Günstiger Strom und stabiles Netz: Was sich mit der Neuregelung § 14a EnWG (Energie­wirtschafts­gesetz) für steuerbare Verbrauchs­einrichtungen ändert

Der steigende Anteil von erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung und die zunehmende Elektrifizierung privater Haushalte erfordern eine stabile und intelligente Stromversorgung. Um das Stromnetz zu entlasten und die Stromversorgung sicherzustellen, wurde der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) überarbeitet. 

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile die neuen Regelungen für Sie bringen können.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen INOL GmbH

Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 verfolgt die Reform das Ziel, die Netzstabilität angesichts des steigenden Anteils dezentraler Energieerzeuger und leistungsstarker Verbraucher wie Wärmepumpen und E-Ladestationen zu gewährleisten.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen. Ziel ist es, die Netzauslastung durch eine koordinierte Steuerung dieser Geräte zu optimieren und gleichzeitig finanzielle Vorteile für Verbraucher zu schaffen.

Die INOL GmbH unterstützt private Haushalte und Unternehmen dabei, die Anforderungen der neuen Regelungen umzusetzen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und technische Umsetzung der optimalen Lösung. Dabei stellen wir sicher, dass Sie die für Ihren Bedarf wirtschaftlich beste Lösung erhalten und sogar Geld sparen können. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG)?

Nach §14a EnWG gelten elektrische Anlagen als steuerbar, wenn sie

  • mehr als 4,2 kW Leistung beziehen
  • am Niederspannungsnetz angeschlossen sind und
  • ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Dazu zählen:

  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpen inklusive elektrischer Zusatzheizsysteme
  • Stationäre Klimaanlagen zur Raumkühlung
  • Batteriespeicher, die Energie aus dem Netz beziehen.

Von der Regelung ausgenommen sind gewerbliche Prozessanlagen, Notstromsysteme und Geräte mit ausschließlich autarker Solarstromnutzung. Für Bestandsanlagen gilt bis 2028 der Bestandsschutz, sofern keine vorherige Steuerungsvereinbarung besteht.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach
Zählt seit 01.01.2024 zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a EnWG: die Wärmepumpe

Technische und rechtliche Rahmenbedingungen 

Die Steuerbarkeit erfordert den Einbau einer Steuerbox sowie eines intelligenten Messsystems (iMSys), das eine bidirektionale Kommunikation mit dem Netzbetreiber ermöglicht. Diese Infrastruktur erlaubt es, die Leistung bei Netzüberlastung auf 4,2 kW zu begrenzen – entweder direkt pro Gerät oder über ein Heimenergiemanagementsystem (HEMS), welches priorisierte Verbrauchsstrategien umsetzt. Die Drosselung ist auf maximal zwei Stunden täglich begrenzt und darf nur bei akuter Überlastung erfolgen. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung unberührt

Rechtlich garantieren die Neuregelungen den Netzanschluss für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wobei Netzbetreiber Genehmigungsverfahren nicht mehr verzögern oder verweigern dürfen. Im Gegenzug verlieren Nutzer das Recht, Steuerungseingriffe gerichtlich anzufechten, sofern diese den festgelegten Rahmen einhalten.

Übersicht: Was ändert sich durch die Neuregelung des § 14a EnWG ab dem 1. Januar 2024?

Mit der Gesetzesnovelle treten wesentliche Änderungen in Kraft, die Verbraucher betreffen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:

Übersicht über die Änderungen durch die Novelle von § 14a EnWG ab 01.01.2024
ÄnderungBis 2023Ab 2024
Steuerung durch NetzbetreiberNur bei kritischen NetzsituationenStandardmäßig für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Wirtschaftlicher VorteilIndividuell verhandelbarNetzentgeltreduktionen für alle Teilnehmer, die Höhe ist abhängig vom gewählten Modul
Betroffene GeräteNicht genau definiertKlare Definition für Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher, Klimaanlagen
Pflicht zur TeilnahmeFreiwillige Teilnahme für Anlagen mit einer Leistung über 3,7 kWFür neue Anlagen standardmäßig vorgesehen, Übergangsfrist für Altanlagen bis 31.12.2028

Diese Anpassungen sollen Netzüberlastungen reduzieren und gleichzeitig eine gerechtere Verteilung der Kosten und Einsparungen ermöglichen.

Da alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a ab 01.01.2024 dazu verpflichtet sind, die Regelungen zu netzdienlichen Steuerung umzusetzen, können Netzbetreiber deren Anschluss und Nutzung im Rahmen eines bestehenden oder neu zu errichtenden Anschlusses nicht mehr mit dem Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen

Drei verschiedene Module für die Reduzierung der Netzentgelte von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: Was beinhalten Sie?

Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes vor, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Die jährliche Reduzierung beträgt bundeseinheitlich 80,00 €, hinzu kommt eine netzbetreiberindivduelle Stabilitätsprämie. Je nach Netzgebiet beträgt die Reduzierung zwischen 110 und 190 € brutto pro Jahr.

Modul 1 benötigt keinen separaten Zähler und wird automatisch aktiv, sobald die Anlage beim Netzbetreiber registriert ist. Es eignet sich besonders für:

  • Haushalte mit geringem Strombezug der steuerbaren Anlage
  • Anlagen ohne spezielle Messtechnik
  • Kombinationen mehrerer Geräte hinter einem Zählpunkt, z. B. einer Wallbox und Wärmepumpe im Einfamilienhaus.

Der Vorteil liegt in der Planungssicherheit durch feste Einsparungen, während der Nachteil in der fehlenden Skalierung bei hohem Verbrauch besteht. Ab 01.04.2025 ist eine Kombination von Modul 1 mit Modul 3 möglich.

Hierbei wird das Netzentgelt je kWh prozentual um 60 % reduziert. Der Arbeitspreis bleibt unverändert. Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Anlage. Für diesen Zähler darf kein Netzentgeltgrundpreis abgerechnet werden.

Diese Variante verursacht Installationskosten, führt aber bei hohem Verbrauch, beispielsweise bei Wärmepumpen, zu signifikanten Einsparungen. Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, jedoch nicht rückwirkend.

Beispiel:
Eine Wärmepumpe hat einen Jahresverbrauch von 5.500 kWh. Das Netzentgelt pro kWh beträgt 7,57 ct.

Im ersten Jahr entstehen einmalige Kosten für den Einbau des Zählers.

Das dritte Modul führt dynamische Entlastungen ein, die sich an der tageszeitlichen Netzauslastung orientieren. Nutzer profitieren in Zeiten geringer Auslastung (z.B. nachts) von zusätzlichen Rabatten, müssen jedoch bereit sein, ihre Lasten zu verschieben. 

Netzbetreiber müssen Verbrauchern ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen anbieten:

  • eine Standardtarifstufe (ST),
  • eine Hochlasttarifstufe (HT) für Tageszeiten mit besonders hoher prognostizierter Auslastung und
  • eine Niedriglasttarifstufe (NT) für Zeiten mit besonders niedriger prognostizierter Auslastung.

Es wurde festgelegt, dass die Hochlasttarifstufe die Standardtarifstufe um maximal 100 Prozent übersteigen darf und mindestens zwei Stunden eines Tages abgerechnet werden muss. Die Niedriglaststufe muss in einem Bereich zwischen 10 und 40 Prozent der Standarftarifstufe liegen. Der Tarif muss so ausgestaltet werden, dass er nur attraktiv für Stromkunden ist, die ihren Verbrauch in die Zeitfenster der Niedriglasttarifstufe verschieben. 

Die Tarifstufen des zeitvariablen Netzentgeltes müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres angewendet werden, und zwar alle drei jeweils mindestens einmal innerhalb der 24 Stunden eines Tages

Technisch erfordert dies Smart-Meter-Gateways und ein Heimenergiemanagementsystem (HEMS) zur automatischen Optimierung des Verbrauchs. Smart-Meter-Gateways erfassen die Verbrauchsdaten im 15-Minuten-Takt

Modul 3 kann mit Modul 1 kombiniert werden und richtet sich an technisch versierte Haushalte mit flexiblen Nutzungsmustern. Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich. 

Verbraucherperspektive

Für Privathaushalte ergibt sich ein Kompromiss zwischen Komfort und Kosteneffizienz: Während Modul 1 einfach umsetzbar ist, erfordern Modul 2 und 3 Investitionen in Messtechnik oder Energiemanagementsysteme.
Die garantierte Mindestleistung von 4,2 kW sorgt dafür, dass Grundfunktionen wie Heizen oder Laden immer verfügbar bleiben und wichtige Haushaltsgeräte wie Kühlschrank und Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden. 

Herausforderungen für Netzbetreiber

Die Novelle zwingt Netzbetreiber zur Digitalisierung ihrer Infrastruktur, da Echtzeit-Monitoring und Steuerbefehle zentrale Voraussetzungen sind. Pilotprojekte zeigen, dass algorithmusbasierte Lastprognosen Engpässe vorhersagen und gezielte Steuerbefehle generieren können.

Allerdings entstehen hohe Implementierungskosten, die über die Netzentgelte finanziert werden müssen.

Gesamtwirtschaftliche Effekte der Neuregelung § 14a EnWG

Prognosen gehen davon aus, dass durch die Novelle des § 14a Einsparungen von bis zu 4,6 Mrd. € bis 2030 möglich sind, da physische Netzausbauten verringert werden können. Gleichzeitig beschleunigt die Regelung die Sektorenkopplung, indem sie die Verbindung von E-Mobilität und Wärmepumpen an die volatile Energieerzeugung fördert.

Kritiker weisen jedoch auf mögliche soziale Ungleichgewichte hin, da wohlhabendere Haushalte mit mehreren steuerbaren Anlagen überproportional von Entlastungen profitieren.

Technische Umsetzung und zukünftige Entwicklungen

Steuerungsarchitekturen

Es gibt zwei Hauptansteuerungsmethoden: Bei der Direktsteuerung reduziert die Steuerbox die Leistung gleichmäßig auf 4,2 kW, unabhängig von der aktuellen Erzeugung. Bei HEMS-gesteuerten Systemen wird hingegen nur der Netzbezug gedrosselt, während Eigenverbrauch aus Photovoltaik oder Speichern uneingeschränkt möglich bleibt. Letzteres steigert die Systemeffizienz, erfordert jedoch komplexere IoT-Infrastrukturen.

Langfristige Perspektiven ab 2029

Ab 2029 entfällt der Bestandsschutz für Altanlagen, sodass alle vor 2024 installierten Systeme nachgerüstet werden müssen. Parallel plant die Bundesnetzagentur eine EU-weite Harmonisierung der Steuerprotokolle zur Ermöglichung grenzüberschreitender Lastmanagementlösungen. 

Neuregelung des §14a EnWG als Katalysator der Energiewende

Die Anpassung des §14a schafft einen pragmatischen Rahmen zur Lösung des Zielkonflikts zwischen dezentralem Ausbau erneuerbarer Energien und Netzstabilität.

Die Module bieten differenzierte Anreize; insbesondere Modul 3 wird ab 2025 entscheidend sein, um Demand-Side-Management (Steuerung von Lasten auf der Verbraucherseite) umfassend zu etablieren. Herausforderungen bleiben bei der technischen Standardisierung und der sozialen Ausgewogenheit der Entlastungen. Dennoch setzt die Reform internationale Maßstäbe für die Integration flexibler Lasten in digitalisierte Energiesysteme.

Für Verbraucher ist es ratsam, frühzeitig eine Beratung durch Energieexperten in Anspruch zu nehmen, um individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen und umzusetzen. Sprechen Sie uns an, gemeinsam mit Ihnen finden wir die optimale Lösung für Ihren Bedarf – Telefon: 05193 8690037.

Was bedeutet eine Überlastung des Stromnetzes und wodurch wird sie verursacht?

Eine Überlastung des Stromnetzes tritt auf, wenn die Stromnachfrage die aktuell verfügbare Stromerzeugung übersteigt oder wenn bestimmte Komponenten des Netzes mehr Strom transportieren müssen, als sie sicher bewältigen können. Dies kann zu Stromausfällen, Spannungsschwankungen oder sogar zu Schäden an der Infrastruktur führen.

Ursachen für eine Überlastung des Stromnetzes

Hohe gleichzeitige Stromnachfrage:

  • Spitzenlastzeiten: Zu bestimmten Tageszeiten, vornehmlich am frühen Abend, steigt der Stromverbrauch stark an, da viele Haushalte und Unternehmen gleichzeitig elektrische Geräte nutzen.
  • Saisonale Schwankungen: Im Winter kann der Einsatz von Heizgeräten und im Sommer der von Klimaanlagen zu erhöhtem Stromverbrauch führen.

Unvorhergesehene Ereignisse:

  • Extreme Wetterbedingungen: Stürme, Überschwemmungen oder Eisstürme können Stromleitungen beschädigen und somit die Netzkapazität reduzieren.
  • Technische Störungen: Defekte in Kraftwerken oder Umspannwerken können die Stromerzeugung oder -verteilung beeinträchtigen.

Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch:

  • Plötzlicher Lastanstieg: Wenn große Verbraucher unerwartet zugeschaltet werden, kann dies zu einem Ungleichgewicht führen.
  • Ausfall von Erzeugungseinheiten: Der plötzliche Wegfall großer Stromerzeuger kann die Netzstabilität gefährden.

Infrastrukturelle Engpässe:

  • Überlastete Leitungen: Wenn Stromleitungen mehr Strom transportieren müssen, als sie ausgelegt sind, können sie überhitzen und abgeschaltet werden.
  • Veraltete oder unzureichende Netzkomponenten: Ältere Kabel oder Transformatoren können den aktuellen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.

Naturkatastrophen und äußere Einflüsse:

  • Blitzschläge: Können zu Überspannungen führen und Geräte beschädigen.
  • Erdbeben oder Waldbrände: Können physische Schäden an der Strominfrastruktur verursachen.

Um Überlastungen zu vermeiden, ist es wichtig, das Stromnetz kontinuierlich zu überwachen, flexibel auf Veränderungen in Angebot und Nachfrage zu reagieren und die Infrastruktur regelmäßig zu warten und auszubauen. Ein Beitrag dazu ist die Novellierung von § 14 a EnWG. 

Was wird in §14a EnWG geregelt?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Haushalten, Gewerbebetrieben und bei kleineren Erzeugungsanlagen. Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um das Stromnetz durch eine netzdienliche Steuerung von Lastspitzen zu entlasten und die Integration erneuerbarer Energien zu erleichtern.

Kernpunkte der Regelung:

  1. Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen:
    Netzbetreiber erhalten die Möglichkeit, den Strombezug bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und elektrische Speicherheizungen zu reduzieren oder zeitlich zu verschieben.
  2. Ziel der Steuerung:
    Die Maßnahme dient dazu, Netzengpässe zu vermeiden, da der Stromverbrauch in Zukunft stark ansteigen wird – insbesondere durch Elektromobilität und Wärmepumpen.
  3. Berechtigte Verbraucher:
    Die Regelung betrifft Endverbraucher, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW betreiben, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde. Je nach Ausgestaltung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. 
  4. Vergünstigungen für Verbraucher:
    Haushalte und Betriebe, die sich an der Steuerung beteiligen, profitieren von einer reduzierten Netzentgelthöhe oder anderen Vergünstigungen, die von den Netzbetreibern angeboten werden müssen.
  5. Umsetzung durch Netzbetreiber:
    Netzbetreiber haben die Möglichkeit, auf Basis festgelegter Standards temporär die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu begrenzen, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Dabei müssen sie sicherstellen, dass eine Mindestleistung weiterhin bereitgestellt wird, sodass z. B. ein Elektroauto noch mit reduzierter Leistung geladen oder eine Wärmepumpe weiter betrieben werden kann. Der normale Haushaltsstrom ist von der Regelung nicht betroffen.

Warum gibt es § 14a EnWG?

Mit dem wachsenden Anteil von erneuerbaren Energien und der zunehmenden Elektrifizierung von Mobilität und Heizung steigt der Strombedarf stark an. Gleichzeitig sind die Stromnetze nicht überall sofort auf diesen Wandel vorbereitet. Durch die Möglichkeit, Lasten gezielt zu steuern, soll die Netzstabilität gewährleistet werden – ohne dass sofort massive Investitionen in den Netzausbau erforderlich sind.

Die Regelung ist daher eine Kompromisslösung, um den Wandel zu einer klimaneutralen Energieversorgung effizient und kostengünstig zu gestalten.

Wen betrifft der § 14 a EnWG?

Der § 14a EnWG betrifft Endverbraucher, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber, wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen genutzt werden, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Konkret bedeutet das:

1. Private Haushalte

  • Besitzer von Wärmepumpen, Elektroauto-Ladestationen (Wallboxen) und Speicherheizungen, die eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben.

2. Gewerbebetriebe und Unternehmen

  • Kleine und mittlere Unternehmen, die ebenfalls steuerbare Verbrauchseinrichtungen nutzen (z. B. Ladeinfrastruktur für eine E-Fahrzeug-Flotte oder gewerblich genutzte Wärmepumpen).

3. Netzbetreiber

  • Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtungen zu ermöglichen und umzusetzen.
  • Sie dürfen im Falle einer Netzüberlastung temporär die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen reduzieren.
  • Dafür müssen sie betroffenen Kunden vergünstigte Netzentgelte oder andere finanzielle Vorteile anbieten.

4. Messstellenbetreiber

  • Messstellenbetreiber müssen sicherstellen, dass die Verbrauchseinrichtungen entsprechend erfasst werden können.
  • In vielen Fällen bedeutet dies, dass intelligente Messsysteme (Smart Meter) oder steuerbare Zähler installiert werden.

Wer ist nicht betroffen?

  • Normale Haushaltsverbraucher ohne neue steuerbare Verbrauchseinrichtung.
  • Großverbraucher wie Industriebetriebe – diese unterliegen anderen Netzregelungen und sind in der Regel nicht in den Geltungsbereich des § 14a EnWG eingeschlossen.
  • Steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz bis 31. Dezember 2028. Es gibt die Möglichkeit, freiwillig an den neuen EnWG-Regelungen teilzunehmen. 

Zusammenfassung

Der § 14a EnWG betrifft private Haushalte und Gewerbetreibende, die leistungsstarke steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen nutzen. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber haben ebenfalls Pflichten im Rahmen dieser Regelung. Ziel ist es, das Stromnetz durch eine gezielte Laststeuerung zu stabilisieren und gleichzeitig den betroffenen Verbrauchern einen finanziellen Vorteil zu bieten.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG?

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von § 14a EnWG ist eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Gerät, dessen Stromverbrauch zeitlich flexibel beeinflusst oder vorübergehend reduziert werden kann, um das Stromnetz bei hoher Auslastung zu entlasten und Netzengpässe zu vermeiden.

Konkret bedeutet dies:

  • Diese Geräte können vom Netzbetreiber ferngesteuert werden, d.h. die Leistung kann bei Bedarf vorübergehend verringert oder zeitlich verschoben werden.

Typische Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:

  1. Wärmepumpen
    • Sie wandeln Strom in Wärme um, meist zur Heizung und Warmwasserbereitung.
    • Da Wärme gut gespeichert werden kann (z. B. Pufferspeicher), sind Wärmepumpen ideal für eine flexible Steuerung.
  2. Elektrofahrzeug-Ladestationen (Wallboxen)
    • Ladestationen für E-Autos verfügen oft über hohe Leistungen (typischerweise 11 – 22 kW).
    • Durch gezielte Steuerung der Ladezeiten oder eine temporäre Leistungsreduzierung können Verbrauchsspitzen vermieden werden.
  3. Elektrische Batteriespeicher (stationäre Speicheranlagen)
    • Batteriespeicher können Strom aufnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt abgeben.
    • Auch hier kann die Ladung durch Netzbetreiber gesteuert werden, um Spitzenlasten zu vermeiden.
  4. Klimaanlagen (Geräte zur Raumkühlung)
    • Fest installierte und zentral steuerbare Klimaanlagen.

Voraussetzungen für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG:

  • Anschlussleistung größer als 4,2 kW
  • Eigener Mess- und Steuerpunkt (separater Zähler) (für Module 2 und 3)
  • Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (z. B. intelligentes Messsystem oder Steuergerät)

Zielsetzung der Steuerbarkeit:

Die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen dient vor allem dazu:

  • Lastspitzen im Stromnetz zu reduzieren
  • Netzengpässe zu vermeiden
  • Integration erneuerbarer Energien zu verbessern, da Verbrauch gezielt auf Zeiten mit hoher Ökostromerzeugung verlagert werden kann
  • Reduktion der Kosten für Netzausbau, was allen Verbrauchern zugutekommt

Verbraucher, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG nutzen, erhalten oft günstigere Netzentgelte als finanziellen Anreiz. Nutzen Sie die neuen Vorschriften zu Ihrem Vorteil – wir zeigen Ihnen wie.

Wann und wie lange darf der Netzbetreiber steuern?

Der Netzbetreiber darf steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher nur in Ausnahmefällen steuern, wenn eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes droht oder besteht. Diese Maßnahmen sind auf temporäre Eingriffe beschränkt und müssen so kurz wie möglich gehalten werden.

Regelungen zur Steuerung

Dauer der Steuerung

  • Die Steuerung darf nur so lange erfolgen, wie die Netzüberlastung besteht.
  • Eine präventive Steuerung ist maximal für 2 Stunden pro Tag zulässig, wenn eine Überlastung prognostiziert wird.

Mindestleistung

  • Der Netzbetreiber muss sicherstellen, dass eine Mindestleistung von 4,2 kW jederzeit verfügbar bleibt.
  • Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) wird diese Mindestleistung entsprechend angepasst (z. B. bei zwei Wärmepumpen: 4,2 kW + 4,2 kW × Gleichzeitigkeitsfaktor).

Technische Voraussetzungen

  • Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) müssen über digitale Schnittstellen verfügen, um von den Netzbetreibern gesteuert zu werden.
  • Die Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber, der die Netzstabilität sicherstellen muss.

Zusammenfassung:

  • Steuerung nur bei Netzüberlastung: Der Netzbetreiber darf sVE nur in Ausnahmefällen steuern.
  • Kurzfristige Maßnahmen: Die Steuerung ist auf die Dauer der Überlastung beschränkt.
  • Mindestleistung gesichert: Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt jederzeit verfügbar.
  • Technische Anforderungen: Digitale Schnittstellen sind erforderlich. 

Was bedeutet es, wenn der Netz­betreiber den Strombezug meiner steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen „dimmt“ oder „herunter­drosselt“?
Was bedeutet “Steuerung meiner Anlage” durch den Netzbetreiber?

Wenn Ihr Netzbetreiber den Strombezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmt“ oder „herunterdrosselt“, bedeutet dies, dass die Leistungsaufnahme dieser Geräte vorübergehend reduziert wird. Dies geschieht, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und die Netzstabilität zu gewährleisten.

Warum wird der Strombezug gedimmt?

Netzstabilität sicherstellen

  • Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeug-Ladestationen und Stromspeichern steigt die Belastung des Stromnetzes. Um lokale Überlastungen zu vermeiden, kann der Netzbetreiber in Ausnahmesituationen die Leistungsaufnahme dieser Geräte temporär reduzieren. 

Rechtliche Grundlage

  • Seit dem 1. Januar 2024 erlaubt der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Netzbetreibern, bei drohender Netzüberlastung steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu steuern. 

Wie erfolgt die Drosselung?

Mindestleistung 4,2 kW

  • Der Netzbetreiber kann die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 Kilowatt (kW) begrenzen oder „dimmen“. Diese Mindestleistung stellt sicher, dass Wärmepumpen weiterhin betrieben und Elektrofahrzeuge geladen werden können, wenn auch mit reduzierter Geschwindigkeit. 

Dauer der Dimmung

  • Die Leistungsreduzierung gilt nur für die Dauer der akuten Netzüberlastung. Sobald die Netzsituation stabil ist, wird die volle Leistungsaufnahme Ihrer Geräte wiederhergestellt. 

Welche Geräte sind betroffen?

Betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, insbesondere:

  • Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Nachtspeicherheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Auswirkungen auf Ihren Haushalt

Haushaltsstrom bleibt unbeeinflusst

  • Der normale Stromverbrauch für Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd oder Beleuchtung wird nicht gedrosselt. Die Maßnahme betrifft ausschließlich die genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. 

Geringe Komforteinbußen

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen erforderlich sind und keine wesentlichen Komforteinbußen verursachen. 

Vorteile für Sie

Reduzierte Netzentgelte

  • Im Gegenzug für die Bereitschaft, Ihre Verbrauchseinrichtungen steuern zu lassen, profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Diese können als jährliche Pauschale oder als prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises gestaltet sein.

Die temporäre Drosselung des Strombezugs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dient der Sicherheit und Stabilität des Stromnetzes. Dank klarer Regelungen und Mindestleistungsgrenzen bleiben die Auswirkungen auf Ihren Alltag minimal, während Sie gleichzeitig von finanziellen Vorteilen profitieren.

Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Was passiert, wenn ich mehrere steuer­bare Verbrauchs­einrichtungen nach § 14a EnWG besitze?

Wenn Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. eine Wärmepumpe und eine Wallbox) besitzen, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

1. Müssen alle Verbrauchs­einrichtungen separat steuerbar sein?

Ja, grundsätzlich müssen alle Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst und technisch steuerbar sein, damit Sie die reduzierten Netzentgelte bekommen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Getrennte Steuerung jeder Verbrauchseinrichtung

  • Jede einzelne Anlage wird mit einem separaten Zähler oder einer individuellen Steuerung ausgestattet.
  • Ihr Netzbetreiber kann dann jede Verbrauchseinrichtung unabhängig voneinander regulieren.

Gemeinsame Steuerung über einen zentralen Punkt

  • Falls alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem gemeinsamen Anschluss hängen, kann eine einheitliche Steuerung erfolgen.
  • Das bedeutet, dass Ihr Netzbetreiber nicht einzelne Geräte steuert, sondern den gesamten gesamten steuerbaren Verbrauch in Ihrem Haushalt beeinflusst.

Welche Lösung angewendet wird, hängt vom Netzbetreiber und Ihren technischen Gegebenheiten ab.

2. Bekomme ich für jede einzelne Verbrauchseinrichtung eine Vergünstigung?

  • Nein, die reduzierten Netzentgelte beziehen sich auf den gesamten steuerbaren Verbrauch.
  • Falls Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen haben, werden sie gemeinsam betrachtet und unter die gleiche Regelung gefasst.
  • Das bedeutet: Einmal anmelden – einmal reduzieren – einmal sparen!

3. Kann es passieren, dass alle meine Verbrauchs­einrich­tungen gleichzeitig gedrosselt werden?

Ja, es kann passieren, dass Ihr Netzbetreiber temporär die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig reduziert, wenn eine Netzüberlastung droht.

Aber:

  • Mindestens eine Grundversorgung bleibt erhalten – Ihre Wärmepumpe heizt z. B. mit reduzierter Leistung weiter, und Ihr E-Auto lädt langsamer statt gar nicht.
  • Die Steuerung erfolgt nur, wenn es notwendig ist – Netzbetreiber dürfen nicht willkürlich eingreifen, sondern nur bei Engpässen.

4. Was muss ich tun, wenn ich eine zweite steuerbare Verbrauchs­einrichtung nachträglich installiere?

Falls Sie bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet haben (z. B. eine Wärmepumpe) und später eine weitere (z. B. eine Wallbox) installieren, müssen Sie:

Ihren Netzbetreiber informieren!

  • In vielen Fällen muss die neue Verbrauchseinrichtung in das bestehende Steuerungssystem eingebunden werden.
  • Falls nötig, wird ein weiterer Zähler oder ein Update der Steuerungstechnik installiert.

Technische Anpassungen vornehmen lassen

  • Falls Ihr Netzbetreiber eine separate Steuerung der neuen Verbrauchseinrichtung fordert, könnte eine Anpassung durch einen Elektriker nötig sein.

Prüfen, ob sich Ihre Vergünstigung ändert

  • Manche Netzbetreiber passen die Höhe der Netzentgeltreduktion an, wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen angemeldet sind.

Zusammengefasst gilt:

  • Mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind kein Problem – sie werden gemeinsam betrachtet.
  • Die Netzentgeltreduktion gilt für den gesamten steuerbaren Verbrauch – keine doppelten Vorteile, aber eine einheitliche Regelung.
  • Der Netzbetreiber kann alle steuerbaren Geräte gleichzeitig regulieren, aber nur bei Netzengpässen.
  • Neue Verbrauchseinrichtungen müssen nachgemeldet werden, damit sie integriert werden können.

Wann tritt § 14a EnWG in Kraft?

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimageräte und Stromspeicher mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW.

Für Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028.

Bei wem melde ich mich, wenn ich von der Entlastung aus Modul 2 profitieren möchte?

Um von der Entlastung aus Modul 2 des § 14a EnWG zu profitieren, müssen Sie sich direkt bei Ihrem Energielieferanten melden. Folgende Punkte sind dabei wichtig:

  • Voraussetzung für Modul 2 ist ein separater Zähler für Ihr steuerbares Gerät.
  • Wenn Sie bereits Kunde bei Ihrem Energielieferanten sind und die Voraussetzungen erfüllen, melden Sie Ihre Wechselabsicht direkt bei diesem.
  • Ihr Energielieferant wird Ihnen dann den für Modul 2 notwendigen Stromtarif zur Verfügung stellen.
  • Der Wechsel in Modul 2 muss aktiv vom Verbraucher beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden.
  • Beachten Sie, dass der Wechsel zu Modul 2 erst möglich ist, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung erhalten hat. Falls Ihre Anlage noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet ist, übernimmt dies Ihr Elektroinstallateur. Der Netzbetreiber informiert anschließend den Energielieferanten.

Es ist wichtig zu beachten, dass Sie sich nicht bei Ihrem Netzbetreiber, sondern ausschließlich bei Ihrem Energielieferanten melden müssen, um von Modul 2 zu profitieren. Dieser wird dann die notwendigen Schritte einleiten, um Ihnen die entsprechende Netzentgeltreduzierung zu gewähren. Die Entlastung wird transparent in Ihrer Stromabrechnung dargestellt.

Bekomme ich die pauschale Reduzierung nach Modul 1 für jede steuerbare Verbrauchs­einrichtung?

Nein, die pauschale Reduzierung nach Modul 1 erhalten Sie nicht für jede einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung, sondern nur einmal pro Haushalt bzw. pro Netznutzer.

Einzelheiten zur pauschalen Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 (§ 14a EnWG):

  • Die Pauschale wird pro Netznutzer gewährt, unabhängig davon, wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorhanden sind.
  • Es gibt keine Mehrfachvergütung, d. h., wenn Sie z. B. eine Wärmepumpe und eine Wallbox besitzen, erhalten Sie trotzdem nur eine Pauschale.
  • Die Höhe der Pauschale variiert je nach Netzbetreiber und liegt zwischen 110 € und 190 € pro Jahr.
  • Modul 1 gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne separaten Zähler.

Falls Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzen und ein separater Zähler vorhanden ist, könnte Modul 2 oder 3 für Sie günstiger sein. Es lohnt sich daher, die Optionen mit Ihrem Netzbetreiber und Energieversorger zu vergleichen.

Gerne unterstützen wir Sie – rufen Sie uns an: 05193 8690037!

Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?

Ob Sie einen zusätzlichen Stromzähler benötigen, hängt davon ab, welches Modell zur Netzentgeltreduzierung Sie nutzen möchten:

Modul 1 (Pauschale Reduzierung) → Kein separater Zähler erforderlich

  • Sie können die pauschale Netzentgeltreduzierung (110–190 € pro Jahr) erhalten, ohne dass ein separater Stromzähler erforderlich ist.
  • Es reicht, wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe, Wallbox) besitzen und diese vom Netzbetreiber gesteuert werden kann.
  • Wichtig: Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt gewährt, unabhängig davon, wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen Sie besitzen.

Modul 2 (Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte) → Separater Zähler erforderlich

  • Wenn Sie statt einer Pauschale eine prozentuale Reduzierung der Netzentgelte wünschen (40 % Rabatt auf den Arbeitspreis), benötigen Sie einen separaten Stromzähler.
  • Dieser Zähler muss den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung getrennt erfassen.
  • Falls Sie noch keinen separaten Zähler haben, können Sie diesen nachrüsten lassen – sprechen Sie dazu mit Ihrem Netzbetreiber oder einem Elektroinstallateur.

Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025) → Separater Zähler erforderlich

  • Ab April 2025 können Sie zeitvariable Netzentgelte nutzen, bei denen die Stromkosten je nach Tageszeit variieren.
  • Dafür ist ebenfalls ein separater Zähler erforderlich, um den Verbrauch in den unterschiedlichen Tarifzeiten zu erfassen.

Zusammenfassung: Brauchen Sie einen zusätzlichen Zähler?

Nein, wenn Sie Modul 1 (Pauschale Reduzierung) nutzen.

Ja, wenn Sie Modul 2 (Prozentuale Reduzierung) oder Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte) nutzen möchten.

Falls Sie noch unsicher sind, welches Modul für Sie am besten geeignet ist, helfen wir Ihnen gerne weiter! Rufen Sie uns an: 05193 8690037!

Bekomme ich eine Reduzierung des Netzentgeltes unabhängig davon, ob der Netzbetreiber eine Steuerung vornimmt?

Ja, Sie erhalten die Reduzierung des Netzentgeltes auch dann, wenn der Netzbetreiber tatsächlich keine Steuerung vornimmt.
Die Netzentgeltreduzierung wird unabhängig davon gewährt, ob und wie oft Ihr Netzbetreiber eingreift – entscheidend ist lediglich, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung zur Steuerung bereitsteht.

Warum gibt es die Netzentgeltreduzierung auch ohne Steuerung?

Bereitstellung der Steuerbarkeit ist entscheidend:

  • Die Vergünstigung des Netzentgelts hängt nicht davon ab, ob eine Steuerung erfolgt, sondern ob die technische Möglichkeit zur Steuerung besteht.
  • Das bedeutet, dass Sie auch dann von der Reduzierung profitieren, wenn Ihr Netzbetreiber keine oder nur seltene Eingriffe vornimmt.

Der Beitrag zur Netzstabilität wird honoriert:

  • Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen leisten durch die Möglichkeit zur Steuerung einen Beitrag zur Netzstabilität.
  • Die Netzentgeltreduzierung ist eine Art Kompensation für die potenziellen Einschränkungen.

Die Höhe der Reduzierung wird über die Wahl des Moduls geregelt:

  • Modul 1 (Pauschale Vergütung): Sie erhalten die jährliche Pauschale (110–190 €), unabhängig davon, ob eine Steuerung erfolgt.
  • Modul 2 (40 % Reduzierung des Arbeitspreises): Die Reduzierung gilt für jede verbrauchte kWh, auch wenn der Netzbetreiber keine Steuerung vornimmt.
  • Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025): Die Netzentgeltreduzierung erfolgt in Abhängigkeit von Zeitfenstern, aber nicht von der tatsächlichen Steuerung.

Zusammengefaßt:

  • Ja, Sie erhalten die Netzentgeltreduzierung auch dann, wenn der Netzbetreiber keine Steuerung vornimmt.
  • Die Reduzierung wird gewährt, weil Ihre Anlage grundsätzlich steuerbar ist, nicht weil eine Steuerung tatsächlich erfolgt.
  • Je nach gewähltem Modul profitieren Sie entweder von einer festen Pauschale oder von reduzierten Netzentgelten pro kWh.

Falls Sie wissen möchten, welches Modul für Ihren Einsatzfall am vorteilhaftesten ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Jetzt anrufen: 05193 8690037 oder E-Mail senden: info@inol-energie.de.

Benötige ich für meine Anlage einen neuen oder separaten Zähler, um an §14a EnWG teilnehmen zu können?

Ob Sie einen zusätzlichen oder separaten Stromzähler benötigen, hängt von dem gewählten Modell zur Netzentgeltreduzierung ab. Grundsätzlich gibt es drei Modelle (Module), die unterschiedliche Anforderungen an die Messung stellen.

Modul 1 (Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes) → Kein separater Zähler erforderlich

Sie benötigen keinen separaten oder neuen Zähler.
✅ Die Netzentgeltreduzierung wird pauschal gewährt (zwischen 110 und 190 € pro Jahr) – unabhängig davon, wie viel Strom Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung tatsächlich nutzt.
Gut geeignet für Haushalte, die eine einfache Lösung bevorzugen oder nur geringen Verbrauch haben (z. B. nur eine Wärmepumpe oder eine einzelne Wallbox).
Nachteil: Die Pauschale kann für Haushalte mit hohem Verbrauch weniger attraktiv sein als die anderen Modelle.

Modul 2 (Reduzierung des Arbeitspreises um 40 %) → Separater Zähler erforderlich

Ja, ein separater Zähler ist erforderlich.
✅ Damit Ihr Verbrauch genau gemessen und abgerechnet werden kann, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox, Wärmepumpe) über einen separaten Zähler laufen.
Vorteil: Sie sparen 40 % der Netzentgelte pro verbrauchter kWh – das kann sich für Haushalte mit hohem Verbrauch (z. B. Wärmepumpe + Wallbox) lohnen.
Nachteil: Falls kein separater Zähler vorhanden ist, muss dieser nachgerüstet werden – das verursacht einmalige Kosten für die Installation.

Modul 3 (ab 01.04.2025: Zeitvariable Netzentgelte) → Separater Zähler erforderlich

Ja, ein separater Zähler ist erforderlich.
✅ Ab dem 1. April 2025 werden zeitvariable Netzentgelte eingeführt – das bedeutet, dass der Strompreis zu bestimmten Tageszeiten günstiger ist.
✅ Damit Ihr Verbrauch in diesen Zeitfenstern korrekt erfasst wird, muss ein separater Zähler installiert sein.
Vorteil: Wer seinen Verbrauch flexibel steuern kann (z. B. E-Auto bevorzugt in günstigen Zeiten laden), kann hier viel sparen.
Nachteil: Der Installationsaufwand ist höher, wenn kein separater Zähler vorhanden ist.

Zusammenfassung: Benötige ich einen separaten Zähler für § 14a EnWG?

  • Nein, wenn Sie Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) nutzen.
  • Ja, wenn Sie Modul 2 (40 % Netzentgeltreduzierung) oder Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) nutzen möchten.

Falls Sie unsicher sind, welches Modell für Ihre Anlage am besten geeignet ist, können wir Ihnen gerne eine Empfehlung basierend auf Ihrem Verbrauch geben! Rufen Sie uns an: 05193 8690037!

Erhalte ich das reduzierte Netzentgelt für jedes Gerät oder nur einmal?

Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt nicht für jedes einzelne Gerät, sondern nur einmal pro Haushalt bzw. pro Netznutzer.

Wie wird das reduzierte Netzentgelt gewährt?

Modul 1 (Pauschale Reduzierung):

  • Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt oder Netznutzer gewährt, unabhängig davon, wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen Sie besitzen.
  • Besitzen Sie beispielsweise eine Wärmepumpe und eine Wallbox, bleibt die Pauschale gleich.

Modul 2 (Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte):

  • Auch hier erfolgt die Reduzierung für den gesamten steuerbaren Verbrauch und nicht für jedes Gerät einzeln.
  • Voraussetzung ist ein separater Zähler, der den Verbrauch der steuerbaren Geräte erfasst.

Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025):

  • Die zeitabhängige Netzentgeltreduzierung gilt für den gesamten steuerbaren Verbrauch, sofern ein separater Zähler vorhanden ist.

Auf einen Blick;:

📌 Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt nur einmal pro Haushalt oder Anschluss, nicht für jedes einzelne Gerät separat.
📌 Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gemeinsam betrachtet.

Falls Sie mehrere steuerbare Geräte besitzen, kann es sinnvoll sein, sich über das beste Modell für Ihre Situation zu informieren.

Gerne prüfen wir Ihren Einsatzfall und geben Ihnen unsere Empfehlung. Rufen Sie uns gleich an: 05193 8690037 oder senden Sie uns eine Nachricht

Haben (Nacht-) Speicherheizungen Bestandsschutz?

Ja. Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz nach § 14a EnWG. Für diese Geräte gelten die bisherigen Regelungen dauerhaft weiter, sofern sie vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Sie sind von den neuen Vorschriften des § 14a EnWG ausgenommen und müssen nicht in das neue steuerbare System integriert werden. Ein Wechsel in das neue Netzentgeltsystem ist für Nachtspeicherheizungen nicht möglich, auch nicht freiwillig.

Bestehende Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Außerbetriebnahme der Nachtspeicherheizung gültig. Diese Regelung basiert auf dem Vertrauensschutz für bestehende Anlagen.

Kann der freiwillige Wechsel in die Steuerung nach § 14a EnWG nur für Anlagen mit einem Altvertrag und zuvor reduziertem Netzentgelt erfolgen?

Nein. Nicht nur Anlagen mit einem Altvertrag oder zuvor reduziertem Netzentgelt können freiwillig in die neue Regelung  § 14a EnWG wechseln.

Grundsätzlich kann jeder Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung freiwillig in das neue Steuerungsmodell nach § 14a EnWG wechseln, unabhängig davon, ob zuvor bereits ein vergünstigtes Netzentgelt gewährt wurde.

Wer kann freiwillig in die Steuerung nach § 14a EnWG wechseln?

Anlagen mit einem bestehenden Altvertrag und bisherigem reduzierten Netzentgelt:

  • Falls Ihre Anlage (z. B. eine Wärmepumpe oder Speicherheizung) bereits von einem bisherigen reduzierten Netzentgelt profitierte, müssen Sie in das neue Modell wechseln, um weiterhin Vorteile zu erhalten.
  • In diesem Fall erfolgt der Übergang meist automatisch oder auf Antrag.

Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne bisherigen Netzentgelt-Rabatt:

  • Auch wenn Sie noch kein reduziertes Netzentgelt genutzt haben, können Sie freiwillig in neue Regelung nach § 14a EnWG wechseln.
  • Dazu müssen Sie sich beim Netzbetreiber anmelden und die technischen Anforderungen erfüllen (z. B. Steuerbarkeit der Anlage sicherstellen).

Betreiber von Bestandsanlagen ohne vorherige Netzentgeltvergünstigung:

  • Falls Sie eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung haben, die bislang nicht von einem Sondertarif profitierte, können Sie sich nachträglich für die Regelung anmelden.

Voraussetzungen für den Wechsel

Die Verbrauchs­einrichtung muss steuerbar sein, d. h.:

  • Eine technische Möglichkeit zur Fernsteuerung durch den Netzbetreiber muss vorhanden sein oder nachgerüstet werden.
  • Falls Sie Modul 2 oder 3 nutzen möchten, ist ein separater Zähler erforderlich.

Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich

  • Sie müssen sich beim Netzbetreiber registrieren und den Wechsel beantragen.
  • Die Vergünstigungen beginnen erst nach Bestätigung durch den Netzbetreiber.

Wechsel zwischen den Modulen ist möglich

  • Sie müssen sich beim Netzbetreiber registrieren und den Wechsel beantragen.

Kurz zusammengefasst:

  • Der freiwillige Wechsel in die Steuerung nach § 14a EnWG ist nicht nur für Anlagen mit einem Altvertrag und bisher reduzierten Netzentgelten möglich.
  • Auch Neuanlagen oder Bestandsanlagen ohne vorherige Vergünstigungen können sich für das Steuerungsmodell anmelden.
  • Entscheidend ist, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt sind (steuerbare Verbrauchseinrichtung, ggf. separater Zähler).
  • Der Antrag muss beim Netzbetreiber gestellt werden, bevor die Vergünstigung gewährt wird.

Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre Anlage für den Wechsel geeignet ist, können wir Sie gerne dabei unterstützen!

Können alle Bestandsanlagen in das neue System wechseln?

Ja, die meisten Bestandsanlagen können in das neue System nach § 14a EnWG wechseln, jedoch gelten dabei unterschiedliche Regelungen je nach Art der Anlage und bestehender Vereinbarungen.

Bestandsanlagen mit bestehender Steuerungs­vereinbarung vor dem 01.01.2024

  • Übergangsregelung bis 31.12.2028: Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 mit einer Steuerungsvereinbarung nach § 14a EnWG betrieben wurden, genießen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. 
  • Verpflichtender Wechsel ab 01.01.2029: Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen diese Anlagen in das neue System überführt werden. 
  • Freiwilliger vorzeitiger Wechsel möglich: Betreiber können sich entscheiden, bereits vor dem 1. Januar 2029 in das neue System zu wechseln. Dieser Wechsel ist jedoch endgültig. 

Bestandsanlagen ohne bestehende Steuerungs­vereinbarung vor dem 01.01.2024

  • Keine Verpflichtung zur Teilnahme: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und keine Steuerungsvereinbarung nach § 14a EnWG haben, sind nicht verpflichtet, in das neue System zu wechseln. 
  • Freiwillige Teilnahme möglich: Betreiber solcher Anlagen können sich jedoch freiwillig für eine Teilnahme am neuen System entscheiden, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Hierfür ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. 

Nachtspeicher­heizungen

  • Dauerhafter Bestandsschutz: Nachtspeicherheizungen sind nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG definiert und unterliegen daher nicht den neuen Regelungen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt und gelten weiterhin. 
  • Keine Wechseloption: Für Betreiber von Nachtspeicherheizungen besteht keine Möglichkeit, in das neue System nach § 14a EnWG zu wechseln. 

Zusammengefasst: 

Während die meisten Bestandsanlagen die Möglichkeit haben, in das neue System nach § 14a EnWG zu wechseln – sei es verpflichtend nach einer Übergangsfrist oder freiwillig – sind Nachtspeicherheizungen von diesen Regelungen ausgenommen und behalten ihre bestehenden Vereinbarungen bei.

Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Kann ich für meine Wallbox und meine Wärmepumpe unterschiedliche Module wählen?

Nein. Sie können für Ihre Wallbox und Ihre Wärmepumpe nicht unterschiedliche Module wählen. Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an Ihrem Netzanschluss müssen einheitlich unter ein einziges Modul fallen.

Warum ist eine getrennte Modulwahl nicht möglich?

Netzbetreiber betrachten den gesamten steuerbaren Verbrauch als eine Einheit

  • Ihr Netzanschluss wird als ein steuerbarer Punkt behandelt, nicht jede einzelne Anlage separat.
  • Wenn Sie also beispielsweise eine Wärmepumpe und eine Wallbox besitzen, müssen beide unter dasselbe Modul fallen.

Technische Umsetzung

  • Die Steuerung erfolgt zentral für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemeinsam.
  • Eine getrennte Steuerung nach unterschiedlichen Modulen wäre aufwendig und technisch nicht vorgesehen.

Wahl des passenden Modells

  • Sie müssen sich also für ein gemeinsames Modell (Modul 1, 2 oder 3) entscheiden, das für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an Ihrem Netzanschluss gilt.

Welche Modulwahl ist in Ihrem Fall sinnvoll?

  • Modul 1 (Pauschale Reduzierung) → Wenn Sie eine einfache Lösung bevorzugen und keinen separaten Zähler nachrüsten möchten.
  • Modul 2 (Prozentuale Reduzierung) → Falls Sie einen separaten Zähler haben oder nachrüsten lassen und den Verbrauch individuell messen möchten.
  • Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025) → Falls Sie Ihren Verbrauch flexibel an Zeiten mit günstigeren Netzentgelten anpassen möchten.

Falls Sie noch unsicher sind, welches Modul sich für Ihren Haushalt am besten eignet, unterstützen wir Sie gerne bei der Entscheidung!

Was ändert sich konkret zwischen §14a EnWG alt und §14a EnWG neu?

Der neue § 14a EnWG, der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, bringt erhebliche Änderungen im Vergleich zur alten Regelung. Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Verpflichtung zur Steuerung, die Vergütung der Steuerbarkeit, sowie die Flexibilität der Verbraucher.

Bisherige Regelung (§ 14a EnWG alt – bis 31.12.2023)

Freiwillige Teilnahme:

  • Die Teilnahme am Steuerungsmodell war freiwillig.
  • Verbraucher konnten selbst entscheiden, ob sie ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen) vom Netzbetreiber steuern lassen.

Individuelle Netzentgelte möglich:

  • Netzbetreiber konnten individuelle Sondertarife für steuerbare Verbrauchs­einrichtungen anbieten.
  • Es gab keine einheitliche bundesweite Regelung zur Berechnung der Netz­entgelt­reduzierung.

Steuerung durch Netzbetreiber nicht einheitlich geregelt:

  • Netzbetreiber konnten Lasten steuern, jedoch gab es keine klare Mindestleistung oder feste Eingriffsregeln.
  • Es bestand Unsicherheit über die Bedingungen und Auswirkungen einer Steuerung.

Neue Regelung (§ 14a EnWG neu – ab 01.01.2024)

Pflicht zur Steuerbarkeit für neue Anlagen:

  • Netzbetreiber dürfen nun steuerbare Verbrauchseinrichtungen aktiv steuern, um Netzengpässe zu vermeiden.
  • Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen grundsätzlich steuerbar sein, damit sie sich ins Netzmanagement integrieren lassen.

Bundesweit einheitliche Netzentgeltregelungen (3 Module):

Anstelle individueller Netzentgelte gibt es jetzt 3 standardisierte Modelle zur Netzentgeltreduzierung:

  • Modul 1: Pauschale Vergütung (110–190 € pro Jahr, unabhängig vom Verbrauch)
  • Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts (60 % Rabatt auf das Netzentgelt, separater Zähler erforderlich)
  • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (ab 01.04.2025, unterschiedliche Netzentgelte je nach Tageszeit)

Eingriffsrechte des Netzbetreibers klar definiert:

  • Netzbetreiber dürfen bei Netzengpässen nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen die Leistung reduzieren.
  • Eine Mindestleistung muss weiterhin gewährleistet sein, sodass z. B. ein Elektroauto langsamer lädt, aber nicht vollständig abgeschaltet wird.

Gleiche Regeln für alle Netzbetreiber:

  • Die Umsetzung ist bundesweit standardisiert, um Verbraucher transparenter zu entlasten und Netzengpässe effizient zu steuern.

📌 Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Thema§ 14a EnWG alt (bis 2023)§ 14a EnWG neu (ab 2024)
Berechtigte GeräteLeistungsbezug über 3,7 kWLeistungsbezug über 4,2 kW
TeilnahmeFreiwilligFür neue Anlagen verpflichtend
Zählervoraussetzungnur Geräte mit separatem Zähleralle Geräte
Steuerung durch NetzbetreiberUnklar geregelt, keine MindestleistungKlare Eingriffsrechte mit Mindestleistung
NetzentgeltreduzierungIndividuelle Tarife pro Netzbetreiber, Reduzierung auf den VerbrauchspreisEinheitliche Modelle (Pauschale, 60 % Rabatt, Zeitvariable Netzentgelte) mit Wahlfreiheit
Mindestleistung bei SteuerungNicht festgelegtJa, Verbraucher erhalten weiterhin eine reduzierte Leistung
SondertarifeMöglich, aber uneinheitlichEinheitliches Modell für ganz Deutschland
Pflicht zur SteuerbarkeitNeinJa, für neue Anlagen ab 2024

Welche Auswirkungen hat das für Verbraucher?

Mehr Transparenz & einheitliche Regelungen – keine uneinheitlichen Tarife mehr, sondern drei klare Modelle.
Eingriffsrechte der Netzbetreiber sind klar definiert – Mindestleistungen bleiben erhalten.
Neue Anlagen müssen steuerbar sein – Betreiber neuer Wärmepumpen, Wallboxen & Speicherheizungen sind verpflichtet, ihre Geräte steuerbar zu machen.

Falls Sie prüfen möchten, welches Modell für Sie am besten geeignet ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Werden alle steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen gleich behandelt?

Nein, nicht alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt.

Zwar fallen alle Geräte, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten, unter § 14a EnWG, aber es gibt Unterschiede in der Steuerung, den Netzentgelten und den technischen Anforderungen.

Unterschiede in der Behandlung steuerbarer Verbrauchs­einrichtungen

KriteriumWärmepumpenWallboxen (E-Auto-Ladestationen)Speicherheizungen (z. B. Nachtspeicheröfen)Batteriespeicher
Steuerpflicht ab 2024?✅ Ja (bei neuen Anlagen)✅ Ja (bei neuen Anlagen)⚠️ Ja, aber mit Bestandsschutz für Altanlagen⚠️ Möglich, aber nicht immer steuerbar
Mindestleistung bei Netzengpässen?✅ Ja (z. B. reduzierte Heizleistung)✅ Ja (z. B. langsameres Laden)✅ Ja (z. B. reduzierte Ladezeiten)⚠️ Hängt vom Netzbetreiber ab
Netzentgeltreduzierung möglich?✅ Ja, über Modul 1, 2 oder 3✅ Ja, über Modul 1, 2 oder 3✅ Ja, über Modul 1 oder 3⚠️ Nicht immer, je nach Netzbetreiber
Technische Voraussetzungen🔹 Muss steuerbar sein 🔹 Steuergerät oder Smart Meter🔹 Muss steuerbar sein 🔹 Steuergerät oder Smart Meter🔹 Bestehende Steuertechnik kann verwendet werden🔹 Muss ins Netz eingebunden sein
Besondere Regelungen?🔹 Hohe Relevanz für das Netz 🔹 Oft mit separatem Tarif🔹 Netzrelevanz steigt durch zunehmende E-Mobilität🔹 Bestandsschutz für ältere Speicherheizungen🔹 Noch nicht einheitlich geregelt

Unterschiede bei der Steuerung durch den Netzbetreiber

Wärmepumpen und Speicherheizungen

  • Haben traditionell eine lange Erfahrung mit steuerbaren Tarifen (z. B. Nachtstromtarife).
  • Werden meist so gesteuert, dass die Wärmeversorgung nicht komplett unterbrochen wird.

Wallboxen (E-Auto-Ladestationen)

  • Können durch den Netzbetreiber gedrosselt, aber nicht vollständig abgeschaltet werden.
  • Ein E-Auto könnte dann z. B. statt mit 11 kW nur mit 3,7 kW laden.

Batteriespeicher

  • Steuerbarkeit hängt von der Einbindung ins Netz ab.
  • Falls der Speicher netzdienlich genutzt wird (z. B. Überschussstrom speichert), kann die Steuerung anders erfolgen als bei Verbrauchern wie Wärmepumpen.

Fazit: Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten

Nicht alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleich behandelt.
Es gibt Unterschiede in der technischen Umsetzung, den Steuerungsmaßnahmen und den Netzentgelten.
Bestandsanlagen (z. B. alte Speicherheizungen) genießen gewisse Schutzrechte.
Jede Verbrauchseinrichtung muss eine Mindestleistung erhalten, falls sie gesteuert wird.
Netzbetreiber können bei Bedarf unterschiedliche Prioritäten setzen, je nachdem, welche Geräte das Netz stärker belasten.

Falls Sie wissen möchten, wie sich das konkret auf Ihre Geräte auswirkt, können wir das für Sie prüfen!

Wird auch mein sonstiger Strombezug reguliert, wenn dieser zusammen mit der steuerbaren Verbrauchs­einrichtung über einen Zähler läuft?

Nein, die Steuerung erfolgt direkt an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sodass der sonstige Strombezug nicht beeinträchtigt wird. 

Eine Wallbox oder eine Wärmepumpe kann im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber mehr Strom nutzen, sofern dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt und ein Energie-Management-System (EMS) vorhanden ist. Dabei darf jedoch der maximal erlaubte Strombezug aus dem Verteilernetz nicht überschritten werden.

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Gelten die neuen Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein, die neuen Regelungen nach § 14a EnWG gelten nicht für den normalen Haushaltsverbrauch.
Sie betreffen ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Speicherheizungen oder Batteriespeicher.

Warum ist der normale Haushaltsverbrauch nicht betroffen?

§ 14a EnWG betrifft nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Die Regelung dient dazu, Netzengpässe zu vermeiden, indem nur steuerbare, energieintensive Geräte (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen) bei hoher Netzbelastung gezielt reguliert werden können.
  • Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Fernseher oder Waschmaschinen fallen nicht unter diese Regelung.

Haushaltsstrom bleibt frei nutzbar

  • Der normale Haushaltsstromverbrauch bleibt unabhängig und kann nicht durch den Netzbetreiber gesteuert oder gedrosselt werden.

Separater Zähler schützt den Haushaltsstrom

  • Falls Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler läuft, ist Ihr Haushaltsstrom vollständig von der Steuerung des Netzbetreibers getrennt.
  • Falls Ihr gesamter Strom über einen einzigen Zähler läuft (inkl. Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtungen), könnte es in Ausnahmefällen zu Einschränkungen kommen. In diesem Fall empfiehlt sich ein separater Zähler.

Gibt es eine indirekte Auswirkung auf den Haushaltsstrom?

✔ Falls Sie sich für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte, ab 01.04.2025) entscheiden, können Sie davon profitieren, dass der Strom zu bestimmten Tageszeiten günstiger wird.
✔ Falls Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzen, aber keinen separaten Zähler haben, sollten Sie sich informieren, ob Ihr gesamter Stromverbrauch möglicherweise betroffen sein könnte.Fazit:

Nein, der normale Haushaltsstromverbrauch fällt nicht unter die neuen Regelungen nach § 14a EnWG.
Nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden reguliert.
Ein separater Zähler schützt den Haushaltsstrom vollständig vor Netzsteuerungen.
Ihr Haushaltsstrom bleibt frei nutzbar – auch während Netzengpässen.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Stromanschluss richtig konfiguriert ist, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?

Nein, selbst produzierter Strom (z. B. aus einer Photovoltaikanlage) wird nicht mit der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG verrechnet.
Die Netzentgeltreduzierung bezieht sich nur auf den Strombezug aus dem Netz, nicht auf selbst erzeugten oder selbst genutzten Strom.

Warum wird selbst produzierter Strom nicht angerechnet?

Netzentgelte fallen nur für Netzstrom an

  • Die Reduzierung nach § 14a EnWG bezieht sich ausschließlich auf die Netzentgelte für Strom, den Sie aus dem öffentlichen Netz beziehen.
  • Wenn Sie Strom aus Ihrer eigenen Photovoltaikanlage oder einem Batteriespeicher nutzen, fallen keine Netzentgelte an, also gibt es auch keine Vergünstigung oder Verrechnung.

Eigenverbrauch bleibt unbeeinflusst

  • Wenn Sie Ihre eigene PV-Anlage besitzen und den Strom direkt verbrauchen (z. B. für Ihre Wärmepumpe oder Wallbox), bleibt dieser Strom voll nutzbar und wird nicht reguliert.
  • Nur zusätzlicher Strombezug aus dem Netz kann von einer Steuerung durch den Netzbetreiber betroffen sein.

Einspeisung ins Netz bleibt unverändert

  • Falls Sie überschüssigen Strom ins Netz einspeisen, erhalten Sie weiterhin die Einspeisevergütung gemäß EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz).
  • Die Netzentgeltreduzierung hat darauf keinen Einfluss.

Was passiert, wenn ich eine steuerbare Verbrauchs­einrichtung mit selbst erzeugtem Strom betreibe?

Der Direktverbrauch wird nicht beeinflusst → Ihre Wärmepumpe oder Wallbox kann weiterhin mit selbst erzeugtem Strom betrieben werden, ohne dass der Netzbetreiber eingreift.
Nur zusätzlicher Netzstrom wird reguliert → Falls nicht genug PV-Strom vorhanden ist und Strom aus dem Netz bezogen wird, kann dieser Strom reduziert oder gesteuert werden.
Batteriespeicher können helfen → Wenn Sie Ihren selbst erzeugten Strom zwischenspeichern, können Sie Netzbezug vermeiden und unabhängiger von Steuerungen nach § 14a EnWG sein.

Kurz zusammengefasst:

Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Netzentgeltreduzierung verrechnet – diese gilt nur für Netzstrom.
Eigenverbrauch bleibt unbeeinflusst – Sie können Ihren PV-Strom weiterhin nutzen, ohne Eingriffe durch den Netzbetreiber.
Nur zusätzlicher Strombezug aus dem Netz kann reguliert oder mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet werden.
Batteriespeicher und Eigenverbrauchsoptimierung können helfen, den Netzbezug weiter zu reduzieren.

Falls Sie prüfen möchten, wie Sie Ihren Eigenverbrauch maximieren und Netzbezug minimieren können, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Ihre Frage wurde nicht beantwortet oder Sie benötigen weitere Informationen?
Rufen Sie uns an: 05193 8690037 – wir beraten Sie gern!

Hinweis zur rechtlichen Einordnung:
Die in diesem Artikel dargestellten Informationen zu den Neuregelungen nach § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Da jede Situation unterschiedlich ist, kann eine persönliche Einschätzung durch Fachleute sinnvoll sein. Eine Haftung für die Inhalte wird ausgeschlossen.