Günstiger Strom und stabiles Netz: Was sich mit der Neuregelung § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ändert
Der steigende Anteil von erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung und die zunehmende Elektrifizierung privater Haushalte erfordern eine stabile und intelligente Stromversorgung. Um das Stromnetz zu entlasten und die Stromversorgung sicherzustellen, wurde der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) überarbeitet.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile die neuen Regelungen für Sie bringen können.
Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 verfolgt die Reform das Ziel, die Netzstabilität angesichts des steigenden Anteils dezentraler Energieerzeuger und leistungsstarker Verbraucher wie Wärmepumpen und E-Ladestationen zu gewährleisten.
Die Neuregelung gilt verpflichtend für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen. Ziel ist es, die Netzauslastung durch eine koordinierte Steuerung dieser Geräte zu optimieren und gleichzeitig finanzielle Vorteile für Verbraucher zu schaffen.
Die INOL GmbH unterstützt private Haushalte und Unternehmen dabei, die Anforderungen der neuen Regelungen umzusetzen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und technische Umsetzung der optimalen Lösung. Dabei stellen wir sicher, dass Sie die für Ihren Bedarf wirtschaftlich beste Lösung erhalten und sogar Geld sparen können. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.
Grundlagen der Neuregelung von § 14a EnWG:
Ziele und betroffene Anlagen
Was ist § 14a EnWG?
§ 14a EnWG regelt die Einbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz. Dazu zählen elektrische Verbraucher, die viel Energie benötigen und deren Nutzung flexibel angepasst werden kann. Netzbetreiber erhalten durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit, diese Geräte temporär in ihrer Leistung zu drosseln, um Überlastungen des Stromnetzes zu vermeiden.
Im Gegenzug profitieren Verbraucher von einer Reduzierung der Netzentgelte, wodurch ihre Stromkosten langfristig gesenkt werden können. Dies stellt eine Win-win-Situation dar: Das Netz bleibt stabil, und Verbraucher erhalten finanzielle Vorteile.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)?
Nach §14a EnWG gelten elektrische Anlagen als steuerbar, wenn sie
- mehr als 4,2 kW Leistung beziehen
- am Niederspannungsnetz angeschlossen sind und
- ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.
Dazu zählen:
- Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
- Wärmepumpen inklusive elektrischer Zusatzheizsysteme
- Stationäre Klimaanlagen zur Raumkühlung
- Batteriespeicher, die Energie aus dem Netz beziehen.
Von der Regelung ausgenommen sind gewerbliche Prozessanlagen, Notstromsysteme und Geräte mit ausschließlich autarker Solarstromnutzung. Für Bestandsanlagen gilt bis 2028 der Bestandsschutz, sofern keine vorherige Steuerungsvereinbarung besteht.
Technische und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Steuerbarkeit erfordert den Einbau einer Steuerbox sowie eines intelligenten Messsystems (iMSys), das eine bidirektionale Kommunikation mit dem Netzbetreiber ermöglicht. Diese Infrastruktur erlaubt es, die Leistung bei Netzüberlastung auf 4,2 kW zu begrenzen – entweder direkt pro Gerät oder über ein Heimenergiemanagementsystem (HEMS), welches priorisierte Verbrauchsstrategien umsetzt. Die Drosselung ist auf maximal zwei Stunden täglich begrenzt und darf nur bei akuter Überlastung erfolgen. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung unberührt.
Rechtlich garantieren die Neuregelungen den Netzanschluss für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wobei Netzbetreiber Genehmigungsverfahren nicht mehr verzögern oder verweigern dürfen. Im Gegenzug verlieren Nutzer das Recht, Steuerungseingriffe gerichtlich anzufechten, sofern diese den festgelegten Rahmen einhalten.
Übersicht: Was ändert sich durch die Neuregelung des § 14a EnWG ab dem 1. Januar 2024?
Mit der Gesetzesnovelle treten wesentliche Änderungen in Kraft, die Verbraucher betreffen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:
Änderung | Bis 2023 | Ab 2024 |
---|---|---|
Steuerung durch Netzbetreiber | Nur bei kritischen Netzsituationen | Standardmäßig für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen |
Wirtschaftlicher Vorteil | Individuell verhandelbar | Netzentgeltreduktionen für alle Teilnehmer, die Höhe ist abhängig vom gewählten Modul |
Betroffene Geräte | Nicht genau definiert | Klare Definition für Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher, Klimaanlagen |
Pflicht zur Teilnahme | Freiwillige Teilnahme für Anlagen mit einer Leistung über 3,7 kW | Für neue Anlagen standardmäßig vorgesehen, Übergangsfrist für Altanlagen bis 31.12.2028 |
Diese Anpassungen sollen Netzüberlastungen reduzieren und gleichzeitig eine gerechtere Verteilung der Kosten und Einsparungen ermöglichen.
Da alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a ab 01.01.2024 dazu verpflichtet sind, die Regelungen zu netzdienlichen Steuerung umzusetzen, können Netzbetreiber deren Anschluss und Nutzung im Rahmen eines bestehenden oder neu zu errichtenden Anschlusses nicht mehr mit dem Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen.
Drei verschiedene Module für die Reduzierung der Netzentgelte von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: Was beinhalten Sie?
Modul 1: Pauschale Reduzierung der Netzentgelte
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes vor, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Die jährliche Reduzierung beträgt bundeseinheitlich 80,00 €, hinzu kommt eine netzbetreiberindivduelle Stabilitätsprämie. Je nach Netzgebiet beträgt die Reduzierung zwischen 110 und 190 € brutto pro Jahr.
Modul 1 benötigt keinen separaten Zähler und wird automatisch aktiv, sobald die Anlage beim Netzbetreiber registriert ist. Es eignet sich besonders für:
Der Vorteil liegt in der Planungssicherheit durch feste Einsparungen, während der Nachteil in der fehlenden Skalierung bei hohem Verbrauch besteht. Ab 01.04.2025 ist eine Kombination von Modul 1 mit Modul 3 möglich.
Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung
Hierbei wird das Netzentgelt je kWh prozentual um 60 % reduziert. Der Arbeitspreis bleibt unverändert. Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Anlage. Für diesen Zähler darf kein Netzentgeltgrundpreis abgerechnet werden.
Diese Variante verursacht Installationskosten, führt aber bei hohem Verbrauch, beispielsweise bei Wärmepumpen, zu signifikanten Einsparungen. Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, jedoch nicht rückwirkend.
Beispiel:
Eine Wärmepumpe hat einen Jahresverbrauch von 5.500 kWh. Das Netzentgelt pro kWh beträgt 7,57 ct.
5.500 kWh x (7,57 ct/kWh x 0,4) = 166,65 €/Jahr.
Im ersten Jahr entstehen einmalige Kosten für den Einbau des Zählers.
Modul 3: Zeitvariable Tarifstruktur (ab 1. April 2025)
Das dritte Modul führt dynamische Entlastungen ein, die sich an der tageszeitlichen Netzauslastung orientieren. Nutzer profitieren in Zeiten geringer Auslastung (z.B. nachts) von zusätzlichen Rabatten, müssen jedoch bereit sein, ihre Lasten zu verschieben.
Netzbetreiber müssen Verbrauchern ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen anbieten:
- eine Standardtarifstufe (ST),
- eine Hochlasttarifstufe (HT) für Tageszeiten mit besonders hoher prognostizierter Auslastung und
- eine Niedriglasttarifstufe (NT) für Zeiten mit besonders niedriger prognostizierter Auslastung.
Es wurde festgelegt, dass die Hochlasttarifstufe die Standardtarifstufe um maximal 100 Prozent übersteigen darf und mindestens zwei Stunden eines Tages abgerechnet werden muss. Die Niedriglaststufe muss in einem Bereich zwischen 10 und 40 Prozent der Standarftarifstufe liegen. Der Tarif muss so ausgestaltet werden, dass er nur attraktiv für Stromkunden ist, die ihren Verbrauch in die Zeitfenster der Niedriglasttarifstufe verschieben.
Die Tarifstufen des zeitvariablen Netzentgeltes müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres angewendet werden, und zwar alle drei jeweils mindestens einmal innerhalb der 24 Stunden eines Tages.
Technisch erfordert dies Smart-Meter-Gateways und ein Heimenergiemanagementsystem (HEMS) zur automatischen Optimierung des Verbrauchs. Smart-Meter-Gateways erfassen die Verbrauchsdaten im 15-Minuten-Takt
Modul 3 kann mit Modul 1 kombiniert werden und richtet sich an technisch versierte Haushalte mit flexiblen Nutzungsmustern. Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich.
Auswirkungen der Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz auf unterschiedliche Interessengruppen
Verbraucherperspektive
Für Privathaushalte ergibt sich ein Kompromiss zwischen Komfort und Kosteneffizienz: Während Modul 1 einfach umsetzbar ist, erfordern Modul 2 und 3 Investitionen in Messtechnik oder Energiemanagementsysteme.
Die garantierte Mindestleistung von 4,2 kW sorgt dafür, dass Grundfunktionen wie Heizen oder Laden immer verfügbar bleiben und wichtige Haushaltsgeräte wie Kühlschrank und Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
Herausforderungen für Netzbetreiber
Die Novelle zwingt Netzbetreiber zur Digitalisierung ihrer Infrastruktur, da Echtzeit-Monitoring und Steuerbefehle zentrale Voraussetzungen sind. Pilotprojekte zeigen, dass algorithmusbasierte Lastprognosen Engpässe vorhersagen und gezielte Steuerbefehle generieren können.
Allerdings entstehen hohe Implementierungskosten, die über die Netzentgelte finanziert werden müssen.
Gesamtwirtschaftliche Effekte der Neuregelung § 14a EnWG
Prognosen gehen davon aus, dass durch die Novelle des § 14a Einsparungen von bis zu 4,6 Mrd. € bis 2030 möglich sind, da physische Netzausbauten verringert werden können. Gleichzeitig beschleunigt die Regelung die Sektorenkopplung, indem sie die Verbindung von E-Mobilität und Wärmepumpen an die volatile Energieerzeugung fördert.
Kritiker weisen jedoch auf mögliche soziale Ungleichgewichte hin, da wohlhabendere Haushalte mit mehreren steuerbaren Anlagen überproportional von Entlastungen profitieren.
Technische Umsetzung und zukünftige Entwicklungen
Steuerungsarchitekturen
Es gibt zwei Hauptansteuerungsmethoden: Bei der Direktsteuerung reduziert die Steuerbox die Leistung gleichmäßig auf 4,2 kW, unabhängig von der aktuellen Erzeugung. Bei HEMS-gesteuerten Systemen wird hingegen nur der Netzbezug gedrosselt, während Eigenverbrauch aus Photovoltaik oder Speichern uneingeschränkt möglich bleibt. Letzteres steigert die Systemeffizienz, erfordert jedoch komplexere IoT-Infrastrukturen.
Langfristige Perspektiven ab 2029
Ab 2029 entfällt der Bestandsschutz für Altanlagen, sodass alle vor 2024 installierten Systeme nachgerüstet werden müssen. Parallel plant die Bundesnetzagentur eine EU-weite Harmonisierung der Steuerprotokolle zur Ermöglichung grenzüberschreitender Lastmanagementlösungen.
Neuregelung des §14a EnWG als Katalysator der Energiewende
Die Anpassung des §14a schafft einen pragmatischen Rahmen zur Lösung des Zielkonflikts zwischen dezentralem Ausbau erneuerbarer Energien und Netzstabilität.
Die Module bieten differenzierte Anreize; insbesondere Modul 3 wird ab 2025 entscheidend sein, um Demand-Side-Management (Steuerung von Lasten auf der Verbraucherseite) umfassend zu etablieren. Herausforderungen bleiben bei der technischen Standardisierung und der sozialen Ausgewogenheit der Entlastungen. Dennoch setzt die Reform internationale Maßstäbe für die Integration flexibler Lasten in digitalisierte Energiesysteme.
Für Verbraucher ist es ratsam, frühzeitig eine Beratung durch Energieexperten in Anspruch zu nehmen, um individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen und umzusetzen. Sprechen Sie uns an, gemeinsam mit Ihnen finden wir die optimale Lösung für Ihren Bedarf – Telefon: 05193 8690037.
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung § 14a EnWG
Eine Überlastung des Stromnetzes tritt auf, wenn die Stromnachfrage die aktuell verfügbare Stromerzeugung übersteigt oder wenn bestimmte Komponenten des Netzes mehr Strom transportieren müssen, als sie sicher bewältigen können. Dies kann zu Stromausfällen, Spannungsschwankungen oder sogar zu Schäden an der Infrastruktur führen.
Ursachen für eine Überlastung des Stromnetzes
- Spitzenlastzeiten: Zu bestimmten Tageszeiten, vornehmlich am frühen Abend, steigt der Stromverbrauch stark an, da viele Haushalte und Unternehmen gleichzeitig elektrische Geräte nutzen.
- Saisonale Schwankungen: Im Winter kann der Einsatz von Heizgeräten und im Sommer der von Klimaanlagen zu erhöhtem Stromverbrauch führen.
- Extreme Wetterbedingungen: Stürme, Überschwemmungen oder Eisstürme können Stromleitungen beschädigen und somit die Netzkapazität reduzieren.
- Technische Störungen: Defekte in Kraftwerken oder Umspannwerken können die Stromerzeugung oder -verteilung beeinträchtigen.
- Plötzlicher Lastanstieg: Wenn große Verbraucher unerwartet zugeschaltet werden, kann dies zu einem Ungleichgewicht führen.
- Ausfall von Erzeugungseinheiten: Der plötzliche Wegfall großer Stromerzeuger kann die Netzstabilität gefährden.
- Überlastete Leitungen: Wenn Stromleitungen mehr Strom transportieren müssen, als sie ausgelegt sind, können sie überhitzen und abgeschaltet werden.
- Veraltete oder unzureichende Netzkomponenten: Ältere Kabel oder Transformatoren können den aktuellen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
- Blitzschläge: Können zu Überspannungen führen und Geräte beschädigen.
- Erdbeben oder Waldbrände: Können physische Schäden an der Strominfrastruktur verursachen.
Um Überlastungen zu vermeiden, ist es wichtig, das Stromnetz kontinuierlich zu überwachen, flexibel auf Veränderungen in Angebot und Nachfrage zu reagieren und die Infrastruktur regelmäßig zu warten und auszubauen. Ein Beitrag dazu ist die Novellierung von § 14 a EnWG.
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Haushalten, Gewerbebetrieben und bei kleineren Erzeugungsanlagen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um das Stromnetz durch eine netzdienliche Steuerung von Lastspitzen zu entlasten und die Integration erneuerbarer Energien zu erleichtern.
Kernpunkte der Regelung:
- Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen:
Netzbetreiber erhalten die Möglichkeit, den Strombezug bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und elektrische Speicherheizungen zu reduzieren oder zeitlich zu verschieben. - Ziel der Steuerung:
Die Maßnahme dient dazu, Netzengpässe zu vermeiden, da der Stromverbrauch in Zukunft stark ansteigen wird – insbesondere durch Elektromobilität und Wärmepumpen. - Berechtigte Verbraucher:
Die Regelung betrifft Endverbraucher, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW betreiben, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde. Je nach Ausgestaltung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. - Vergünstigungen für Verbraucher:
Haushalte und Betriebe, die sich an der Steuerung beteiligen, profitieren von einer reduzierten Netzentgelthöhe oder anderen Vergünstigungen, die von den Netzbetreibern angeboten werden müssen. - Umsetzung durch Netzbetreiber:
Netzbetreiber haben die Möglichkeit, auf Basis festgelegter Standards temporär die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu begrenzen, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Dabei müssen sie sicherstellen, dass eine Mindestleistung weiterhin bereitgestellt wird, sodass z. B. ein Elektroauto noch mit reduzierter Leistung geladen oder eine Wärmepumpe weiter betrieben werden kann. Der normale Haushaltsstrom ist von der Regelung nicht betroffen.
Mit dem wachsenden Anteil von erneuerbaren Energien und der zunehmenden Elektrifizierung von Mobilität und Heizung steigt der Strombedarf stark an. Gleichzeitig sind die Stromnetze nicht überall sofort auf diesen Wandel vorbereitet. Durch die Möglichkeit, Lasten gezielt zu steuern, soll die Netzstabilität gewährleistet werden – ohne dass sofort massive Investitionen in den Netzausbau erforderlich sind.
Die Regelung ist daher eine Kompromisslösung, um den Wandel zu einer klimaneutralen Energieversorgung effizient und kostengünstig zu gestalten.
Der § 14a EnWG betrifft Endverbraucher, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber, wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen genutzt werden, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.
Konkret bedeutet das:
1. Private Haushalte
- Besitzer von Wärmepumpen, Elektroauto-Ladestationen (Wallboxen) und Speicherheizungen, die eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben.
2. Gewerbebetriebe und Unternehmen
- Kleine und mittlere Unternehmen, die ebenfalls steuerbare Verbrauchseinrichtungen nutzen (z. B. Ladeinfrastruktur für eine E-Fahrzeug-Flotte oder gewerblich genutzte Wärmepumpen).
3. Netzbetreiber
- Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtungen zu ermöglichen und umzusetzen.
- Sie dürfen im Falle einer Netzüberlastung temporär die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen reduzieren.
- Dafür müssen sie betroffenen Kunden vergünstigte Netzentgelte oder andere finanzielle Vorteile anbieten.
4. Messstellenbetreiber
- Messstellenbetreiber müssen sicherstellen, dass die Verbrauchseinrichtungen entsprechend erfasst werden können.
- In vielen Fällen bedeutet dies, dass intelligente Messsysteme (Smart Meter) oder steuerbare Zähler installiert werden.
Wer ist nicht betroffen?
- Normale Haushaltsverbraucher ohne neue steuerbare Verbrauchseinrichtung.
- Großverbraucher wie Industriebetriebe – diese unterliegen anderen Netzregelungen und sind in der Regel nicht in den Geltungsbereich des § 14a EnWG eingeschlossen.
- Steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz bis 31. Dezember 2028. Es gibt die Möglichkeit, freiwillig an den neuen EnWG-Regelungen teilzunehmen.
Zusammenfassung
Der § 14a EnWG betrifft private Haushalte und Gewerbetreibende, die leistungsstarke steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen nutzen. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber haben ebenfalls Pflichten im Rahmen dieser Regelung. Ziel ist es, das Stromnetz durch eine gezielte Laststeuerung zu stabilisieren und gleichzeitig den betroffenen Verbrauchern einen finanziellen Vorteil zu bieten.
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG ist eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Gerät, dessen Stromverbrauch zeitlich flexibel beeinflusst oder vorübergehend reduziert werden kann, um das Stromnetz bei hoher Auslastung zu entlasten und Netzengpässe zu vermeiden.
Konkret bedeutet dies:
- Diese Geräte können vom Netzbetreiber ferngesteuert werden, d.h. die Leistung kann bei Bedarf vorübergehend verringert oder zeitlich verschoben werden.
Typische Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- Wärmepumpen
- Sie wandeln Strom in Wärme um, meist zur Heizung und Warmwasserbereitung.
- Da Wärme gut gespeichert werden kann (z. B. Pufferspeicher), sind Wärmepumpen ideal für eine flexible Steuerung.
- Elektrofahrzeug-Ladestationen (Wallboxen)
- Ladestationen für E-Autos verfügen oft über hohe Leistungen (typischerweise 11 – 22 kW).
- Durch gezielte Steuerung der Ladezeiten oder eine temporäre Leistungsreduzierung können Verbrauchsspitzen vermieden werden.
- Elektrische Batteriespeicher (stationäre Speicheranlagen)
- Batteriespeicher können Strom aufnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt abgeben.
- Auch hier kann die Ladung durch Netzbetreiber gesteuert werden, um Spitzenlasten zu vermeiden.
- Klimaanlagen (Geräte zur Raumkühlung)
- Fest installierte und zentral steuerbare Klimaanlagen.
Voraussetzungen für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG:
- Anschlussleistung größer als 4,2 kW
- Eigener Mess- und Steuerpunkt (separater Zähler) (für Module 2 und 3)
- Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (z. B. intelligentes Messsystem oder Steuergerät)
Zielsetzung der Steuerbarkeit:
Die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen dient vor allem dazu:
- Lastspitzen im Stromnetz zu reduzieren
- Netzengpässe zu vermeiden
- Integration erneuerbarer Energien zu verbessern, da Verbrauch gezielt auf Zeiten mit hoher Ökostromerzeugung verlagert werden kann
- Reduktion der Kosten für Netzausbau, was allen Verbrauchern zugutekommt
Verbraucher, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG nutzen, erhalten oft günstigere Netzentgelte als finanziellen Anreiz. Nutzen Sie die neuen Vorschriften zu Ihrem Vorteil – wir zeigen Ihnen wie.
Der Netzbetreiber darf steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher nur in Ausnahmefällen steuern, wenn eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes droht oder besteht. Diese Maßnahmen sind auf temporäre Eingriffe beschränkt und müssen so kurz wie möglich gehalten werden.
Regelungen zur Steuerung
- Die Steuerung darf nur so lange erfolgen, wie die Netzüberlastung besteht.
- Eine präventive Steuerung ist maximal für 2 Stunden pro Tag zulässig, wenn eine Überlastung prognostiziert wird.
- Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass eine Mindestleistung von 4,2 kW jederzeit verfügbar bleibt.
- Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) wird diese Mindestleistung entsprechend angepasst (z. B. bei zwei Wärmepumpen: 4,2 kW + 4,2 kW × Gleichzeitigkeitsfaktor).
- Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) müssen über digitale Schnittstellen verfügen, um von den Netzbetreibern gesteuert zu werden.
- Die Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber, der die Netzstabilität sicherstellen muss.
Zusammenfassung:
Wenn Ihr Netzbetreiber den Strombezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmt“ oder „herunterdrosselt“, bedeutet dies, dass die Leistungsaufnahme dieser Geräte vorübergehend reduziert wird. Dies geschieht, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und die Netzstabilität zu gewährleisten.
Warum wird der Strombezug gedimmt?
- Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladestationen und Stromspeichern steigt die Belastung des Stromnetzes. Um lokale Überlastungen zu vermeiden, kann der Netzbetreiber in Ausnahmesituationen die Leistungsaufnahme dieser Geräte temporär reduzieren.
- Seit dem 1. Januar 2024 erlaubt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Netzbetreibern, bei drohender Netzüberlastung steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu steuern.
Wie erfolgt die Drosselung?
- Der Netzbetreiber kann die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 Kilowatt (kW) begrenzen oder „dimmen“. Diese Mindestleistung stellt sicher, dass Wärmepumpen weiterhin betrieben und Elektrofahrzeuge geladen werden können, wenn auch mit reduzierter Geschwindigkeit.
- Die Leistungsreduzierung gilt nur für die Dauer der akuten Netzüberlastung. Sobald die Netzsituation stabil ist, wird die volle Leistungsaufnahme Ihrer Geräte wiederhergestellt.
Welche Geräte sind betroffen?
Betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, insbesondere:
Nachtspeicherheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Auswirkungen auf Ihren Haushalt
- Der normale Stromverbrauch für Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd oder Beleuchtung wird nicht gedrosselt. Die Maßnahme betrifft ausschließlich die genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen erforderlich sind und keine wesentlichen Komforteinbußen verursachen.
Vorteile für Sie
- Im Gegenzug für die Bereitschaft, Ihre Verbrauchseinrichtungen steuern zu lassen, profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Diese können als jährliche Pauschale oder als prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises gestaltet sein.
Die temporäre Drosselung des Strombezugs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dient der Sicherheit und Stabilität des Stromnetzes. Dank klarer Regelungen und Mindestleistungsgrenzen bleiben die Auswirkungen auf Ihren Alltag minimal, während Sie gleichzeitig von finanziellen Vorteilen profitieren.
Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Wenn Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. eine Wärmepumpe und eine Wallbox) besitzen, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
1. Müssen alle Verbrauchseinrichtungen separat steuerbar sein?
Ja, grundsätzlich müssen alle Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst und technisch steuerbar sein, damit Sie die reduzierten Netzentgelte bekommen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Jede einzelne Anlage wird mit einem separaten Zähler oder einer individuellen Steuerung ausgestattet.
- Ihr Netzbetreiber kann dann jede Verbrauchseinrichtung unabhängig voneinander regulieren.
- Falls alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem gemeinsamen Anschluss hängen, kann eine einheitliche Steuerung erfolgen.
- Das bedeutet, dass Ihr Netzbetreiber nicht einzelne Geräte steuert, sondern den gesamten gesamten steuerbaren Verbrauch in Ihrem Haushalt beeinflusst.
Welche Lösung angewendet wird, hängt vom Netzbetreiber und Ihren technischen Gegebenheiten ab.
2. Bekomme ich für jede einzelne Verbrauchseinrichtung eine Vergünstigung?
- Nein, die reduzierten Netzentgelte beziehen sich auf den gesamten steuerbaren Verbrauch.
- Falls Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben, werden sie gemeinsam betrachtet und unter die gleiche Regelung gefasst.
- Das bedeutet: Einmal anmelden – einmal reduzieren – einmal sparen!
3. Kann es passieren, dass alle meine Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig gedrosselt werden?
Ja, es kann passieren, dass Ihr Netzbetreiber temporär die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig reduziert, wenn eine Netzüberlastung droht.
Aber:
4. Was muss ich tun, wenn ich eine zweite steuerbare Verbrauchseinrichtung nachträglich installiere?
Falls Sie bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet haben (z. B. eine Wärmepumpe) und später eine weitere (z. B. eine Wallbox) installieren, müssen Sie:
- In vielen Fällen muss die neue Verbrauchseinrichtung in das bestehende Steuerungssystem eingebunden werden.
- Falls nötig, wird ein weiterer Zähler oder ein Update der Steuerungstechnik installiert.
- Falls Ihr Netzbetreiber eine separate Steuerung der neuen Verbrauchseinrichtung fordert, könnte eine Anpassung durch einen Elektriker nötig sein.
- Manche Netzbetreiber passen die Höhe der Netzentgeltreduktion an, wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen angemeldet sind.
Zusammengefasst gilt:
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimageräte und Stromspeicher mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW.
Für Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028.
Um von der Entlastung aus Modul 2 des § 14a EnWG zu profitieren, müssen Sie sich direkt bei Ihrem Energielieferanten melden. Folgende Punkte sind dabei wichtig:
Es ist wichtig zu beachten, dass Sie sich nicht bei Ihrem Netzbetreiber, sondern ausschließlich bei Ihrem Energielieferanten melden müssen, um von Modul 2 zu profitieren. Dieser wird dann die notwendigen Schritte einleiten, um Ihnen die entsprechende Netzentgeltreduzierung zu gewähren. Die Entlastung wird transparent in Ihrer Stromabrechnung dargestellt.
Nein, die pauschale Reduzierung nach Modul 1 erhalten Sie nicht für jede einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung, sondern nur einmal pro Haushalt bzw. pro Netznutzer.
Einzelheiten zur pauschalen Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 (§ 14a EnWG):
Falls Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzen und ein separater Zähler vorhanden ist, könnte Modul 2 oder 3 für Sie günstiger sein. Es lohnt sich daher, die Optionen mit Ihrem Netzbetreiber und Energieversorger zu vergleichen.
Gerne unterstützen wir Sie – rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Ob Sie einen zusätzlichen Stromzähler benötigen, hängt davon ab, welches Modell zur Netzentgeltreduzierung Sie nutzen möchten:
❌ Nein, wenn Sie Modul 1 (Pauschale Reduzierung) nutzen.
✅ Ja, wenn Sie Modul 2 (Prozentuale Reduzierung) oder Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte) nutzen möchten.
Falls Sie noch unsicher sind, welches Modul für Sie am besten geeignet ist, helfen wir Ihnen gerne weiter! Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Ja, Sie erhalten die Reduzierung des Netzentgeltes auch dann, wenn der Netzbetreiber tatsächlich keine Steuerung vornimmt.
Die Netzentgeltreduzierung wird unabhängig davon gewährt, ob und wie oft Ihr Netzbetreiber eingreift – entscheidend ist lediglich, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung zur Steuerung bereitsteht.
Warum gibt es die Netzentgeltreduzierung auch ohne Steuerung?
- Die Vergünstigung des Netzentgelts hängt nicht davon ab, ob eine Steuerung erfolgt, sondern ob die technische Möglichkeit zur Steuerung besteht.
- Das bedeutet, dass Sie auch dann von der Reduzierung profitieren, wenn Ihr Netzbetreiber keine oder nur seltene Eingriffe vornimmt.
- Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen leisten durch die Möglichkeit zur Steuerung einen Beitrag zur Netzstabilität.
- Die Netzentgeltreduzierung ist eine Art Kompensation für die potenziellen Einschränkungen.
- Modul 1 (Pauschale Vergütung): Sie erhalten die jährliche Pauschale (110–190 €), unabhängig davon, ob eine Steuerung erfolgt.
- Modul 2 (40 % Reduzierung des Arbeitspreises): Die Reduzierung gilt für jede verbrauchte kWh, auch wenn der Netzbetreiber keine Steuerung vornimmt.
- Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025): Die Netzentgeltreduzierung erfolgt in Abhängigkeit von Zeitfenstern, aber nicht von der tatsächlichen Steuerung.
Zusammengefaßt:
Falls Sie wissen möchten, welches Modul für Ihren Einsatzfall am vorteilhaftesten ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!
Jetzt anrufen: 05193 8690037 oder E-Mail senden: info@inol-energie.de.
Ob Sie einen zusätzlichen oder separaten Stromzähler benötigen, hängt von dem gewählten Modell zur Netzentgeltreduzierung ab. Grundsätzlich gibt es drei Modelle (Module), die unterschiedliche Anforderungen an die Messung stellen.
✅ Sie benötigen keinen separaten oder neuen Zähler.
✅ Die Netzentgeltreduzierung wird pauschal gewährt (zwischen 110 und 190 € pro Jahr) – unabhängig davon, wie viel Strom Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung tatsächlich nutzt.
✅ Gut geeignet für Haushalte, die eine einfache Lösung bevorzugen oder nur geringen Verbrauch haben (z. B. nur eine Wärmepumpe oder eine einzelne Wallbox).
❌ Nachteil: Die Pauschale kann für Haushalte mit hohem Verbrauch weniger attraktiv sein als die anderen Modelle.
✅ Ja, ein separater Zähler ist erforderlich.
✅ Damit Ihr Verbrauch genau gemessen und abgerechnet werden kann, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox, Wärmepumpe) über einen separaten Zähler laufen.
✅ Vorteil: Sie sparen 40 % der Netzentgelte pro verbrauchter kWh – das kann sich für Haushalte mit hohem Verbrauch (z. B. Wärmepumpe + Wallbox) lohnen.
❌ Nachteil: Falls kein separater Zähler vorhanden ist, muss dieser nachgerüstet werden – das verursacht einmalige Kosten für die Installation.
✅ Ja, ein separater Zähler ist erforderlich.
✅ Ab dem 1. April 2025 werden zeitvariable Netzentgelte eingeführt – das bedeutet, dass der Strompreis zu bestimmten Tageszeiten günstiger ist.
✅ Damit Ihr Verbrauch in diesen Zeitfenstern korrekt erfasst wird, muss ein separater Zähler installiert sein.
✅ Vorteil: Wer seinen Verbrauch flexibel steuern kann (z. B. E-Auto bevorzugt in günstigen Zeiten laden), kann hier viel sparen.
❌ Nachteil: Der Installationsaufwand ist höher, wenn kein separater Zähler vorhanden ist.
Zusammenfassung: Benötige ich einen separaten Zähler für § 14a EnWG?
- ❌ Nein, wenn Sie Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) nutzen.
- ✅ Ja, wenn Sie Modul 2 (40 % Netzentgeltreduzierung) oder Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) nutzen möchten.
Falls Sie unsicher sind, welches Modell für Ihre Anlage am besten geeignet ist, können wir Ihnen gerne eine Empfehlung basierend auf Ihrem Verbrauch geben! Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt nicht für jedes einzelne Gerät, sondern nur einmal pro Haushalt bzw. pro Netznutzer.
Wie wird das reduzierte Netzentgelt gewährt?
- Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt oder Netznutzer gewährt, unabhängig davon, wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen Sie besitzen.
- Besitzen Sie beispielsweise eine Wärmepumpe und eine Wallbox, bleibt die Pauschale gleich.
- Auch hier erfolgt die Reduzierung für den gesamten steuerbaren Verbrauch und nicht für jedes Gerät einzeln.
- Voraussetzung ist ein separater Zähler, der den Verbrauch der steuerbaren Geräte erfasst.
- Die zeitabhängige Netzentgeltreduzierung gilt für den gesamten steuerbaren Verbrauch, sofern ein separater Zähler vorhanden ist.
Auf einen Blick;:
📌 Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt nur einmal pro Haushalt oder Anschluss, nicht für jedes einzelne Gerät separat.
📌 Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gemeinsam betrachtet.
Falls Sie mehrere steuerbare Geräte besitzen, kann es sinnvoll sein, sich über das beste Modell für Ihre Situation zu informieren.
Gerne prüfen wir Ihren Einsatzfall und geben Ihnen unsere Empfehlung. Rufen Sie uns gleich an: 05193 8690037 oder senden Sie uns eine Nachricht.
Ja. Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz nach § 14a EnWG. Für diese Geräte gelten die bisherigen Regelungen dauerhaft weiter, sofern sie vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Sie sind von den neuen Vorschriften des § 14a EnWG ausgenommen und müssen nicht in das neue steuerbare System integriert werden. Ein Wechsel in das neue Netzentgeltsystem ist für Nachtspeicherheizungen nicht möglich, auch nicht freiwillig.
Bestehende Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Außerbetriebnahme der Nachtspeicherheizung gültig. Diese Regelung basiert auf dem Vertrauensschutz für bestehende Anlagen.
Nein. Nicht nur Anlagen mit einem Altvertrag oder zuvor reduziertem Netzentgelt können freiwillig in die neue Regelung § 14a EnWG wechseln.
Grundsätzlich kann jeder Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung freiwillig in das neue Steuerungsmodell nach § 14a EnWG wechseln, unabhängig davon, ob zuvor bereits ein vergünstigtes Netzentgelt gewährt wurde.
Wer kann freiwillig in die Steuerung nach § 14a EnWG wechseln?
- Falls Ihre Anlage (z. B. eine Wärmepumpe oder Speicherheizung) bereits von einem bisherigen reduzierten Netzentgelt profitierte, müssen Sie in das neue Modell wechseln, um weiterhin Vorteile zu erhalten.
- In diesem Fall erfolgt der Übergang meist automatisch oder auf Antrag.
- Auch wenn Sie noch kein reduziertes Netzentgelt genutzt haben, können Sie freiwillig in neue Regelung nach § 14a EnWG wechseln.
- Dazu müssen Sie sich beim Netzbetreiber anmelden und die technischen Anforderungen erfüllen (z. B. Steuerbarkeit der Anlage sicherstellen).
- Falls Sie eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung haben, die bislang nicht von einem Sondertarif profitierte, können Sie sich nachträglich für die Regelung anmelden.
Voraussetzungen für den Wechsel
- Eine technische Möglichkeit zur Fernsteuerung durch den Netzbetreiber muss vorhanden sein oder nachgerüstet werden.
- Falls Sie Modul 2 oder 3 nutzen möchten, ist ein separater Zähler erforderlich.
- Sie müssen sich beim Netzbetreiber registrieren und den Wechsel beantragen.
- Die Vergünstigungen beginnen erst nach Bestätigung durch den Netzbetreiber.
- Sie müssen sich beim Netzbetreiber registrieren und den Wechsel beantragen.
Kurz zusammengefasst:
- Der freiwillige Wechsel in die Steuerung nach § 14a EnWG ist nicht nur für Anlagen mit einem Altvertrag und bisher reduzierten Netzentgelten möglich.
- Auch Neuanlagen oder Bestandsanlagen ohne vorherige Vergünstigungen können sich für das Steuerungsmodell anmelden.
- Entscheidend ist, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt sind (steuerbare Verbrauchseinrichtung, ggf. separater Zähler).
- Der Antrag muss beim Netzbetreiber gestellt werden, bevor die Vergünstigung gewährt wird.
Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre Anlage für den Wechsel geeignet ist, können wir Sie gerne dabei unterstützen!
Ja, die meisten Bestandsanlagen können in das neue System nach § 14a EnWG wechseln, jedoch gelten dabei unterschiedliche Regelungen je nach Art der Anlage und bestehender Vereinbarungen.
Zusammengefasst:
Während die meisten Bestandsanlagen die Möglichkeit haben, in das neue System nach § 14a EnWG zu wechseln – sei es verpflichtend nach einer Übergangsfrist oder freiwillig – sind Nachtspeicherheizungen von diesen Regelungen ausgenommen und behalten ihre bestehenden Vereinbarungen bei.
Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Nein. Sie können für Ihre Wallbox und Ihre Wärmepumpe nicht unterschiedliche Module wählen. Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an Ihrem Netzanschluss müssen einheitlich unter ein einziges Modul fallen.
Warum ist eine getrennte Modulwahl nicht möglich?
Welche Modulwahl ist in Ihrem Fall sinnvoll?
Falls Sie noch unsicher sind, welches Modul sich für Ihren Haushalt am besten eignet, unterstützen wir Sie gerne bei der Entscheidung!
Der neue § 14a EnWG, der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, bringt erhebliche Änderungen im Vergleich zur alten Regelung. Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Verpflichtung zur Steuerung, die Vergütung der Steuerbarkeit, sowie die Flexibilität der Verbraucher.
Bisherige Regelung (§ 14a EnWG alt – bis 31.12.2023)
- Die Teilnahme am Steuerungsmodell war freiwillig.
- Verbraucher konnten selbst entscheiden, ob sie ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen) vom Netzbetreiber steuern lassen.
- Netzbetreiber konnten individuelle Sondertarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen anbieten.
- Es gab keine einheitliche bundesweite Regelung zur Berechnung der Netzentgeltreduzierung.
- Netzbetreiber konnten Lasten steuern, jedoch gab es keine klare Mindestleistung oder feste Eingriffsregeln.
- Es bestand Unsicherheit über die Bedingungen und Auswirkungen einer Steuerung.
Neue Regelung (§ 14a EnWG neu – ab 01.01.2024)
- Netzbetreiber dürfen nun steuerbare Verbrauchseinrichtungen aktiv steuern, um Netzengpässe zu vermeiden.
- Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen grundsätzlich steuerbar sein, damit sie sich ins Netzmanagement integrieren lassen.
Anstelle individueller Netzentgelte gibt es jetzt 3 standardisierte Modelle zur Netzentgeltreduzierung:
- Modul 1: Pauschale Vergütung (110–190 € pro Jahr, unabhängig vom Verbrauch)
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts (60 % Rabatt auf das Netzentgelt, separater Zähler erforderlich)
- Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (ab 01.04.2025, unterschiedliche Netzentgelte je nach Tageszeit)
- Netzbetreiber dürfen bei Netzengpässen nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen die Leistung reduzieren.
- Eine Mindestleistung muss weiterhin gewährleistet sein, sodass z. B. ein Elektroauto langsamer lädt, aber nicht vollständig abgeschaltet wird.
- Die Umsetzung ist bundesweit standardisiert, um Verbraucher transparenter zu entlasten und Netzengpässe effizient zu steuern.
📌 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Thema | § 14a EnWG alt (bis 2023) | § 14a EnWG neu (ab 2024) |
---|---|---|
Berechtigte Geräte | Leistungsbezug über 3,7 kW | Leistungsbezug über 4,2 kW |
Teilnahme | Freiwillig | Für neue Anlagen verpflichtend |
Zählervoraussetzung | nur Geräte mit separatem Zähler | alle Geräte |
Steuerung durch Netzbetreiber | Unklar geregelt, keine Mindestleistung | Klare Eingriffsrechte mit Mindestleistung |
Netzentgeltreduzierung | Individuelle Tarife pro Netzbetreiber, Reduzierung auf den Verbrauchspreis | Einheitliche Modelle (Pauschale, 60 % Rabatt, Zeitvariable Netzentgelte) mit Wahlfreiheit |
Mindestleistung bei Steuerung | Nicht festgelegt | Ja, Verbraucher erhalten weiterhin eine reduzierte Leistung |
Sondertarife | Möglich, aber uneinheitlich | Einheitliches Modell für ganz Deutschland |
Pflicht zur Steuerbarkeit | Nein | Ja, für neue Anlagen ab 2024 |
Welche Auswirkungen hat das für Verbraucher?
✅ Mehr Transparenz & einheitliche Regelungen – keine uneinheitlichen Tarife mehr, sondern drei klare Modelle.
✅ Eingriffsrechte der Netzbetreiber sind klar definiert – Mindestleistungen bleiben erhalten.
✅ Neue Anlagen müssen steuerbar sein – Betreiber neuer Wärmepumpen, Wallboxen & Speicherheizungen sind verpflichtet, ihre Geräte steuerbar zu machen.
Falls Sie prüfen möchten, welches Modell für Sie am besten geeignet ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!
Nein, nicht alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt.
Zwar fallen alle Geräte, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten, unter § 14a EnWG, aber es gibt Unterschiede in der Steuerung, den Netzentgelten und den technischen Anforderungen.
Unterschiede in der Behandlung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Kriterium | Wärmepumpen | Wallboxen (E-Auto-Ladestationen) | Speicherheizungen (z. B. Nachtspeicheröfen) | Batteriespeicher |
---|---|---|---|---|
Steuerpflicht ab 2024? | ✅ Ja (bei neuen Anlagen) | ✅ Ja (bei neuen Anlagen) | ⚠️ Ja, aber mit Bestandsschutz für Altanlagen | ⚠️ Möglich, aber nicht immer steuerbar |
Mindestleistung bei Netzengpässen? | ✅ Ja (z. B. reduzierte Heizleistung) | ✅ Ja (z. B. langsameres Laden) | ✅ Ja (z. B. reduzierte Ladezeiten) | ⚠️ Hängt vom Netzbetreiber ab |
Netzentgeltreduzierung möglich? | ✅ Ja, über Modul 1, 2 oder 3 | ✅ Ja, über Modul 1, 2 oder 3 | ✅ Ja, über Modul 1 oder 3 | ⚠️ Nicht immer, je nach Netzbetreiber |
Technische Voraussetzungen | 🔹 Muss steuerbar sein 🔹 Steuergerät oder Smart Meter | 🔹 Muss steuerbar sein 🔹 Steuergerät oder Smart Meter | 🔹 Bestehende Steuertechnik kann verwendet werden | 🔹 Muss ins Netz eingebunden sein |
Besondere Regelungen? | 🔹 Hohe Relevanz für das Netz 🔹 Oft mit separatem Tarif | 🔹 Netzrelevanz steigt durch zunehmende E-Mobilität | 🔹 Bestandsschutz für ältere Speicherheizungen | 🔹 Noch nicht einheitlich geregelt |
Unterschiede bei der Steuerung durch den Netzbetreiber
- Haben traditionell eine lange Erfahrung mit steuerbaren Tarifen (z. B. Nachtstromtarife).
- Werden meist so gesteuert, dass die Wärmeversorgung nicht komplett unterbrochen wird.
- Können durch den Netzbetreiber gedrosselt, aber nicht vollständig abgeschaltet werden.
- Ein E-Auto könnte dann z. B. statt mit 11 kW nur mit 3,7 kW laden.
- Steuerbarkeit hängt von der Einbindung ins Netz ab.
- Falls der Speicher netzdienlich genutzt wird (z. B. Überschussstrom speichert), kann die Steuerung anders erfolgen als bei Verbrauchern wie Wärmepumpen.
Fazit: Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten
❌ Nicht alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleich behandelt.
✅ Es gibt Unterschiede in der technischen Umsetzung, den Steuerungsmaßnahmen und den Netzentgelten.
✅ Bestandsanlagen (z. B. alte Speicherheizungen) genießen gewisse Schutzrechte.
✅ Jede Verbrauchseinrichtung muss eine Mindestleistung erhalten, falls sie gesteuert wird.
✅ Netzbetreiber können bei Bedarf unterschiedliche Prioritäten setzen, je nachdem, welche Geräte das Netz stärker belasten.
Falls Sie wissen möchten, wie sich das konkret auf Ihre Geräte auswirkt, können wir das für Sie prüfen!
Nein, die Steuerung erfolgt direkt an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sodass der sonstige Strombezug nicht beeinträchtigt wird.
Eine Wallbox oder eine Wärmepumpe kann im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber mehr Strom nutzen, sofern dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt und ein Energie-Management-System (EMS) vorhanden ist. Dabei darf jedoch der maximal erlaubte Strombezug aus dem Verteilernetz nicht überschritten werden.
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Nein, die neuen Regelungen nach § 14a EnWG gelten nicht für den normalen Haushaltsverbrauch.
Sie betreffen ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Speicherheizungen oder Batteriespeicher.
Warum ist der normale Haushaltsverbrauch nicht betroffen?
- Die Regelung dient dazu, Netzengpässe zu vermeiden, indem nur steuerbare, energieintensive Geräte (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen) bei hoher Netzbelastung gezielt reguliert werden können.
- Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Fernseher oder Waschmaschinen fallen nicht unter diese Regelung.
- Der normale Haushaltsstromverbrauch bleibt unabhängig und kann nicht durch den Netzbetreiber gesteuert oder gedrosselt werden.
- Falls Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler läuft, ist Ihr Haushaltsstrom vollständig von der Steuerung des Netzbetreibers getrennt.
- Falls Ihr gesamter Strom über einen einzigen Zähler läuft (inkl. Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtungen), könnte es in Ausnahmefällen zu Einschränkungen kommen. In diesem Fall empfiehlt sich ein separater Zähler.
Gibt es eine indirekte Auswirkung auf den Haushaltsstrom?
✔ Falls Sie sich für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025) entscheiden, können Sie davon profitieren, dass der Strom zu bestimmten Tageszeiten günstiger wird.
✔ Falls Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzen, aber keinen separaten Zähler haben, sollten Sie sich informieren, ob Ihr gesamter Stromverbrauch möglicherweise betroffen sein könnte.Fazit:
❌ Nein, der normale Haushaltsstromverbrauch fällt nicht unter die neuen Regelungen nach § 14a EnWG.
✅ Nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden reguliert.
✅ Ein separater Zähler schützt den Haushaltsstrom vollständig vor Netzsteuerungen.
✅ Ihr Haushaltsstrom bleibt frei nutzbar – auch während Netzengpässen.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Stromanschluss richtig konfiguriert ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!
Nein, selbst produzierter Strom (z. B. aus einer Photovoltaikanlage) wird nicht mit der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG verrechnet.
Die Netzentgeltreduzierung bezieht sich nur auf den Strombezug aus dem Netz, nicht auf selbst erzeugten oder selbst genutzten Strom.
Warum wird selbst produzierter Strom nicht angerechnet?
- Die Reduzierung nach § 14a EnWG bezieht sich ausschließlich auf die Netzentgelte für Strom, den Sie aus dem öffentlichen Netz beziehen.
- Wenn Sie Strom aus Ihrer eigenen Photovoltaikanlage oder einem Batteriespeicher nutzen, fallen keine Netzentgelte an, also gibt es auch keine Vergünstigung oder Verrechnung.
- Wenn Sie Ihre eigene PV-Anlage besitzen und den Strom direkt verbrauchen (z. B. für Ihre Wärmepumpe oder Wallbox), bleibt dieser Strom voll nutzbar und wird nicht reguliert.
- Nur zusätzlicher Strombezug aus dem Netz kann von einer Steuerung durch den Netzbetreiber betroffen sein.
- Falls Sie überschüssigen Strom ins Netz einspeisen, erhalten Sie weiterhin die Einspeisevergütung gemäß EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz).
- Die Netzentgeltreduzierung hat darauf keinen Einfluss.
Was passiert, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit selbst erzeugtem Strom betreibe?
✅ Der Direktverbrauch wird nicht beeinflusst → Ihre Wärmepumpe oder Wallbox kann weiterhin mit selbst erzeugtem Strom betrieben werden, ohne dass der Netzbetreiber eingreift.
✅ Nur zusätzlicher Netzstrom wird reguliert → Falls nicht genug PV-Strom vorhanden ist und Strom aus dem Netz bezogen wird, kann dieser Strom reduziert oder gesteuert werden.
✅ Batteriespeicher können helfen → Wenn Sie Ihren selbst erzeugten Strom zwischenspeichern, können Sie Netzbezug vermeiden und unabhängiger von Steuerungen nach § 14a EnWG sein.
Kurz zusammengefasst:
❌ Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Netzentgeltreduzierung verrechnet – diese gilt nur für Netzstrom.
✅ Eigenverbrauch bleibt unbeeinflusst – Sie können Ihren PV-Strom weiterhin nutzen, ohne Eingriffe durch den Netzbetreiber.
✅ Nur zusätzlicher Strombezug aus dem Netz kann reguliert oder mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet werden.
✅ Batteriespeicher und Eigenverbrauchsoptimierung können helfen, den Netzbezug weiter zu reduzieren.
Falls Sie prüfen möchten, wie Sie Ihren Eigenverbrauch maximieren und Netzbezug minimieren können, helfen wir Ihnen gerne weiter!