ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – Technik

Photovoltaik · Wärmepumpen · Batteriespeicher · Wallboxen · Elektroinstallationen

I. Allgemeines

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der INOL GmbH (nachfolgend „INOL“, „Auftragnehmer“ oder „AN“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“) werden nur Vertragsbestandteil, wenn INOL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, soweit nicht ausdrücklich zwischen beiden Gruppen unterschieden wird.

4. INOL ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen. Ansprechpartner des AG bleibt stets INOL.

5. INOL ist Installations- und Montagebetrieb, nicht Hersteller der verbauten Komponenten. Herstellergarantien gelten ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerbedingungen.

6. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

2. Die gesondert übergebene Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil des Vertrags.

3. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass INOL vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat der Verbraucher im Falle eines Widerrufs einen angemessenen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu leisten.

4. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Vertragserfüllung, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass INOL vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.

III. Vertragsangebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen – Wirtschaftlichkeitsberechnungen

1. Angebote von INOL sind freibleibend und unverbindlich.

2. Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Simulationsdaten, COP-, JAZ-, Speicher- oder Autarkiewerte dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und stellen keine garantierten Eigenschaften dar.

3. Der Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung,
  • Gegenzeichnung durch INOL oder
  • Beginn der Leistungserbringung.

4. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen der Textform.

5. An sämtlichen Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen und technischen Unterlagen behält sich INOL Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

6. Wirtschaftlichkeitsberechnungen basieren auf Erfahrungswerten, Wetterdaten, Herstellerangaben und Modellrechnungen. Tatsächliche Werte können erheblich abweichen. INOL übernimmt hierfür keine Gewähr.

7. Belegungspläne dienen ausschließlich der beispielhaften Planung. Technisch notwendige Änderungen während der Montage bleiben vorbehalten.

IV. Fördermittel – Steuerrecht – Gesetzesänderungen

1. Hinweise zu Förderprogrammen, Zuschüssen, steuerlichen Vorteilen oder Einspeisevergütungen erfolgen unverbindlich und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

2. Die Beantragung sowie Einhaltung sämtlicher Fördervoraussetzungen obliegt ausschließlich dem AG.

3. INOL übernimmt keine Gewähr für:

  • Förderzusagen,
  • Einspeisevergütungen,
  • steuerliche Vorteile,
  • Netzanschlussbedingungen,
  • gesetzliche Vergünstigungen,
  • Wirtschaftlichkeit der Anlage.

4. Änderungen gesetzlicher, steuerlicher oder behördlicher Rahmenbedingungen nach Vertragsabschluss berechtigen den AG weder zum Rücktritt noch zur Minderung.

5. Der AG ist verpflichtet, sämtliche steuerlich relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sollten Voraussetzungen steuerlicher Begünstigungen – insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 UStG – nachträglich entfallen oder nicht vorgelegen haben, trägt der AG sämtliche daraus resultierenden Mehrsteuern, Nachforderungen, Zinsen und Nebenkosten.

V. Auftragsumfang – Auftragsdurchführung – Technische Voraussetzungen

1. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Vertragsgegenstand können insbesondere sein:

  • Photovoltaikanlagen,
  • Wechselrichter,
  • Hybridwechselrichter,
  • Batteriespeicher,
  • Wallboxen,
  • Wärmepumpenanlagen,
  • Energiemanagementsysteme,
  • Elektroinstallationen AC/DC,
  • Unterkonstruktionen,
  • Monitoring- und Kommunikationssysteme.

Nicht Vertragsbestandteil sind insbesondere:

  • Verputzarbeiten,
  • Spachtelarbeiten,
  • Malerarbeiten,
  • Maurerarbeiten,
  • Trockenbauarbeiten,
  • Gartenarbeiten,
  • Pflasterarbeiten,
  • Erdarbeiten,
  • Stemmarbeiten,
  • Arbeiten an einer Blitzschutzanlage

sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. Inbetriebnahme und Einweisung

1. Nach Fertigstellung erfolgt eine Inbetriebnahme der Anlage sowie eine grundlegende Einweisung des AG.

2. INOL übergibt die technisch üblichen Unterlagen, soweit vorhanden und geschuldet, insbesondere:

  • Bedienungsanleitungen,
  • Dokumentationen,
  • Herstellerunterlagen,
  • Schaltpläne,
  • App-Zugangsinformationen.

3. Unterstützungsleistungen bei Registrierungen, insbesondere im Marktstammdatenregister (MaStR), erfolgen nur, soweit ausdrücklich vereinbart.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der AG stellt sicher:

  • uneingeschränkten Zugang zu Montagebereichen,
  • freie Installationswege,
  • ausreichende Lagerflächen,
  • unentgeltliche Bereitstellung von Wasser und Baustrom,
  • rechtzeitige Genehmigungen,
  • ungehinderten Montagebeginn.

2. Der AG ist verantwortlich für:

  • Statik,
  • Tragfähigkeit,
  • Dachbeschaffenheit,
  • Brandschutz,
  • Schallschutz,
  • ausreichende elektrische Anschlussleistung,
  • geeignete Heizflächen und Hydraulik,
  • Kondensatabführung,
  • Frostschutz,
  • Internet- und WLAN-Verfügbarkeit.

3. Der AG versichert, dass keine Asbestbelastung oder vergleichbare gesundheitsgefährdende Stoffe vorhanden sind.

4. Dachbeschaffenheit / Bestandsmaterialien

1. Bei älteren Dächern kann es aufgrund altersbedingter Materialermüdung zu Beschädigungen kommen.

2. Für nicht erkennbare Vorschäden, altersbedingte Materialschwächen oder unvermeidbare Beschädigungen haftet INOL nicht, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Bestandsdächern, insbesondere bei älteren Dacheindeckungen, Unterspannbahnen, Unterdeckungen, Pappdocken, Dachpappen, Dachlatten, Konterlattungen sowie sonstigen verdeckten Dachbestandteilen altersbedingte Materialermüdungen, Vorschäden oder Vorschwächungen vorliegen können.

4. Trotz fachgerechter Durchführung der Montagearbeiten können bei der Begehung des Daches, beim Öffnen der Dachfläche oder bei der Befestigung von Montagesystemen Beschädigungen an Pappdocken, Unterdeckungen, Dachpappen oder sonstigen nicht sichtbar zugänglichen Bestandsmaterialien auftreten.

5. Für derartige Beschädigungen haftet INOL nicht, soweit diese auf altersbedingte Materialermüdung, Vorschäden, mangelnde Tragfähigkeit, versteckte Mängel oder die konstruktionsbedingt erforderliche Durchführung der Montagearbeiten zurückzuführen sind und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von INOL vorliegt.

6. Erforderliche Reparaturen, Erneuerungen oder Zusatzarbeiten an vorhandenen Dachbestandteilen, die im Zuge der Montage festgestellt oder erforderlich werden, stellen zusätzliche Leistungen dar und werden gesondert vergütet.

7. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm das Alter und der Zustand der vorhandenen Dacheindeckung bekannt sind und dass die Montage einer Photovoltaikanlage auf Bestandsdächern grundsätzlich Eingriffe in die vorhandene Dachkonstruktion erfordert.

5. Gerüste

1. Soweit kein Gerüst ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, hat der AG ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gerüst bereitzustellen.

2. Gerüstmehrkosten aufgrund verlängerter Standzeiten, geänderter Baustellensituationen oder behördlicher Anforderungen trägt der AG.

6. Netzanschluss / Netzbetreiber

1. Der Netzanschlussvertrag wird ausschließlich zwischen dem AG und dem zuständigen Netzbetreiber geschlossen.

2. INOL übernimmt keine Gewähr für:

  • Netzanschlussfristen,
  • Einspeisezusagen,
  • Netzverträglichkeitsprüfungen,
  • Smart-Meter-Verfügbarkeiten,
  • Steuerboxen,
  • Rundsteuerempfänger,
  • Netzbetreiberverzögerungen,
  • behördliche Verzögerungen.

3. Vorgaben des Netzbetreibers sind verbindlich und können zusätzliche Kosten verursachen.

7. Elektroinstallation

Standardmäßig enthalten sind:

  • AC-Anschluss bis Zählerschrank,
  • notwendige Absicherungen,
  • Inbetriebnahme,
  • Standarddokumentation,
  • Anmeldung beim Netzbetreiber.

Nicht enthalten sind insbesondere:

  • Zählerschrankmodernisierung,
  • neuer Hausanschluss,
  • Leistungserhöhung,
  • neue Unterverteilungen,
  • Erdarbeiten,
  • Kabelgräben,
  • Netzbetreiberumbauten.

Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.

8. Internet – Cloud-Dienste – Fernwartung – EMS

1. Für Funktionen von:

  • Energiemanagementsystemen,
  • Apps,
  • Monitoring,
  • Fernwartung,
  • Cloud-Diensten,
  • dynamischen Stromtarifen,
  • Wallboxsteuerungen,
  • Wärmepumpensteuerungen

ist eine dauerhaft verfügbare Internetverbindung erforderlich.

2. INOL haftet nicht für:

  • Serverausfälle,
  • App-Störungen,
  • Cloud-Ausfälle,
  • API-Änderungen,
  • Einschränkungen von Drittanbietern,
  • Herstellerplattformänderungen,
  • fehlende Smart-Meter-Infrastruktur.

3. Änderungen von Herstellerplattformen oder Drittanbietern stellen keinen Mangel dar.

9. Batteriespeicher – Ersatzstrom – Notstrom

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, dient der Batteriespeicher ausschließlich der Eigenverbrauchsoptimierung.

2. Eine Ersatzstrom-, Notstrom- oder Inselbetriebsfunktion ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.

3. INOL übernimmt keine Gewähr dafür, dass bei Stromausfall sämtliche Verbraucher oder das gesamte Gebäude versorgt werden können.

10. Wärmepumpen – Schall – Betriebsvoraussetzungen

1. Die Planung und Installation erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Installation geltenden technischen Regeln sowie Herstellerangaben.

2. Subjektive Geräuschempfindungen oder nachträgliche Veränderungen der Umgebungsbebauung stellen keinen Mangel dar, sofern gesetzliche und technische Vorgaben eingehalten werden.

3. Der AG ist verpflichtet, die Anlage entsprechend den Herstellerangaben warten und betreiben zu lassen.

11. Foto-, Video- und Drohnendokumentation

1. INOL ist berechtigt, zur Dokumentation des Baufortschritts, der Qualitätssicherung, der Beweissicherung sowie zur Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher oder technischer Nachweispflichten Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen der Baustelle, der installierten Komponenten und der Anlage anzufertigen.

2. Die Aufnahmen dürfen insbesondere verwendet werden für:

  • technische Dokumentationen,
  • Gewährleistungsbearbeitungen,
  • Nachweise gegenüber Netzbetreibern,
  • Nachweise gegenüber Herstellern,
  • Nachweise gegenüber Versicherungen,
  • Nachweise gegenüber Behörden,
  • Nachweise gegenüber Förderstellen.

3. Personenbezogene Bereiche werden hierbei nach Möglichkeit vermieden oder unkenntlich gemacht.

4. Eine Veröffentlichung zu Werbe-, Marketing- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung des AG, soweit diese gesetzlich erforderlich ist.

12. Herstellerportale, Apps, Cloudsysteme und Drittanbieterplattformen

1. Moderne Energieanlagen nutzen regelmäßig Herstellerportale, Apps, Cloudplattformen, Energiemanagementsysteme, Fernwartungslösungen oder sonstige digitale Dienste Dritter.

2. Für die Nutzung solcher Systeme gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und technischen Vorgaben der jeweiligen Hersteller, Plattformbetreiber oder Dienstleister.

3. INOL hat keinen Einfluss auf:

  • die dauerhafte Verfügbarkeit,
  • die Kompatibilität,
  • die Funktionsfähigkeit,
  • Softwareänderungen,
  • API-Anpassungen,
  • zukünftige Änderungen solcher Systeme.

4. Änderungen, Einschränkungen, Abschaltungen oder technische Anpassungen von Apps, Cloudplattformen, Herstellerportalen, Schnittstellen oder sonstigen Drittanbietersystemen stellen keinen Sachmangel der von INOL erbrachten Leistung dar.

13. Bestandsanlagen und Fremdkomponenten

1. Soweit INOL bestehende Anlagen, Komponenten oder Fremdsysteme erweitert, ergänzt, umbaut oder in neue Systeme integriert, erfolgt dies auf Grundlage der bei Ausführung erkennbaren technischen Gegebenheiten.

2. INOL haftet nicht für bereits vorhandene:

  • Mängel,
  • Defekte,
  • Inkompatibilitäten,
  • Vorschäden,
  • Funktionsbeeinträchtigungen

bestehender Anlagen oder Fremdkomponenten.

3. Gleiches gilt für Einschränkungen aufgrund von:

  • Herstellerbeschränkungen,
  • Softwareständen,
  • fehlenden Schnittstellen,
  • technischen Besonderheiten bestehender Systeme.

4. Werden während der Ausführung bislang nicht erkennbare Mängel oder technische Hindernisse festgestellt, ist INOL berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert abzurechnen.

VI. Vergütung – Preise – Zahlungsbedingungen – Eigentumsvorbehalt

1. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Leistung und tatsächlich verbauten Komponenten.

2. Mehr- oder Minderleistungen werden anteilig zum Vertragspreis abgerechnet.

3. INOL ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen zu verlangen.

4. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

6. INOL ist berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.

7. Monteure, Außendienstmitarbeiter oder Subunternehmer besitzen keine Inkassovollmacht.

8. Verändern sich wesentliche Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss erheblich und liegen mehr als vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung, ist INOL berechtigt, eine angemessene und nachvollziehbare Preisanpassung vorzunehmen.

9. Erhöhungen von mehr als 10 % berechtigen Verbraucher zum Rücktritt vom Vertrag.

10. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren Eigentum von INOL.

11. Soweit eingebaute Komponenten wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, vereinbaren die Parteien bereits jetzt entsprechende Miteigentumsrechte zugunsten von INOL bis zur vollständigen Zahlung, soweit rechtlich zulässig.

VII. Leistungs- und Lieferzeit – Verzögerungen – Höhere Gewalt

1. Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich verbindlich vereinbart.

2. Witterungsbedingte Unterbrechungen, insbesondere durch:

  • Sturm,
  • Regen,
  • Schnee,
  • Eis,
  • Hitze,
  • behördliche Warnungen,

verlängern Ausführungsfristen angemessen.

3. INOL haftet nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund:

  • höherer Gewalt,
  • Lieferengpässen,
  • Streik,
  • behördlicher Maßnahmen,
  • Netzbetreiberverzögerungen,
  • Herstellerproblemen,
  • fehlender Mitwirkung des AG.

4. INOL ist berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Ersatzkomponenten zu verwenden.

VIII. Rücktritt – Stornierung – Mitwirkungsverzug

1. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist INOL nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

2. Bei Rücktritt oder Erfüllungsverweigerung des AG ist INOL berechtigt:

  • 15 % der Bruttoauftragssumme als Schadensersatzpauschale zu verlangen,
  • bereits erbrachte Leistungen gesondert abzurechnen,
  • individuell bestellte Komponenten vollständig abzurechnen.

3. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IX. Gefahrübergang – Versand – Annahmeverzug

1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportführer oder mit Beginn des Annahmeverzugs auf den AG über.

2. Bei Annahmeverzug ist INOL berechtigt:

  • Lagerkosten,
  • Mehraufwendungen,
  • zusätzliche Anfahrten,
  • Gerüstmehrkosten

gesondert abzurechnen.

X. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt:

  • mit Fertigstellung,
  • mit Inbetriebnahme,
  • oder mit Nutzung der Anlage.

2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Erfolgt trotz Fertigstellung und schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist keine Abnahme und verweigert der AG die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

4. Teilabnahmen

1. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Bauabschnitten ist INOL berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.

2. Die Vorschriften dieser AGB über die Abnahme gelten entsprechend für Teilabnahmen.

3. Bereits abgenommene Teilleistungen gelten als selbstständig abgenommen.

4. Später auftretende Mängel anderer Gewerke oder Bauabschnitte berechtigen nicht zur Verweigerung oder Rücknahme bereits erfolgter Teilabnahmen.

XI. Sachmängelhaftung

1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • natürliche Abnutzung,
  • Verschleiß,
  • Verschattung,
  • Verschmutzung,
  • Schnee,
  • Witterungseinflüsse,
  • unsachgemäße Nutzung,
  • Fremdeingriffe,
  • Software- oder Cloudänderungen von Herstellern,
  • unterlassene Wartung,
  • Veränderungen gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen.

4. INOL hat das Recht zur Nachbesserung. Drei Nachbesserungsversuche gelten grundsätzlich als angemessen.

5. Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

6. Fremdeingriffe

1. Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit nach Abnahme oder Übergabe Eingriffe, Änderungen, Reparaturen, Erweiterungen, Wartungen oder sonstige Arbeiten durch den Auftraggeber oder nicht von INOL beauftragte Dritte vorgenommen werden und diese für den geltend gemachten Mangel ursächlich sein können.

2. Dies gilt insbesondere für Arbeiten an:

  • Elektroinstallationen,
  • Wechselrichtern,
  • Batteriespeichern,
  • Wärmepumpenanlagen,
  • Wallboxen,
  • Energiemanagementsystemen,
  • Smart-Meter-Komponenten,
  • Kommunikations- und Netzwerktechnik,
  • Herstellerportalen,
  • Fernwartungssystemen.

3. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Mangel nicht auf einen solchen Eingriff zurückzuführen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

XII. Haftung

1. INOL haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet INOL ausschließlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

4. Insbesondere haftet INOL nicht für:

  • Ertragsausfälle,
  • Einspeiseverluste,
  • entgangenen Gewinn,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • Fördermittelverluste,
  • Steuermehrbelastungen,
  • Netzbetreiberverzögerungen,
  • behördliche Verzögerungen,
  • Software- oder Cloudausfälle,
  • App-Störungen,
  • Serverausfälle,
  • API-Änderungen,
  • Herstellerfehler,
  • Lieferverzögerungen von Herstellern,
  • Smart-Meter-Verzögerungen,
  • Steuerbox-Verfügbarkeiten,
  • Ausfälle von Kommunikationsdiensten,
  • Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen,
  • Änderungen von Einspeisevergütungen,
  • Änderungen von Förderprogrammen.

5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten von:

  • Mitarbeitern,
  • Erfüllungsgehilfen,
  • Subunternehmern,
  • gesetzlichen Vertretern,
  • verbundenen Unternehmen.

XIII. Datenschutz

1. INOL verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung, Gewährleistungsabwicklung, Dokumentation sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

3. Im Rahmen von:

  • Monitoring-Systemen,
  • Cloud-Diensten,
  • Herstellerportalen,
  • Fernwartungssystemen,
  • Energiemanagementsystemen,
  • Wärmepumpensteuerungen,
  • Wallboxsteuerungen

können technische Betriebs-, Verbrauchs- und Anlagendaten an Hersteller oder technische Dienstleister übermittelt werden, soweit dies für die Nutzung der jeweiligen Systeme erforderlich ist.

4. Die Verwendung von Bildmaterial installierter Anlagen zu Dokumentationszwecken erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

5. Eine Verwendung von Bild-, Video- oder Drohnenaufnahmen zu Werbe-, Marketing- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich nach gesonderter Einwilligung des Auftraggebers, soweit eine solche rechtlich erforderlich ist.

6. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der INOL GmbH.

XIV. Streitbeilegung

INOL ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

XV. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Soltau.

3. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

6. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

7. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

INOL GmbH

Stand: 01.06.2026