbeugen.

Im Normalbetrieb dürfen Sie natürlich mit voller Leistung laden. Außerdem betrifft es nur das Laden aus dem Netz. Haben Sie gleichzeitig eine PV-Anlage, kann ein gutes Energiemanagement auch während einer solchen Drosselung dafür sorgen, dass Ihr E-Auto mit Solarstrom weiter lädt (denn den Eigenverbrauch steuert §14a EmWG nicht, es geht nur um Netzbezug).

Und selbst wenn mal auf 4,2 kW reduziert wird: Ihr E-Auto lädt dann halt langsamer für diese Phase. Die Regierung hat klar betont, dass diese Eingriffe selten und zumutbar sein sollen – im Alltag wird man kaum etwas davon spüren, außer vielleicht an sehr kalten Winterabenden, wenn viele Heizungen und Autos gleichzeitig Strom ziehen.

Mythos 6: „Die Bürokratie frisst einen auf – man braucht ja zig Anträge jetzt.“ 

Nicht wirklich: Ja, es sind neue Anmeldungen nötig (z.B. beim Netzbetreiber die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung für Wallbox/WP). Aber vieles davon übernimmt der Fachbetrieb. Das Marktstammdatenregister (Meldepflicht für PV) existierte ohnehin.

Mythos 7: „Ich muss jetzt einen Batteriespeicher einbauen.“

Nein: Es gibt keine Speicherpflicht. Ein Batteriespeicher kann helfen, Einspeiseverluste zu vermeiden und den Eigenverbrauch zu erhöhen, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ihre PV-Anlage funktioniert auch ohne Speicher einwandfrei. Ob sich ein Speicher lohnt, hängt von Ihren Zielen und Ihrem Verbrauchsverhalten ab.

Mythos 8: „Mein Eigenverbrauch wird jetzt auch geregelt oder begrenzt.“

Nein: Der Eigenverbrauch bleibt weiterhin unbegrenzt und kostenfrei. Sie dürfen den selbst erzeugten Solarstrom nach wie vor vollständig im eigenen Haushalt oder Betrieb nutzen, ohne diesen zu melden oder dafür zu zahlen. Das Solarspitzengesetz betrifft ausschließlich die Einspeisung ins öffentliche Netz, also den Anteil des erzeugten Stroms, der nicht selbst verbraucht wird. Ziel ist es, diesen Teil besser steuerbar zu machen, um das Stromnetz zu entlasten – Ihr Eigenverbrauch bleibt davon unberührt.

Mythos 9: „Meine PV-Anlage darf nur noch 60 % produzieren.“ 

Halbwahrheit: Die 60-%-Begrenzung bezieht sich nur auf die Einspeisung ins Netz und nur übergangsweise, bis eine intelligente Steuerung vorhanden ist. Ihre PV-Anlage produziert weiterhin 100 % der möglichen Energie, wenn die Sonne scheint. Von diesen 100 % dürfen vorübergehend eben max. 60 % ins Netz geliefert werden – die übrigen 40 % können Sie selbst verbrauchen oder speichern!

Mythos 10: „Ohne Smart Meter darf ich keine PV-Anlage mehr betreiben.“ 

Das ist so nicht richtig. Es gibt weder eine Pauschalpflicht, dass Bestandsanlagen jetzt sofort einen Smart Meter einbauen müssen, noch ist es verboten, eine neue Anlage anzuschließen, wenn der Messstellenbetreiber nicht sofort liefern kann. Neue Anlagen dürfen ans Netz, auch wenn noch kein Smart Meter da ist – dann gelten eben die Übergangsregeln (Drosselung).

Bestandsanlagen können bis zur planmäßigen Umrüstung ihren alten Zähler behalten. Das heißt, niemand wird gezwungen, seine Anlage abzuschalten, nur weil der Zähler noch nicht modernisiert wurde. Allerdings kommt der Smart Meter über kurz oder lang verbindlich, da führt kein Weg dran vorbei. Denken Sie also eher in Ruhe voraus, statt in Panik: Bereiten Sie sich auf den Smart Meter vor, aber Sie müssen ihn nicht morgen eigenhändig einbauen lassen.

Mythos 11: „Ich habe eine ältere Anlage, jetzt muss ich umrüsten oder bekomme Ärger.“ 

Nein. Sofern Sie bisher alle Pflichten eingehalten haben, müssen Sie nichts nachrüsten, bis Sie offiziell dazu aufgefordert werden. Bestandsanlagen müssen nicht umgerüstet werden und sind geschützt. Es gibt lediglich den Fall, dass jemand früher etwas nicht gemacht hat, was er eigentlich schon längst hätte tun sollen – in so einem Fall holt der Netzbetreiber das jetzt nach und fordert Korrektur.

Aber es gibt keine neue Pflicht, dass Sie z. B. freiwillig einen Smart Meter einbauen oder Ihre 70-%-Begrenzung ändern müssen.

  • Haben Sie ohnehin eine Solaranlage < 7 kWp und seit 2023 auf 100 % gestellt? Dann kann das so bleiben.
  • Haben Sie > 7 kWp und sind auf 70 %? Auch dann gibt es keinen Handlungsbedarf. Nachdem ein Smart Meter installiert wurde, entfällt die 70-%-Regel, falls der Netzbetreiber dem zustimmt. Die intelligenten Messsysteme müssen bis 2030 nachgerüstet werden.

Also: Kein Stress für Betreiber, die auf dem aktuellen Stand sind. Informieren Sie sich nur, wann bei Ihnen der Smart Meter kommen soll – das erfahren Sie vom Messstellenbetreiber.

Mythos 12: „Jetzt muss ich mich um komplizierte Börsenstrompreise kümmern.“

Nicht wirklich. Die Regelungen im Hintergrund mögen komplex sein, aber als privater Betreiber müssen Sie nicht selbst am Strommarkt aktiv werden. Wenn Sie im EEG-Vergütungssystem bleiben, erledigt der Netzbetreiber alles: Er zahlt Ihnen automatisch die Vergütung, zieht diese bei negativen Preisen automationsgesteuert ab und verlängert Ihre Laufzeit entsprechend. Sie müssen keine Preise beobachten oder manuell die Anlage abschalten.

Sie sehen: Nicht alles, was rund um das Solarspitzengesetz 2025 erzählt wird, hält der Realität stand. Entscheidend ist, Ihre individuelle Situation richtig einzuschätzen und Ihre PV-Anlage optimal aufzustellen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Bestimmungen können sich ändern; Stand der Informationen ist April 2025. Bei konkreten Vorhaben ziehen Sie bitte aktuelle Quellen heran oder kontaktieren Sie unsere Experten. Bleiben Sie informiert – die Energiewende lebt vom Mitmachen und Wissen!

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