Solarspitzengesetz 2025 – neue Regeln und neue Chancen:
Welche Änderungen gelten für PV-Anlagen ab dem 25. Februar?
Das Jahr 2025 bringt wichtige Veränderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV) mit sich. Insbesondere das neue Solarspitzengesetz sorgt für Gesprächsstoff und oft auch für Handlungsbedarf. Erfahren Sie, wie Sie die neuen Regelungen zu Ihrem Vorteil nutzen können.
Solarspitzengesetz in Kraft ab 25. Februar 2025
Dieser Artikel richtet sich an Eigentümer und Bauherren von Ein- und Mehrfamilienhäusern in Niedersachsen, Hamburg und Bremen – also sowohl an Betreiber bestehender PV-Anlagen als auch an diejenigen, die 2025 eine neue PV-Anlage installieren möchten.
Wir geben einen verständlichen Überblick über die neuen Regelungen, schaffen Querverbindungen zu weiteren gesetzlichen Anforderungen wie § 14 a EnWG und Solarpflicht und zeigen konkrete Handlungsoptionen auf. Ziel ist es, die Hintergründe für die Gesetzesänderung zu erläutern und gleichzeitig den Nutzen für Sie als Anlagenbetreiber hervorzuheben – von finanziellen Vorteilen bis hin zur rechtlichen Sicherheit. Erfahren Sie, wie die INOL GmbH Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützen kann.
Inhalt und Herkunft des Solarspitzengesetzes
Das „Solarspitzengesetz“ (offiziell: „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“) wurde im Februar 2025 vom Bundestag verabschiedet und ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Dieses Gesetzespaket beinhaltet mehrere Maßnahmen, um vorübergehende Überschüsse bei der Solarstromerzeugung zu vermeiden.
Entstanden ist es vor dem Hintergrund des starken PV-Zubaus in Deutschland und der Notwendigkeit, die Einspeisung ins Stromnetz besser zu steuern. Das Solarspitzengesetz ist faktisch eine Novelle bestehender Energievorschriften – insbesondere wurden Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgenommen.
Die Initiative zu diesem Gesetz kommt aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und ist Teil der Strategie, erneuerbare Energien zügig auszubauen und gleichzeitig die Netzstabilität zu gewährleisten. Bereits in den vergangenen Jahren gab es politische Beschlüsse zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien.
Mit dem Solarspitzengesetz geht man nun einen Schritt weiter und konzentriert sich auf die Spitzen der Solarstrom-Einspeisung, die teils problematisch für Netz und Markt sind. Die Gesetzesänderung wurde Anfang 2025 im Bundestag beschlossen – gegen einige Gegenstimmen – und zielt darauf ab, die Flexibilität im Stromsystem zu erhöhen.
Die wichtigsten Änderungen des Solarspitzengesetzes im Überblick
Neue PV-Anlagen erhalten keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Strombörsenpreis negativ ist.
Neue PV-Anlagen müssen mit intelligenter Messtechnik und Steuerung ausgerüstet werden; alternativ gilt eine Leistungsdrosselung.
Solange keine steuerbare Messtechnik vorhanden ist, darf nur max. 60 % der installierten PV-Leistung ins Netz eingespeist werden.
Zeiten ohne Vergütung (Zeiten mit negativen Strompreisen) werden an die EEG-Förderdauer angehängt, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen
Die Regeln für die Direktvermarktung von Solarstrom wurden gelockert, z. B. darf künftig Strom aus dem Netz in Batteriespeicher geladen und später verkauft werden.
Wichtig zu wissen: Es handelt sich um bundesweite Regeln, die in allen Bundesländern gelten – also auch in Niedersachsen, Hamburg und Bremen.
Ziele und Hintergründe des Gesetzes
Warum ein Solarspitzengesetz?
Hintergrund ist der rasante Zubau von Photovoltaik in Deutschland. Solarstrom ist zum Zugpferd der Energiewende geworden. Gleichzeitig erzeugen PV-Anlagen vor allem mittags bei viel Sonne enorme Leistungen gleichzeitig, was zu Überangeboten am Strommarkt führen kann.
Bereits in den letzten Jahren kam es zeitweise zu negativen Strompreisen, wenn an sonnigen Tagen höhere Strommengen ins Netz eingespeist wurden, als verbraucht werden konnten. Diese negativen Preise belasten das EEG-Konto (den Fonds, aus dem die festen Einspeisevergütungen bezahlt werden) erheblich. Das Solarspitzengesetz soll dem entgegenwirken, indem es Anreize für einen netzdienlichen Betrieb der PV-Anlagen schafft.
Politischer Kontext
Die Bundesregierung hat ambitionierte Ausbauziele für Erneuerbare (mehrere 100 GW Solar bis 2030). Um diese Mengen ins Netz integrieren zu können, sind Flexibilitätsmaßnahmen nötig. Politisch verfolgt man das Ziel, erneuerbare Energien vom „Beikraftwerk“ zum tragenden Pfeiler der Stromversorgung zu machen. Dafür müssen sie aber verstärkt Systemverantwortung übernehmen (Stichwort: Systemsicherheit).
Das Solarspitzengesetz ist Teil einer Reihe von Reformen (inkl. Anpassungen im EnWG und EEG), mit denen erneuerbare Energien flexible und steuerbare Elemente des Stromsystems werden sollen. Auch technisch geht es darum, PV-Anlagen ins Smart Grid zu integrieren – also digitale Stromzähler und Steuerungen zu nutzen, um Angebot und Nachfrage besser auszubalancieren.
Technischer Hintergrund
Bisher mussten kleine PV-Anlagen bis 30 kW ihre Einspeisung statisch auf 70 % der Anlagenleistung begrenzen oder alternativ eine Fernsteuerung durch den Netzbetreiber ermöglichen (Regelung alter EEGs). Diese 70 %-Regel wurde 2023 abgeschafft, was zwar mehr Solarstrom ins Netz brachte, aber gleichzeitig das Risiko von Einspeisespitzen erhöht hat.
Mit dem neuen Gesetz schlägt man nun einen moderneren Weg ein: dynamische Steuerung statt pauschaler Begrenzung. Der Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und steuerbare Wechselrichter sollen es ermöglichen, Einspeisespitzen gezielt zu managen – etwa indem bei Netzüberlastung oder negativen Preisen die Einspeisung temporär reduziert wird. So bleibt möglichst viel PV-Strom nutzbar, ohne das Netz zu gefährden. Kurz gesagt: Mehr Solarstrom, aber smarter verteilt.
Geltungsbeginn und Geltungsbereich – ab wann und für wen gilt die Gesetzesänderung?
Das Solarspitzengesetz gilt seit dem 25. Februar 2025. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage:
- Neue Anlagen: Alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 25.02.2025 in Betrieb genommen werden, unterliegen den neuen Regeln. Das betrifft also vor allem alle Neuinstallationen ab 2025. Für diese Anlagen gelten die Änderungen vollständig.
- Bestandsanlagen: PV-Anlagen, die vor dem Stichtag 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, sind von den Neuregelungen nicht direkt betroffen. Das heißt, bestehende Anlagen behalten zunächst ihre bisherigen Vergütungsbedingungen und Einschränkungen.
Beispiel: Wenn Sie bereits 2020 eine 10-kWp-Anlage installiert haben, dürfen Sie weiterhin einspeisen wie bisher – auch bei negativen Strompreisen erhalten Sie die übliche Vergütung, und eine 60-%-Drosselung ist nicht vorgeschrieben.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderfälle (z. B. Balkonkraftwerke)?
Ja, es gibt einige Ausnahmen und Sonderregelungen im Rahmen des Solarspitzengesetzes:
Anlagen mit sehr geringer Leistung (unter 2 kWp) – typischerweise die Balkonkraftwerk-Module mit 300 – 800 W – sind weitgehend ausgenommen. Für sie besteht keine Pflicht zum Smart Meter, keine 60%-Begrenzung und auch die Regel „keine Vergütung bei negativen Preisen“ greift hier zunächst nicht.
Der Grund: Diese Kleinstanlagen speisen meistens nur wenige hundert Kilowattstunden pro Jahr ins Netz und sind daher aus Netzsicht unproblematisch. Zudem erhalten Betreiber von Balkon-PV-Anlagen häufig gar keine Einspeisevergütung, da sie den Zähler oft rückwärts laufen lassen und so direkt Strom sparen, statt einzuspeisen. Kurzum, Balkonanlagen können Sie weiter betreiben wie bisher, ohne neue Auflagen. (Hinweis: Die generelle Meldepflicht beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister gilt aber auch für steckerfertige Anlagen – das ist jedoch unabhängig vom Solarspitzengesetz.)
Wenn Ihre PV-Anlage so eingerichtet ist, dass kein Strom ins öffentliche Netz fließt (zum Beispiel über eine Null-Einspeisungssteuerung, die Überschüsse abschaltet, oder weil Sie ein Inselnetz betreiben), dann fallen Sie nicht unter die Einspeise-Regelungen des EEG. Somit greifen die neuen Vorgaben (60%-Limit, Smart-Meter-Zwang) in diesem Fall nicht, da das Gesetz ja nur Anlagen betrachtet, die “Erzeugungsüberschüsse” ins Netz bringen.
Beachten Sie aber: Sobald eine Anlage technisch in der Lage ist, Überschuss einzuspeisen (und sei es nur im Notfall), fordern viele Netzbetreiber trotzdem eine Ausstattung mit Einspeisemanagement, um vorbereitet zu sein. Wenn Sie wirklich strikt keine Einspeisung wollen, müssen Sie das dem Netzbetreiber mitteilen und technisch sicherstellen. In so einem Sonderfall haben Sie dann aber auch keinerlei Vergütungsansprüche, da Sie nichts liefern.
PV-Anlagen, die z. B. auf Wohnmobilen, Gartenhäusern oder abgelegenen Hütten komplett autark laufen, sind vom Solarspitzengesetz nicht tangiert. Sie brauchen natürlich keinen Smart Meter, da kein Netzanschluss besteht. Sollte eine solche Anlage irgendwann ans Netz gehen, würde sie dann als Neuanlage gelten und die Regeln müssten ab dann erfüllt werden.
Das Gesetzespaket zielte speziell auf Solarstrom ab einerseits und hat andererseits auch Bioenergie berücksichtigt. Für sehr große PV-Anlagen (> 100 kW) gelten ohnehin Direktvermarktungspflichten, und die negativen Strompreise waren für sie schon früher relevant (es gab z. B. in älteren EEG-Versionen Klauseln, dass ab 6 Stunden negative Preise die Vergütung entfällt – das wurde jetzt vorgezogen für kleinere Anlagen ab 2025). Windkraft und andere Erneuerbare sind indirekt betroffen, weil allgemein das Strommarktdesign angepasst wird – aber direkte Pflichten wie die 60%-Regel gelten nur für PV.
Eine PV-Anlage im Mieterstrommodell (PV auf dem Mietshaus, Strom wird direkt an die Mieter geliefert) ist grundsätzlich wie eine normale Anlage zu betrachten, was die Netzseite betrifft. Auch sie muss ab 2025 steuerbar sein und ggf. 60 % begrenzen, wenn kein Smart Meter vorhanden ist.
Allerdings profitieren Mieterstromprojekte davon, dass ein Großteil des Stroms vor Ort verbraucht wird (durch die Mieter) – dieser Anteil unterliegt nicht der Einspeisevergütung und somit auch nicht der Nullvergütung bei negativen Preisen. Nur der überschüssige Anteil, der ins Netz eingespeist wird und dafür den Mieterstromzuschlag bzw. eine EEG-Vergütung erhält, ist von den neuen Einschränkungen betroffen.
Zudem sind viele Mieterstrom-Anlagen kleiner (oft < 25 kW auf Mehrfamilienhäusern) – diese würden dann auf 60 % begrenzt, was aber meist unproblematisch ist, da die Grundlast der Mieter oft ohnehin einen Teil der Leistung abnimmt. Letztlich gelten Mieterstrom-PV-Anlagen nicht als Ausnahme, sondern als Sonderform, die aber den gleichen technischen Pflichten folgt. Mehr dazu im vertiefenden Abschnitt unten.
Die zentralen Ausnahmen im Solarspitzengesetz betreffen sehr kleine und sehr spezielle Anlagen. Die typische Hausdach-PV ist in irgendeiner Form betroffen, sobald sie einspeist. Balkonanlagen bleiben frei; alle anderen sollten sich mit den neuen Regeln vertraut machen.
Regionale Geltung
Die neuen Regeln gelten bundesweit, also gleichermaßen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und allen anderen Bundesländern. Neben dem Bundesrecht existieren jedoch länderbezogene Vorschriften, die vor allem Pflichten zur Installation von PV-Anlagen regeln, aber diese bundesweiten technischen Regeln nicht aufheben.
Übersicht: Wann das Solarspitzengesetz 2025 greift
Anlagentyp | Inbetriebnahmezeitpunkt | Größe der Photovoltaikanlage | Wichtige Regelungen |
---|---|---|---|
Neu | Nach dem 24. Februar 2025 | < 2 kWp (Stecker) | Grundsätzlich von den meisten neuen Regelungen ausgenommen |
Neu | Nach dem 24. Februar 2025 | 2 - 7 kWp | Keine Einspeisevergütung bei negativen Preisen; |
Neu | Nach dem 24. Februar 2025 | 7 - 100 kWp | Keine Einspeisevergütung bei negativen Preisen; Pflicht für Smart Meter & Steuerbox; 60 % Einspeisebegrenzung ohne Smart Meter |
Neu | Nach dem 24. Februar 2025 | > 100 kWp | Keine Einspeisevergütung bei negativen Preisen; Pflicht für Smart Meter & Steuerbox; Unterliegt Direktvermarktungsregelungen |
Bestand | Vor dem 25. Februar 2025 | Beliebige Größe | Grundsätzlich "Bestandsschutz"; Option zum freiwilligen Wechsel |
Zusammengefasst ändern sich für neue PV-Anlagen vor allem die Bedingungen der Einspeisung: Sie müssen technisch smarter werden und die Vergütung passt sich dynamisch den Marktbedingungen an.
Was ändert sich konkret? – Die neuen Regelungen für Solarstrom im Detail
Die wichtigsten Neuerungen des Solarspitzengesetzes – verständlich erklärt und praxisnah erläutert.
Bisher erhielten PV-Betreiber auch dann eine EEG-Einspeisevergütung, wenn der Strompreis an der Börse negativ war. Das führt zu paradoxen Situationen: Es wird überschüssiger Strom eingespeist, der Staat zahlt Vergütung, aber der Marktpreis ist negativ – eine Doppelbelastung des Systems.
Ab sofort gilt: In jeder Viertelstunde, in der der Börsenstrompreis negativ ist, entfällt für neue PV-Anlagen die Einspeisevergütung. In dieser Zeit „verschenkt“ man seinen Strom faktisch ans Netz, da keine Zahlung erfolgt. Wichtig: Diese Regel greift nicht für Bestandsanlagen und auch nicht für sehr kleine Neuanlagen (<2 kWp). Zudem tritt sie erst in Kraft, wenn die Anlage an ein Smart-Meter-System angebunden ist.
Damit Betreiber durch die Zeiten ohne Vergütung nicht finanziell benachteiligt werden, sieht das Gesetz einen Ausgleich vor. Die vergütungsfreien Zeitfenster werden an die 20-jährige Förderlaufzeit angehängt. Das heißt, alle Viertelstunden mit Null-Vergütung werden addiert und die EEG-Förderung um diese kumulierte Zeit verlängert.
Beispiel: Wenn in einem Jahr insgesamt 10 Stunden mit negativen Preisen auftraten, verlängert sich am Ende die Vergütungsdauer um 10 Stunden. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass trotz zeitweiser Vergütungslücken die Wirtschaftlichkeit über die Gesamtbetriebszeit erhalten bleibt.
Neue PV-Anlagen müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) und einer steuerbaren Einrichtung ausgestattet sein. Konkret bedeutet das: Der Zählerschrank erhält ein Smart-Meter-Gateway und in der Regel eine Steuerbox (eine technische Einheit, über die der Netzbetreiber Einspeisung oder Verbrauch fernsteuern bzw. abregeln kann). Diese Pflicht ergibt sich auch aus dem Messstellenbetriebsgesetz, das den Smart-Meter-Rollout regelt.
Zweck: Die Einspeiseleistung soll in Echtzeit messbar und bei Bedarf aus der Ferne begrenzbar sein, um Netzüberlastungen zu verhindern. Die Installation der Messtechnik übernimmt in der Regel der örtliche Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber. Hinweis: Falls zum Inbetriebnahmezeitpunkt noch kein Smart Meter verfügbar ist, greift übergangsweise die 60%-Begrenzung.
Betreiber größerer PV-Anlagen (typisch >100 kWp) sind ohnehin in der Direktvermarktung, aber auch Betreiber kleinerer Anlagen können freiwillig ihren Strom direkt an der Börse vermarkten (anstatt feste EEG-Vergütung zu beziehen).
Das Solarspitzengesetz ermöglicht in diesem Kontext neue Geschäftsmodelle. Insbesondere darf nun Strom aus dem Netz in einen Batteriespeicher geladen und später als Solarstrom verkauft werden. Bisher war das umstritten, weil die Förderung eigentlich nur für selbst erzeugten Strom gedacht ist.
Mit der Neuregelung wird die Sektorenkopplung erleichtert – z.B. könnte ein Betreiber bei negativen Börsenpreisen günstig Strom aus dem Netz in seinen Speicher laden und ihn später bei höheren Preisen einspeisen (Arbitrage). Für typische Eigenheimbesitzer mit kleiner PV ist die Direktvermarktung aber meist kein Thema, da sie eher die feste Einspeisevergütung nutzen. Dennoch zeigt diese Änderung den Trend: Speicher sollen künftig aktiv am Strommarkt teilnehmen können, was langfristig auch Heimspeicher attraktiver machen könnte.
Übersicht: Technikpflichten und Einspeiseregeln je nach Anlagengröße
PV-Anlagengröße | Intelligentes Messsystem (iMS) + Steuerbox | Einspeiselimit | Einspeisevorgaben |
---|---|---|---|
< 7 kWp | Nicht verpflichtend (freiwillig möglich) | 60 % der Leistung, solange kein iMS vorhanden | Nein, feste EEG-Vergütung möglich |
7 – 25 kWp | Pflicht: iMS & Steuerung müssen installiert sein (sofern verfügbar) | 60 % Limit bis zur Installation abgeschlossen | Wahlrecht: feste Vergütung oder Direktvermarktung (vereinfachter Zugang) |
25 – 100 kWp | Pflicht: iMS & Steuerung; zusätzlich vorab fernsteuerbare Einrichtung nötig | 60 % Limit bis zur fertigen iMS-Installation (temporär) | Wahlrecht: feste Vergütung oder Direktvermarktung (vereinfachter Zugang) |
> 100 kWp | Pflicht: iMS & Steuerung (große Anlagen bereits steuerbar) | Kein starres Limit (Steuerung vorausgesetzt) | Pflicht: Direktvermarktung gesetzlich vorgeschrieben |
Für alle neuen PV-Anlagen bis 100 kWp gilt: Solange kein intelligentes Mess- und Steuersystem in Betrieb ist, darf die Anlage nur 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen. Diese „Wirkleistungsbegrenzung“ stellt sicher, dass Anlagen ohne aktive Steuerung nicht mit voller Leistung unkontrolliert einspeisen können.
Praktisch wird dies meist so umgesetzt, dass der Wechselrichter auf 60 % seiner AC-Nennleistung begrenzt wird. Beispiel: Bei einer 10 kWp PV-Anlage ohne Smart Meter darf maximal 6 kW ins Netz eingespeist werden; der Rest würde am Wechselrichter abgeregelt.
Sobald jedoch ein Smart Meter installiert und angebunden ist, entfällt diese harte Drosselung: Die Anlage darf dann bis 100 % einspeisen, unterliegt aber fortan der oben genannten Regel bei negativen Preisen.
Wichtig zu wissen: Die 60%-Begrenzung ersetzt die frühere 70%-Regelung und betrifft nur Neuanlagen. Bestandsanlagen, die ggf. noch eine 70%-Limitierung haben, bleiben davon unberührt.
Betreiber größerer PV-Anlagen (typisch >100 kWp) sind ohnehin in der Direktvermarktung, aber auch Betreiber kleinerer Anlagen können freiwillig ihren Strom direkt an der Börse vermarkten (anstatt feste EEG-Vergütung zu beziehen). Das Solarspitzengesetz ermöglicht in diesem Kontext neue Geschäftsmodelle. Insbesondere darf nun Strom aus dem Netz in einen Batteriespeicher geladen und später als Solarstrom verkauft werden. Bisher war das umstritten, weil die Förderung eigentlich nur für selbst erzeugten Strom gedacht ist.
Mit der Neuregelung wird die Sektorenkopplung erleichtert – z.B. könnte ein Betreiber bei negativen Börsenpreisen günstig Strom aus dem Netz in seinen Speicher laden und ihn später bei höheren Preisen einspeisen (Arbitrage). Für typische Eigenheimbesitzer mit kleiner PV ist die Direktvermarktung aber meist kein Thema, da sie eher die feste Einspeisevergütung nutzen. Dennoch zeigt diese Änderung den Trend: Speicher sollen künftig aktiv am Strommarkt teilnehmen können, was langfristig auch Heimspeicher attraktiver machen könnte.
Übersicht: Vergleich Direktvermarktung und feste Einspeisevergütung
Aspekt | Feste Einspeisevergütung (EEG) | Direktvermarktung des PV-Stroms |
---|---|---|
Vergütungssatz | Fix gemäß EEG (ca. 7,95 ct/kWh für Neuanlagen 2025) über 20 Jahre garantiert | Variabel nach Börsenstrompreis (Vermarktungserlös); ggf. Marktprämie als Ausgleich zum EEG-Satz |
Einnahmen bei negativen Strompreisen | Keine Vergütung in Negativpreis-Stunden (entgangene Stunden werden an Förderende angehängt) | Keine Einnahmen bei negativen Preisen; Direktvermarkter würde Einspeisung in diesen Stunden vermeiden (kein Käufer am Markt) |
Aufwand & Abwicklung | Automatische Abnahme durch Netzbetreiber, keinerlei zusätzlicher Aufwand für Betreiber | Vertrag mit Direktvermarkter erforderlich; Smart Meter zur viertelstündlichen Messung nötig; etwas administrativer Aufwand (Abrechnung, ggf. Gebühren) |
Erlöspotenzial | Planungssicher, aber gedeckelt auf EEG-Vergütung (keine zusätzlichen Marktgewinne möglich) | Chancen auf höhere Erlöse bei hohen Börsenpreisen (z. B. abends oder bei Engpässen); allerdings Risiko bei niedrigen Preisen. (Neuerdings Mindestvergütung vorgesehen, die für etwas Planungssicherheit sorgt.) |
Vorgaben nach Größe | Bis 100 kWp weiterhin wählbar (freiwillig); Bestandsschutz für Altanlagen. Ab >100 kWp nicht möglich (EEG fordert hier Direktvermarktung). | Ab >100 kWp Pflicht (gesetzlich vorgeschrieben); Für <100 kWp seit 2025 vereinfachter Zugang ohne Pflicht. (Auch Kleinanlagen können sich freiwillig anschließen, z. B. via Dienstleister.) |
Sie haben Fragen zum Thema Direktvermarktung und Einspeisevergütung?
Mit dem Zwang zu Smart Meter und Steuerbox stellt sich die Frage nach den Kosten. Diese Technik wird vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt. Für Verbraucher sind die Jahreskosten gesetzlich gedeckelt (je nach Verbrauch/Anlagengröße ca. 20–100 € pro Jahr für ein Smart-Meter-System).
Netzbetreiber und Bundesregierung arbeiten daran, die zusätzlichen Kosten gering zu halten – u.a. durch die reduzierten Netzentgelte gemäß §14a EnWG. In vielen Fällen werden die Kosten durch die Einsparungen und zusätzlichen Möglichkeiten (z.B. günstigere Tarife oder mehr Eigenverbrauch) aufgewogen. Offiziellen Angaben zufolge sollen Haushalte durch intelligentes Energiemanagement unterm Strich profitieren, auch wenn zunächst in Technik investiert werden muss.
Auswirkungen auf neue Photovoltaikanlagen ab 25. Februar 2025
Was bedeuten die genannten Änderungen nun für Sie, wenn Sie 2025 eine PV-Anlage installieren wollen? Hier die wichtigsten Auswirkungen im Klartext:
Jede neue PV-Anlage ab 7 kWp wird von Anfang an mit einem Smart-Meter-System geplant. Ihr Installateur bzw. Energieversorger wird das automatisch berücksichtigen. Ohne Smart Meter geht es nicht mehr, außer bei Kleinstanlagen.
Falls im Einzelfall die Messausrüstung verspätet käme, muss die Anlage vorübergehend auf 60 % Leistung begrenzt werden – was man natürlich vermeiden will, da es Ertragsverlust bedeutet. Praktisch sollten Sie darauf achten, dass Ihr Installationsbetrieb frühzeitig den Messstellenbetreiber einbindet, damit die intelligenten Zähler zeitnah installiert werden.
Die klassische EEG-Vergütung steht weiterhin für jede eingespeiste Kilowattstunde zur Verfügung – außer in seltenen Fällen von negativen Preisen. Bisher traten negative Strompreise vor allem an sonnigen Wochenenden oder Feiertagen für einige Stunden auf.
In Zukunft könnten solche Ereignisse häufiger werden, je mehr Solarleistung installiert ist. Experten schätzen, dass dadurch die Einspeiseerlöse für neue Anlagen um bis zu 30 % sinken können, falls man nichts weiter unternimmt. Das klingt dramatisch, allerdings ist dieser Wert ein Szenario für Anlagen, die voll einspeisen und keine Eigenverbrauchsoptimierung haben.
In der Praxis kann ein Anlagenbetreiber die Auswirkungen minimieren. Wichtig ist: Die Einspeisevergütung fällt nicht komplett weg – sie bleibt grundsätzlich bestehen und der 20-Jahres-Zeitraum wird ja verlängert. Kurzfristig könnte man in Stunden negativer Preise keinen Erlös erzielen, aber langfristig holt man diesen nach.
Neue Anlagen sollten dennoch von vornherein so ausgelegt werden, dass möglichst viel Solarstrom selbst genutzt oder gespeichert wird, um Abregelungsverluste zu vermeiden.
Durch die neuen Anforderungen könnte der Abstimmungsaufwand mit dem Netzbetreiber leicht steigen. Bei der Anmeldung der Anlage (Stichwort: Netzanschlussbegehren) werden Sie Angaben zur Steuerbarkeit machen müssen. Der Netzbetreiber prüft, ob ein steuerbares Gerät vorhanden ist. Eventuell wird er Ihnen einen Standardvertrag zur Steuerung gemäß §14a EnWG (für Ihre Wallbox/Wärmepumpe, falls vorhanden) anbieten – dazu im entsprechenden Kapitel mehr. Für Sie als Kunde bedeutet das etwas mehr Papierkram, aber ein guter Installationsbetrieb oder Dienstleister wie die INOL GmbH nimmt Ihnen diese Formalitäten in der Regel ab.
Da zur Mittagszeit bei Volleinspeisung die Gefahr von 0-Cent-Vergütungen besteht, lohnt es sich umso mehr, den Strom selbst zu verbrauchen oder zu speichern. Neue Anlagen werden daher oft gleich mit Speicher und Energiemanagement angebotenl damit die Kunden mit PV und Speicher ihren Eigenverbrauch maximieren und so unabhängiger vom Stromnetz werden.
Das Solarspitzengesetz verstärkt diesen Trend: Wenn Ihr Speicher überschüssigen Solarstrom aufnehmen kann, müssen Sie ihn nicht einspeisen, wenn die Preise gerade ungünstig sind. Stattdessen nutzen Sie ihn später im Haus oder zum Laden des E-Autos. Der Effekt: Die direkten Änderungen durch das Gesetz (wie Vergütungsausfall) wirken sich kaum negativ aus, wenn Sie Ihren Verbrauch flexibel steuern.
Ein positiver Aspekt ist, dass der Gesetzgeber durch den Kompensationsmechanismus (§51a EEG) klargestellt hat, dass Ihre Anlage wirtschaftlich bleiben soll, auch wenn zeitweise keine Vergütung fließt.
Sie können also weiterhin mit ca. 20 Jahren EEG-Vergütung planen – eventuell verteilt über 21 oder 22 Kalenderjahre, je nach Häufigkeit negativer Preise. Das schafft Vertrauen bei Banken und Fördermittelgebern. Als Anbieter von Solaranlagen empfehlen wir schon seit einiger Zeit unseren Kunden smarte Lösungen (Messgeräte, Energiemanager), was langfristig modernen Anlagen zugutekommt. Kurz gesagt: Neue Anlagen werden zukunftssicherer gemacht, indem sie fit für ein flexibles Stromsystem sind.
Beispielrechnung: Familie Becker aus Hamburg plant 2025 ihre neue PV-Anlage
Ausgangssituation:
- Wohnort: Hamburg
- Einfamilienhaus, Neubau (Solarpflicht gilt)
- Jahresstromverbrauch: ca. 5.000 kWh
- PV-Anlage: 10 kWp
- Speicher: 7 kWh
- Wallbox für E-Auto eingeplant
Investitionskosten:
- PV-Anlage (10 kWp): 11.500 €
- Speicher (7 kWh): 6.000 €
- Installation inkl. Wallbox & Smart Meter: 2.500 €
- Gesamt: 20.000 € (0 % MwSt.)
Erzeugung & Verbrauch:
- Jahresertrag PV: ca. 9.500 kWh
- Eigenverbrauch ohne Speicher: ca. 30 %
- Eigenverbrauch mit Speicher: ca. 65 % → 6.175 kWh
- Einspeisung: ca. 3.325 kWh
Finanzielle Effekte (pro Jahr):
- Stromersparnis durch Eigenverbrauch:
6.175 kWh × 0,32 €/kWh = 1.976 € - Einspeisevergütung (geschätzt 8,2 Ct):
3.325 kWh × 0,082 €/kWh = 273 € - Gesamtersparnis: ca. 2.250 €/Jahr
Amortisation:
- Investition: 20.000 €
- Ersparnis: 2.250 €/Jahr
- Amortisation: ca. 8,9 Jahre
(ohne Berücksichtigung von Strompreissteigerungen, Wartungskosten oder Förderung)
Zusätzliche Vorteile:
- Einnahmeverluste bei negativen Börsenpreisen sind gering (nur kurze Zeiträume betroffen)
- 20 Jahre EEG-Vergütung + mögliche Verlängerung
- Reduzierte Stromkosten beim Laden des E-Autos (via Eigenverbrauch und §14a EnWG)
- Hohe Unabhängigkeit vom Strommarkt
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Was gilt speziell für PV-Anlagen im Mieterstrommodell unter dem Solarspitzengesetz 2025?
Das Mieterstrommodell ist eine besondere Betriebsart, bei der Solarstrom direkt an die Bewohner eines Gebäudes geliefert wird. Betreiber ist meist der Eigentümer des Hauses oder ein Energiedienstleister, der die PV-Anlage auf dem Dach betreibt. Diese Konstellation wird vom Gesetz weiterhin unterstützt, muss sich aber den neuen Regeln ebenso anpassen.
Technische Anforderungen
Auch eine Mieterstrom-PV-Anlage zählt als EEG-Anlage, wenn für den überschüssigen Strom der Mieterstromzuschlag und/oder eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird.
Daher gelten dieselben technischen Pflichten: Bei >7 kW Leistung muss ein Smart Meter mit Steuerbarkeit installiert werden. Sollte dieser nicht gleich zur Verfügung stehen, greift auch hier die 60%-Einspeisebegrenzung bis zur Nachrüstung.
In vielen Mehrfamilienhäusern gibt es ohnehin moderne Zählerkonzepte (Messkonzepte mit Zwischenzählern für Mieter etc.), sodass die Umstellung auf ein intelligentes Messsystem eventuell sogar einfacher zu integrieren ist – aber man muss es eben einplanen. Wichtig: Steckersolargeräte von Mietern (z. B. ein Mieter hat noch ein Balkonmodul) werden getrennt betrachtet; diese fallen unter die Balkon-Ausnahme, auch wenn im gleichen Haus ein Mieterstrom-PV läuft.
Einspeisemanagement und 60%-Regel
Die Leistungsklasse vieler Mieterstromanlagen liegt oft im Bereich 10 – 30 kW (je nach Dachgröße und Zahl der Haushalte). Damit fallen sie unter die Schwelle, wo zusätzlich die 60-%-Grenze bei fehlender Steuerbarkeit gilt.
Beispiel: Ein 20-kW-Mieterstromdach ohne sofortigen Smart Meter müsste auf 12 kW Einspeiseleistung begrenzt werden. Allerdings ist bei Mieterstrom die Einspeiseleistung meist ohnehin geringer, weil ein Teil direkt im Haus verbraucht wird. Die 60-%-Regel bezieht sich auf die installierte Gesamtleistung. Wenn Ihre 20-kW-Anlage z.B. mittags 15 kW produziert und davon 5 kW direkt von den Mietern genutzt werden, fließen nur 10 kW ins Netz – das liegt unter der 12-kW-Grenze, es würde also gar keine Abregelung erfolgen müssen. Kritisch wäre es nur, wenn das Haus mal extrem wenig verbraucht (Urlaubszeit, alle Mieter nicht zu Hause bei vollem Sonnenschein) und kein Speicher vorhanden ist. In solchen Momenten würde die 60-%-Begrenzung greifen und die Wechselrichterleistung reduzieren.
Keine Vergütung bei negativen Preisen
Der überschüssige Teil des Mieterstroms, der ins Netz eingespeist wird, erhält entweder eine EEG-Einspeisevergütung oder zumindest den Marktwert plus Mieterstromzuschlag gemäß EEG.
Ab 2025 gilt hier: Für diese ins Netz eingespeiste Strommenge gibt es keine Vergütung, falls der Börsenpreis negativ ist. Das ist identisch zu normalen PV-Anlagen. Allerdings ist ein Mieterstrom-Anlagenbetreiber meist weniger betroffen, weil er bestrebt ist, möglichst viel Strom an die Mieter zu liefern (dafür bekommt er ja den Mieterstromzuschlag und den Kundenstrompreis von den Mietern, was deutlich attraktiver ist als die EEG-Vergütung).
Insofern kann man Mieterstromanlagen so optimieren, dass Überschüsse minimiert werden – dann sind auch die negativen Preisphasen kaum relevant. Sollte doch mal mittags Überschuss einspeist werden müssen und gerade dann der Preis negativ sein, greift auch hier die Förderzeit-Verlängerung als Ausgleich. Der Mieterstromzuschlag an sich (den gibt es pro kWh an Mieter geliefert) ist von Börsenpreisen nicht abhängig, der bleibt normal bestehen.
Abrechnung und Messung
Mieterstrom erfordert ein komplexeres Messkonzept, da man mehrere Zähler hat – einen Generatorzähler für die PV, einen Summenzähler am Netzanschluss und Verbrauchszähler pro Mietpartei. Mit Smart Metern kann man diese Messungen künftig digital zusammenfassen. Wahrscheinlich wird der Messstellenbetreiber im Gebäude dann ein intelligentes Messsystem mit Zusatzmodulen installieren, sodass sowohl die PV-Einspeisung als auch die Verbrauchsmessungen integriert sind.
Für Sie als Mieterstrom-Betreiber ist es wichtig, dass das Abrechnungsmodell weiterhin korrekt abgebildet wird: Auch nach Einführung der 0-Vergütung-Zeiten müssen Sie z.B. den Mietern garantieren, dass ihr Strom zuverlässig kommt (tut er, da Netzstrom im Zweifel einspringt) und Ihre Abrechnungssoftware sollte solche Nullvergütungsintervalle berücksichtigen (damit Sie z.B. wissen, für welche Überschuss-kWh Sie keinen Erlös vom Netzbetreiber bekommen haben). Es kann ratsam sein, hier einen Mieterstrom-Dienstleister einzuschalten oder dessen Systeme zu nutzen, da die Abrechnung doch anspruchsvoll ist. Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne – rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Vorteile nutzen
Das Gesetz motiviert ja allgemein, mehr Strom vor Ort zu nutzen – und genau das ist der Kern des Mieterstroms. Als Vermieter/Betreiber können Sie den Mietern z.B. Anreize geben, mittags Strom zu verbrauchen (etwa Gemeinschaftseinrichtungen wie eine Waschküche mit PV-Stromrabatt zur Mittagszeit).
Überlegen Sie auch, einen Gemeinschaftsspeicher einzubauen: Der könnte sowohl den Mietern in sonnenarmen Stunden Solarstrom liefern als auch Überschüsse puffern, um Einspeisespitzen zu vermeiden. Auch E-Ladestationen für Mieter im Haus könnten den Überschussstrom verwerten. All das erhöht die Wirtschaftlichkeit Ihres Mieterstromprojekts trotz der neuen Einschnitte. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und erstellen ein Optimierungskonzept für Sie. Sprechen Sie uns an.
Fazit für Mieterstrom
Sie müssen dieselben technischen Voraussetzungen schaffen wie andere Betreiber (Smart Meter, Steuerbox) und sich auf eine etwas anspruchsvollere Betriebsführung einstellen. Die Besonderheit ist, dass Sie zwei Einnahmequellen haben – Stromverkauf an Mieter und Einspeisung – und nur letztere von den Einschnitten betroffen ist.
Fokussieren Sie also darauf, den direkten Verbrauch im Haus zu maximieren, dann spielen 60-%-Limit und Negativpreisvergütung eine untergeordnete Rolle. Mieterstrommodelle bleiben dank des Zuschlags und der gesparten Netzentgelte weiterhin attraktiv und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur lokalen Netzentspannung (weil weniger transportiert werden muss). Mit guter Planung kann man auch im Mieterstrom die neuen Regeln erfüllen und dennoch alle Beteiligten profitieren lassen.
Auswirkungen auf bestehende PV-Anlagen
Wenn Sie bereits eine Solaranlage gebaut haben, fragen Sie sich jetzt vermutlich: „Was ist mit meiner bestehenden PV-Anlage? Muss ich jetzt umrüsten oder verdiene ich weniger?“
Hier finden Sie eine Entwarnung und zusätzlich wichtige Informationen für die Betreiber von Bestands-Photovoltaikanlagen.
Wenn Ihre PV-Anlage vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen ist, gilt für sie weiterhin das alte Recht. Sie bekommen also nach wie vor die EEG-Vergütung für jede eingespeiste kWh auch bei negativen Börsenpreisen. Die neue §51-Regel greift nur für Neuanlagen.
Sie müssen auch keine zusätzlichen Vorgaben erfüllen, die nicht schon beim Bau der Anlage gefordert waren. Beispiel: Eine 2018 installierte 5-kWp-Anlage hat keine Pflicht zu Smart Meter und bleibt davon auch 2025 unberührt, bis der Smart-Meter-Rollout regulär bei Ihnen ankommt.
Ihre bestehende Anlage muss nicht plötzlich auf 60 % gedrosselt werden. Die 60-%-Einspeisebegrenzung gilt ausschließlich für Neuanlagen ohne Smart Meter.
Viele Bestandsanlagen hatten früher eine 70-%-Regel, die jedoch Anfang 2023 für Anlagen bis 25 kWp abgeschafft wurde. Falls Sie diese Begrenzung in der Anlagensteuerung noch aktiviert haben, könnten Sie sie sogar entfernen lassen, um mehr einspeisen zu können – das hat aber mit dem Solarspitzengesetz nichts zu tun, sondern mit der EEG-Änderung 2023. Sie haben dazu Fragen? Wir helfen Ihnen gern.
Unabhängig vom Solarspitzengesetz werden in den kommenden Jahren alle PV-Anlagen schrittweise mit intelligenten Messsystemen ausgestattet (gemäß Messstellenbetriebsgesetz).
Wenn also z. B. 2026 Ihr Netzbetreiber einen Smart Meter bei Ihrer 10-kWp-Bestandsanlage einbaut, stellt sich die Frage: Gelten dann die neuen Regeln? Aktuell nein. Die Gesetzesänderung knüpft an das Inbetriebnahmedatum der Anlage an. Das heißt, selbst wenn Sie einen Smart Meter bekommen, dürfen Sie weiterhin bei negativen Preisen einspeisen und vergütet werden, weil Ihre Anlage vor 2025 in Betrieb ging.
Natürlich könnte der Gesetzgeber in Zukunft entscheiden, auch Bestandsanlagen in solche Maßnahmen einzubeziehen, aber das wäre ein neues Gesetz und müsste z. B. mit Entschädigungen geregelt werden. Gegenwärtig gibt es dafür keine Anzeichen.
Auch wenn Sie nicht müssen, kann es sinnvoll sein, Ihre ältere PV-Anlage freiwillig zu modernisieren. Beispielsweise könnten Sie einen Batteriespeicher nachrüsten oder Ihr System in eine Direktvermarktung überführen, wenn es groß genug ist.
Einige Bestandsanlagenbetreiber erwägen, auf die neuen Möglichkeiten zu wechseln, um z.B. von negativen Strompreisen zu profitieren (etwa indem man dann Strom aus dem Netz billig bezieht, wenn man einen Speicher hat). Allerdings betrifft das eher größere Anlagen.
Wenn Sie planen, Ihre bestehende Anlage zu erweitern (z.B. zusätzliche Module auf dem Carport installieren), dann ist der neue Anlagenteil als Neuanlage zu betrachten. Die Erweiterung, die 2025 ans Netz geht, fällt unter das Solarspitzengesetz.
Praktisch wird man für die Erweiterung einen zweiten Zähler oder einen Zähler mit Summenmessung installieren. Achtung: Hier lohnt sich Beratung, wie man Bestand und Neuanlagenteil optimal kombiniert (Stichwort: gemeinsame EEG-Vergütung vs. getrennt). Die INOL GmbH kann Sie hierzu beraten, damit Sie das Maximum aus beiden Anlagenteilen herausholen und alle gesetzlichen Vorgaben einhalten. Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Viele Betreiber vorhandener PV-Anlagen sind verunsichert durch Schlagzeilen zum Solarspitzengesetz. Wichtig ist, zu verstehen: Ihr bisheriges Investment ist geschützt. Weder werden Ihre Einnahmen rückwirkend gekürzt, noch greift der Netzbetreiber plötzlich via Fernsteuerung auf Ihren Wechselrichter zu, wenn Sie nicht in die neue Regelung fallen. Lediglich im Zuge von §14a EnWG könnte es sein, dass man Ihnen ein Angebot für ein steuerbares Verbrauchsgerät macht (z.B. für Ihre Wallbox). Dies betrifft aber den Verbrauch, nicht die PV-Einspeisung, und ist freiwillig und mit Anreizen verknüpft.
Finanzielle Aspekte: Investitionen, Ersparnisse, Förderungen, Wirtschaftlichkeit
Lohnt sich Photovoltaik finanziell noch?
Die klare Antwort lautet Ja! Gerade für private Hausbesitzer gibt es weiterhin attraktive Renditechancen und Einsparungen.
Investitionskosten 2025
Die Preise für PV-Module sind in den letzten Jahren gesunken, und seit 2023 profitieren private Käufer von steuerlichen Erleichterungen. Konkret fällt keine Mehrwertsteuer (0 % USt) mehr an, wenn man eine PV-Anlage inklusive Speicher für das eigene Haus kauft. Das reduziert die Investitionskosten um 19 % gegenüber früher.
Zudem hat der Gesetzgeber die Einkommensteuer auf PV-Gewinne erlassen: Einkünfte aus kleinen PV-Anlagen (bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern bzw. 100 kWp auf Mehrfamilienhäusern) sind i. d. R. einkommensteuerfrei. Dadurch entfällt lästiger Papierkram mit dem Finanzamt und die Rendite wird nicht durch Steuern geschmälert. Diese Änderungen aus 2023 sind unabhängig vom Solarspitzengesetz, aber sie tragen dazu bei, dass Photovoltaik wirtschaftlich attraktiv bleibt.
Einsparungen durch Eigenverbrauch
Jede Kilowattstunde Solarstrom, die Sie selbst nutzen, spart den Bezug von Netzstrom. Bei aktuellen Haushaltsstrompreisen von beispielsweise 30 Ct/kWh und mehr ist das eine erhebliche Ersparnis. Der Clou: Diese Eigenverbrauchsersparnis wird vom Solarspitzengesetz nicht tangiert.
Egal, wie die Einspeisevergütung gestaltet ist – den Strom, den Sie direkt im Haus verbrauchen (oder im Speicher zwischenspeichern und dann verbrauchen), müssen Sie nicht kaufen. Somit liegt die größte wirtschaftliche Chance weiterhin darin, Ihren Eigenverbrauchsanteil zu maximieren. Mit einer PV-Anlage plus Speicher sind Autarkiegrade von 60 bis 80 % realisierbar, was Ihre Stromrechnung drastisch senkt. Die kleinen Einbußen bei der Einspeisevergütung fallen demgegenüber kaum ins Gewicht, wenn Sie nur Überschüsse einspeisen.
Direktvermarktung vs. EEG-Vergütung
Für Anlagenbetreiber eröffnen sich wirtschaftlich neue Optionen. Die Direktvermarktung (d.h. Verkauf des Solarstroms direkt an der Börse oder an einen Stromhändler) wird attraktiver und flexibler.
So darf z. B. im Rahmen der Direktvermarktung jetzt auch Netzstrom in den Speicher geladen und später als Solarstrom wieder verkauft werden, ohne die Förderung komplett zu verlieren. Das ermöglicht Preis-Arbitrage: Günstiger Strom (etwa nachts oder bei Überschuss) kann gespeichert und zu höheren Preisen wieder abgegeben werden.
Allerdings setzen solche Modelle ein professionelles Management voraus und kommen für typische Kleinanlagen meist nur infrage, wenn ein Dienstleister oder Komplettanbieter sie umsetzt. Im Gegensatz dazu bleibt die fixe EEG-Einspeisevergütung ein einfacher und sicherer Weg, Solarstrom zu Geld zu machen – aber eben mit den genannten neuen Einschränkungen.
Wichtig: Das Gesetz sollte nicht so verstanden werden, dass die EEG-Vergütung abgeschafft wird – sie existiert weiterhin und beträgt für neue kleine Anlagen (z. B. bis 10 kW) momentan rund 8 Ct/kWh. Nur unter speziellen Umständen (negative Preise) wird sie zeitweise ausgesetzt.
Einspeisevergütung und Gesamtwirtschaftlichkeit
Trotz der Neuerungen gibt es weiterhin eine feste Einspeisevergütung pro kWh für Überschussstrom (nach EEG 2023, die genaue Höhe hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Anlagengröße ab – z.B. ca. 8 bis 10 Ct/kWh für typische Dachanlagen Anfang 2025). Diese Vergütung ist staatlich garantiert für 20 Jahre plus eventuelle Verlängerungen. Das Solarspitzengesetz streicht diese Vergütung nur in speziellen Situationen (negative Preise) und verlängert dafür den Zeitraum.
Im Endeffekt bleibt die kalkulatorische Gesamtvergütung über die Laufzeit ähnlich – sie verteilt sich nur anders. Konservative Berechnungen zeigen, dass eine typische 10-kWp-Anlage auch unter den neuen Bedingungen sich in ca. 8 bis 12 Jahren amortisieren kann, je nach Eigenverbrauchsquote und Förderung. Die Rendite über 20 Jahre liegt oft noch bei 5 bis 8 % p.a., was im aktuellen Zinsumfeld attraktiv ist.
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Betriebskosten, Netzentgelte und Messkosten
Mit dem verpflichtenden Smart Meter und der Steuertechnik steigen die laufenden Messstellen-Betriebskosten (Messstellenentgelte) leicht an. Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenzen für Messdienstleistungen angehoben, um die neuen Leistungen abzudecken.
Für typische PV-Anlagen zwischen 2 kW und 15 kW dürfen Messstellenbetreiber nun etwa 30 € pro Jahr mehr verlangen als zuvor, für 15 bis 25 kW etwa 40 € mehr, für 25 bis 100 kW ca. 20 € mehr.
Zusätzlich wurde ein Aufschlag für die Steuerungsfunktion eingeführt – rund 50 € pro Jahr können für die Bereitstellung der Fernsteuer-Einrichtung in Rechnung gestellt werden. In Summe muss ein PV-Betreiber also mit einigen zig Euro höheren Jahresgebühren rechnen, verglichen mit einer herkömmlichen Zählergebühr. Diese Kosten werden meistens über die Stromrechnung oder eine separate Messstellenabrechnung an Sie weitergegeben.
Netzentgelte im engeren Sinne (Gebühren für Netzbenutzung) zahlen Einspeiser für den eingespeisten Strom nicht, sodass hier keine direkten Änderungen auftreten. Allerdings können Haushalte mit Smart Meter künftig dynamische Stromtarife nutzen, bei denen zeitvariable Netzentgelte gelten – dadurch ergeben sich Sparchancen beim Strombezug, was indirekt die Stromkostenbilanz des Haushalts verbessert.
Insgesamt bleiben die laufenden Kosten einer PV-Anlage gering (v.a. Versicherung, ggf. Wartung des Wechselrichters nach etwa 10 bis 15 Jahren).
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Für Bestandsanlagen verbessert sich die Lage sogar leicht: Sie profitieren von den Steuererleichterungen (0 % MwSt. auch für Nachrüstungen, Einkommensteuer fällt weg) und behalten ihre hohe Vergütung auch bei negativen Preisen. Viele ältere Anlagen haben höhere Einspeisevergütungen (z.B. 12 bis 50 Ct/kWh je nach Inbetriebnahmejahr). Diese bleiben unberührt, was bedeutet, dass Bestandsanlagen meist sogar profitabler sind als ursprünglich kalkuliert, weil die EEG-Umlage weggefallen ist und die Steuerlast nun null ist.
Fazit
PV-Anlagen lohnen sich 2025 weiterhin, insbesondere wenn man die gesamte Energielösung betrachtet (PV + Speicher + ggf. Elektroauto). Die neuen Regeln schmälern zwar etwas die reinen Einspeiseerlöse, aber sie fordern und fördern zugleich, dass man mehr vom eigenen Solarstrom selbst nutzt – und genau darin liegt der größte finanzielle Vorteil für Hausbesitzer. Eine gute Planung und Beratung stellen sicher, dass Investitionskosten, Förderung und Erträge optimal aufeinander abgestimmt sind, sodass Sie maximal profitieren.
Was ist §14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) und wie hängt er mit dem Solarspitzengesetz zusammen?
Parallel zum Solarspitzengesetz ist zum 1. Januar 2024 eine Neuregelung des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Diese betrifft „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ – vor allem Wärmepumpen, Wallboxen für E-Autos, Batteriespeicher und ähnliche größere Stromverbraucher in Haushalten. Warum ist das für PV-Anlagenbetreiber relevant? Weil hier der Gedanke der Laststeuerung ansetzt, der perfekt zum Gedanken der Erzeugungssteuerung aus dem Solarspitzengesetz passt.
Was besagt §14a EnWG?
Vereinfacht: Wenn Sie bestimmte große Stromverbraucher neu installieren, muss der Netzbetreiber Ihnen gegen ein reduziertes Netzentgelt die Möglichkeit bieten, diese Verbraucher bei Netzengpässen zu steuern. Konkret dürfen Netzbetreiber z.B. Wallboxen oder Wärmepumpen zeitweise auf 4,2 kW Leistung begrenzen, um das Verteilnetz zu stabilisieren. Im Gegenzug zahlen Sie für den Strom, den diese Geräte ziehen, geringere Netzentgelte – was sich in einem günstigeren Stromtarif niederschlägt.
Für wen gilt das?
Für alle entsprechenden Geräte, die ab 1.1.2024 neu in Betrieb genommen werden. Bestehende Wallboxen/Wärmepumpen bleiben vorerst außen vor, ähnlich wie bei den PV-Anlagen. Die Grenze von 4,2 kW bedeutet: Geräte mit kleinerer Leistung (z.B. ein 3,6-kW-Mini-Lader) werden weder gedrosselt noch bekommen Sie Rabatt, erst ab nennenswerten Lasten greift die Regel.
Wie betrifft das PV-Besitzer?
Viele Hausbesitzer, die in PV investieren, schaffen sich zugleich ein Elektroauto und eine Wallbox an oder nutzen eine Wärmepumpe zum Heizen. Diese Elemente bilden zusammen mit der PV-Anlage ein Energie-Gesamtsystem im Haus. Durch §14a EnWG und das Solarspitzengesetz wachsen diese Komponenten näher zusammen:
Vorteile des Zusammenspiels
Wenn Sie sowohl PV als auch eine steuerbare Wallbox/Wärmepumpe haben, profitieren Sie doppelt:
Praktische Umsetzung
Als neuer PV-Betreiber mit z.B. Elektroauto sollten Sie unbedingt mit Ihrem Installateur oder Energieversorger abklären, wie §14a EnWG in Ihrem Netzgebiet umgesetzt wird. Oft muss man beim Netzbetreiber einen Antrag stellen oder einen separaten Zähler für die Wärmepumpe/Wallbox setzen lassen.
Ab April 2025 werden laut Gesetzgebung zudem variable Netzentgelte angeboten, die zeitlich unterschiedliche Preise haben – das könnte für Sie bedeuten, dass Sie noch gezielter nachts oder mittags günstig laden können. Ausführliche Informationen zum Thema und Handlungsoptionen finden Sie auf unserer Seite Günstiger Strom und stabiles Netz: Was sich mit der Neuregelung § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ändert.
Synergie-Tipp
Es kann sinnvoll sein, PV-Anlage, Speicher und steuerbare Verbraucher in einem gemeinsamen Energiemanagement zu vereinen. Die INOL GmbH berät Sie umfassend, wie man diese Synergien heben kann. So stellen Sie sicher, dass Sie sowohl die Anforderungen aus dem Solarspitzengesetz erfüllen als auch die Vorteile aus §14a EnWG nutzen – und zwar mit einer harmonisierten Technik anstelle von Insellösungen.
Regionale Besonderheiten: Solarpflicht in Niedersachsen, Hamburg und Bremen
Unabhängig von den bundesweiten Regeln gibt es in unseren Fokus-Bundesländern zusätzliche Vorschriften, die vor allem Bauherren und Hausbesitzer betreffen. In Niedersachsen, Hamburg und Bremen wurden Solarpflichten eingeführt. Das bedeutet, für bestimmte Gebäude ist die Installation von PV-Anlagen inzwischen verpflichtend. Diese Vorgaben beeinflussen indirekt auch, wer vom Solarspitzengesetz betroffen ist – denn wenn PV zur Pflicht wird, steigen die Installationszahlen und damit die Relevanz der neuen Regeln.
Das Land Niedersachsen hat die Solarpflicht stufenweise eingeführt. Seit 1. Januar 2025 gilt: Alle neuen Wohngebäude mit mehr als 50 m² Dachfläche müssen eine PV-Anlage installieren. Gleiches gilt für größere Dachsanierungen bei Bestandsgebäuden – wenn also z.B. das Dach komplett erneuert wird. In Niedersachsen muss bei Neubauten mindestens 50 % der Dachfläche mit PV-Modulen belegt werden. Diese relativ strenge Quote sorgt dafür, dass Neubauten oft hohe PV-Leistungen installieren (z.B. 10 kWp und mehr bei einem Einfamilienhaus), was sie eindeutig in den Anwendungsbereich des Solarspitzengesetzes bringt.
Beispiel: Wer 2025 in Hannover ein Haus baut, kommt um PV nicht herum – und da die Anlage neu ist, gelten die Smart-Meter-Pflicht und 60 %-Regel etc. wie oben beschrieben. Niedersachsen setzt mit dieser Pflicht stark auf die Karte, dass Neubauten von Anfang an Energieproduzenten sein sollen. Ausführliche Informationen zum Thema Solarpflicht Niedersachsen
In Hamburg ist die Solarpflicht schon etwas länger Realität. Bereits seit Januar 2023 müssen alle Neubauten (privat und gewerblich) eine PV-Anlage auf dem Dach installieren. Seit 2024 gilt die Pflicht auch für größere Dachumbauten bei Bestandsgebäuden. Die Schwelle liegt wie in Niedersachsen bei 50 m² Dachfläche. Hamburg verlangt allerdings nur 30 % Mindestbelegung der Dachfläche mit PV, etwas moderater als Niedersachsen.
Für Flachdächer kommt ab 2027 noch die zusätzliche Verpflichtung, das Dach zu begrünen. Praktisch bedeutet dies: In Hamburg haben viele Hauseigentümer bereits PV installieren müssen oder stehen kurz davor, etwa wenn sie das Dach sanieren. Alle diese neu hinzukommenden Anlagen ab 2023/2024 unterliegen (sofern die Inbetriebnahme nach Februar 2025 erfolgt) dann den Regeln des Solarspitzengesetzes. Die Stadt Hamburg flankiert ihre Solarpflicht mit Beratung und teils Förderangeboten, damit Bürger die Pflicht als Chance sehen, langfristig Stromkosten zu sparen und zum Klimaschutz beizutragen. Mehr erfahren über die Photovoltaikpflicht in Hamburg
Im Land Bremen (inkl. Bremerhaven) wurde 2024 das Bremische Solargesetz (BremSolarG) verabschiedet. Es schreibt vor, dass ab dem 1. Juli 2025 bei allen Neubauten mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik belegt werden müssen. Außerdem gibt es eine Regel für Bestandsbauten: Bei grundlegenden Dachsanierungen ab 1. Juli 2024 greift eine Pflicht, binnen 2 Jahren nach Sanierung mindestens 1 kW PV zu installieren (das ist eine Art Basispflicht – 1 kW entspricht ca. 3–4 Modulen).
Diese Ausnahme mit 1 kW ist interessant, weil sie sicherstellen soll, dass auch schwierige Dächer zumindest einen kleinen Beitrag leisten, aber niemand überfordert wird. In der Praxis dürfte bei einer Dachsanierung meist mehr installiert werden, um die 50 %-Belegauflage für Neubauten zu erfüllen, sofern das Dach geeignet ist. Die Bremer Regelung ist also ähnlich streng wie in Niedersachsen für Neubauten.
Da Bremen ein Stadtstaat mit viel Bestand ist, zielt die Dachsanierungsregel auf die vielen Altbauten ab, die nach und nach PV nachrüsten sollen. Mehr Informationen zum Bremischen Solargesetz
Was bedeuten die Solarpflichten für Hausbesitzer?
Wenn Sie in Niedersachsen, Hamburg oder Bremen ein Haus neu bauen oder ein Dach komplett sanieren, müssen Sie PV einplanen – so wollen es die Landesgesetze. Die gute Nachricht: Damit werden Sie automatisch auch von den Vorteilen profitieren (Stromkosten sparen, Förderungen nutzen). Aber Sie müssen sich auch mit dem Solarspitzengesetz auseinandersetzen.
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig planen: Die Solarpflicht greift beim Bauantrag bzw. bei der Dachsanierungsanzeige. Verletzen Sie die Pflicht, drohen theoretisch Bußgelder bis in die Tausende Euro (die Kontrolle ist Sache der Bauämter, z. B. Stichproben in Bremen mit bis zu 5000 € Strafe bei Nicht-Einhaltung.
Daher unser Rat: Machen Sie aus der Pflicht eine Kür – planen Sie eine PV-Anlage, die mehr kann als nur die Mindestanforderung. Also lieber gleich einen Speicher und eine Wallbox mitdenken, sofern es zu Ihrem Haushalt passt. So holen Sie maximalen Nutzen heraus.
Regionale Unterstützung
In allen drei Bundesländern gibt es Energieagenturen und Förderbanken, die Informationen und manchmal finanzielle Hilfen anbieten. Beispielsweise informiert die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) umfassend über die Solarpflicht und das Solarspitzengesetz. In Hamburg bietet die Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) Beratungsprogramme. Bremen hat die Bremer Energieberatung. Nutzen Sie diese Quellen! Offizielle Webseiten (z.B. der Umweltbehörde Bremen) geben detailliert Auskunft, welche Gebäude ausgenommen sind (Denkmalschutz, kleine Dächer < 50 m², spezielle Fälle) und wie Alternativen (z.B. PV auf Carports statt auf dem Hausdach) genutzt werden können.
Nutzen Sie auch die Expertise und Erfahrung Ihres PV-Anbieters. Die INOL GmbH berät umfassend vor Ort, plant eine Anlage, die individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist und kennt die aktuellen Fördermöglichkeiten und gesetzlichen Richtlinien.
Kurzum: In Niedersachsen, Hamburg und Bremen gilt bauen oder sanieren = PV installieren (Pflicht). Das ist wichtig zu wissen, aber es entspricht ja auch dem Eigeninteresse, eine PV-Anlage zu haben. Kombiniert mit dem Solarspitzengesetz ergibt sich lediglich, dass diese vielen neuen PV-Anlagen gleich im „neuen Modus“ betrieben werden – also smart gemanagt mit den entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Was ändert sich konkret für Sie – Handlungsempfehlungen für neue PV-Betreiber
Angesichts der neuen Lage fragen sich potenzielle PV-Neueinsteiger:„Was soll ich tun bzw. beachten, wenn ich 2025 eine PV-Anlage bauen will?“ Hier finden Sie konkrete Handlungsoptionen und Tipps, um das Solarspitzengesetz zu Ihrem Vorteil zu nutzen:
Direkt mit Speicher und Energiemanagement planen
Überlegen Sie von Anfang an, neben den PV-Modulen auch einen Batteriespeicher anzuschaffen. Dadurch erhöhen Sie Ihren Eigenverbrauch und reduzieren die Menge, die zu ungünstigen Zeiten eingespeist wird. Moderne Energiemanagement-Systeme (oft im Wechselrichter oder Smart Meter integriert) können prognosebasiert steuern: Bei drohenden negativen Preisen kann z. B. Ihr System automatisch mehr Strom ins eigene Haus leiten – sei es in den Speicher, ins E-Auto oder in zeitflexible Geräte. Das minimiert Ertragsverluste. Viele Anbieter schnüren Komplettpakete aus PV und peicher; oft gibt es Paketpreise und Förderkredite, die die Investition erleichtern.
Zukünftig auch E-Auto-Batterien als Speicher nutzen
Perspektivisch kann auch Ihr Elektroauto als Puffer dienen (Stichwort Vehicle-to-Home, bidirektionales Laden). Zwar ist das heute (2025) noch nicht allgemein verfügbar aufgrund regulatorischer Hürden, aber es lohnt sich, sich vorzubereiten: Wenn Sie eine Wallbox installieren, achten Sie darauf, dass sie zukünftig bidirektional upgegradet werden könnte. In ein paar Jahren könnte Ihr E-Auto dann zeitweise einspringen, um Solarüberschuss aufzunehmen oder bei Bedarf ins Haus abzugeben. So ein Nutzungsszenario wird aktuell erprobt und könnte helfen, noch mehr Solarstrom selbst zu verwerten.
Smart Meter und Steuerbox proaktiv einplanen
Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Vorgaben sofort erfüllt. Das bedeutet: Arbeiten Sie mit Ihrem Installateur und dem Netzbetreiber zusammen, um rechtzeitig ein intelligentes Messsystem installiert zu bekommen. Falls Ihr Messstellenbetreiber (MSB) noch nicht von sich aus aktiv wurde, kann man als Kunde auch vorzeitig den Einbau eines Smart Meters beantragen. Einige MSBs bieten vorgezogene Installationen an, wenn der Kunde das wünscht. Der Vorteil: Sie umgehen die 60-%-Drossel von Beginn an und haben volle Einspeiseleistung. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Wechselrichter steuerbar sind – in der Regel erfüllen heutige Geräte die Anforderungen, wenn sie die gängigen Schnittstellen (z.B. EEBus, Sunspec) haben. Ihr Installateur sollte dies bestätigen können.
Vergleich von Einspeisestrategien für neue PV-Anlagen
Strategie | Vorteile | Nachteile | Wichtige Überlegungen |
---|---|---|---|
Eigenverbrauch (mit Speicher) | Reduzierte Stromrechnung; Erhöhte Energieunabhängigkeit; Minderung der Auswirkungen negativer Preise; Potenzial für Netzdienstleistungen | Höhere Anfangsinvestition für Batteriespeicher; Erfordert optimiertes Energiemanagement | Haushaltsstromverbrauchsmuster; Batteriegröße und -effizienz |
Direktvermarktung (mit Speicher) | Potenzial für höhere Einnahmen; Flexibilität zur Reaktion auf Marktpreise; Möglichkeit zum Handel mit gespeicherter Energie | Erfordert aktiveres Management; Möglicherweise Fachkenntnisse im Energiehandel erforderlich; Kosten für Direktvermarkter | Volatilität der Strompreise; Batteriekapazität und Lade-/Entladefähigkeiten |
Traditionelle Einspeisung (ohne Speicher) | Einfacherer Betrieb; Garantierte Einspeisevergütung (außer bei negativen Preisen) | Geringere potenzielle Einnahmen im Vergleich zur Direktvermarktung; Beeinträchtigt durch negative Strompreise; 60% Einspeisebegrenzung ohne Smart Meter | Anlagengröße; Verfügbarkeit der Smart Meter Installation |
Eigenverbrauch optimieren: Mehr Strom selbst verbrauchen – Lastmanagement nutzen
Überlegen Sie, welche Verbraucher im Haushalt flexibel genutzt werden können. Typische Kandidaten sind Warmwasser-Boiler (Power-to-Heat), Heizstäbe in Pufferspeichern, Elektroauto-Ladung, Wärmepumpen oder sogar smarte Haushaltsgeräte. Wenn Sie z.B. eine Wallbox installieren, können Sie mit einem Energiemanager steuern, dass das Auto vorzugsweise mittags mit Solarstrom lädt. Ebenso kann eine elektrische Heizung überschüssigen Strom aufnehmen. So wird aus einem möglichen „Verlust“ (0 Ct Einspeisung) ein Gewinn an Autarkie – Sie haben den Strom ja sinnvoll genutzt. Vielleicht haben Sie schon Geräte, die man einbinden kann (viele Wallboxen und Wärmepumpen sind heute kommunikativ). Wir können Ihnen dabei helfen, im Rahmen der Planung für Ihre neue Solaranlage ein maßgeschneidertes Lastmanagement aufzusetzen. Sprechen Sie uns an!
Dynamic Pricing und Tarife vergleichen
Mit dem Smart Meter haben Sie die technische Voraussetzung, um dynamische Stromtarife zu nutzen. Das heißt, Ihr Stromlieferant kann Ihnen einen Tarif anbieten, bei dem der Preis je nach Börsenlage variiert (z. B. stündlich). Damit könnten Sie z. B. von negativen Preisen sogar profitieren: Wenn der Strompreis negativ ist, zahlen Sie nichts fürs Laden Ihres Speichers oder könnten theoretisch Geld fürs Abnehmen von Strom bekommen. Solche Tarife stecken in Deutschland noch in den Anfängen, aber sie gewinnen an Bedeutung. Auch für die Netzgebühren gibt es seit 1. April 2025 zeitvariable Tarife – d.h. Sie sparen, wenn Sie zu entlastenden Zeiten Strom ziehen. Als PV-Besitzer haben Sie den Vorteil, ohnehin wenig Strom aus dem Netz zu brauchen; aber wenn, dann machen Sie es günstig.
Regelmäßige Wartung und Updates
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Anlagensoftware auf dem aktuellen Stand ist. Wechselrichter-Hersteller veröffentlichen Firmware-Updates, die z.B. neue Regelungen berücksichtigen könnten. Smart-Meter-Gateways erhalten vom Messstellenbetreiber Updates. Normalerweise läuft das automatisch. Dennoch lohnt es sich, ab und zu mit Ihrem Solarteur zu sprechen oder Newsletter der Hersteller zu lesen, ob es neue Einstellungen gibt, die man aktivieren sollte (z. B. spezifische Profile für Einspeisemanagement). Eine gut gewartete Anlage arbeitet zuverlässiger und eher konform mit allen Vorgaben. Nutzen Sie unseren Wartungsservice!
Direktvermarktung und neue Geschäftsmodelle prüfen
Durch die Novelle wird die Direktvermarktung kleiner Anlagen einfacher. Informieren Sie sich über Angebote von Energieunternehmen, die vielleicht ab 2025 Mieterstrom, Community-Strom oder Direktvermarktungs-Pools auch für < 100-kW-Anlagen anbieten. Manchmal kann man dadurch einen höheren Erlös erzielen als mit der fixen EEG-Vergütung – allerdings bei mehr Risiko. Auch Energy-Sharing-Modelle könnten interessanter werden. Wenn Sie technisch affin sind und Ihre PV-Anlage maximal rentabel betreiben wollen, halten Sie Ausschau nach solchen neuen Möglichkeiten.
Bei Erweiterungsplänen gut planen
Falls Sie daran denken, Ihre PV-Anlage zu erweitern (z. B. zusätzliche Module installieren), planen Sie das mit Bedacht. In vielen Fällen wird ein Zubau als neue Anlage gewertet, die dann den neuen Regeln unterliegt. Das kann z. B. bedeuten, dass Sie nach einer Erweiterung plötzlich die 60 %-Regel anwenden müssen, obwohl Ihre alte Anlage frei einspeiste. Oder dass für den neuen Teil keine Vergütung bei negativen Preisen gezahlt wird. Hier sollten Sie vorher durchrechnen, wie sich das auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt. Eventuell lohnt es sich, statt einer Erweiterung an derselben Anschlussstelle lieber eine separate Anlage zu betreiben (z. B. mit eigenem Zähler) – je nach Größe und Fördermodell. Holen Sie hierzu Rat ein, bevor Sie erweitern.
Kommunikation mit dem Netzbetreiber
Pflegen Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Netzbetreiber bzw. Stromversorger. Melden Sie Änderungen (wie Speicher nachrüsten, Leistungsänderungen) zeitnah und offen. Fragen Sie nach, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anlage korrekt eingestellt ist. Lieber einmal mehr nachfragen, als unwissentlich falsch zu handeln. Die meisten Netzbetreiber unterstützen die Anlagenbetreiber gern, da am Ende beide Seiten ein Interesse an einem stabilen und effizienten Betrieb haben. im Regelfall unterstützt Sie Ihr PV-Anbieter bei den ersten Schritten.
Förderungen und Sondertarife nutzen
Prüfen Sie, ob Sie in den Genuss reduzierter Netzentgelte nach §14a EnWG kommen können. Wenn Sie z.B. eine Wärmepumpe betreiben, bietet der Stromanbieter möglicherweise einen günstigeren Tarif an, wenn diese steuerbar ist. Das passt gut zur PV: Ihre Wärmepumpe könnte dann vermehrt laufen, wenn Solarstrom da ist, und wird nur im Notfall vom Netzbetreiber begrenzt. Solche Tarifmodelle sparen Geld. Ebenso gibt es spezielle PV-Eigenverbrauchstarife oder Community-Tarife, bei denen überschüssiger Strom an Nachbarn verkauft oder in einer virtuellen Gemeinschaft geteilt wird. Informieren Sie sich, ob solche innovativen Modelle für Sie interessant sind – sie machen die Nutzung von Solarenergie noch effizienter. Auch hier können wir Sie unterstützen. Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Anmeldung und Bürokratie
Unabhängig von den neuen technischen Regeln bleibt die übliche Meldepflicht bestehen. Melden Sie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber an. Geben Sie an, dass die Anlage fernsteuerbar ausgerüstet ist bzw. noch ausgerüstet wird. Achten Sie darauf, dass im Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber die neuen Rahmenbedingungen (z. B. 60%-Regel bis Smart Meter kommt, keine Vergütung bei negativen Preisen) berücksichtigt sind – bei Anlagen ab 2025 sollte das aber standardmäßig so sein. Setzen Sie hierbei auf die Unterstützung Ihres PV-Anbieters.
Beratung in Anspruch nehmen
Die Themen sind komplex (Einspeiseregeln, Steuern, Förderung, Technik). Es lohnt sich, eine fachkundige Beratung zu suchen – sei es durch einen Energieberater, Ihren Solarteur oder direkt durch Firmen wie die INOL GmbH, die sich auf PV-Komplettlösungen spezialisiert haben. Professionelle Berater können Ihre individuelle Situation analysieren und Empfehlungen geben: Wie groß sollte die Anlage sein? Lohnt ein Speicher in Ihrem Fall? Wie integrieren Sie eine Wallbox? Welche Fördermittel können Sie mitnehmen? All diese Fragen lassen sich in einem Beratungsgespräch klären. Das Ergebnis ist ein maßgeschneidertes Konzept, mit dem Sie die Vorteile des Solarspitzengesetzes ausnutzen und die Nachteile minimieren.
Keine Panikmache glauben
Lassen Sie sich nicht von Schlagzeilen entmutigen, die evtl. suggerieren, PV-Anlagen würden „ferngesteuert abgeschaltet“ oder „lohnen sich nicht mehr“. Die Änderungen sind zwar real, aber beherrschbar und oft sogar vorteilhaft, wenn man entsprechend plant. PV bleibt eine der besten Investitionen – finanziell und ökologisch. Wichtig ist, jetzt erst recht in smarte Solar-Lösungen zu investieren. Denn die Richtung ist klar: Die Zukunft gehört einem intelligent vernetzten Heim mit eigener Energieerzeugung, -speicherung und -verbrauchssteuerung.
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Beratung durch die INOL GmbH
Die Energiewelt wird komplexer – doch mit der richtigen Unterstützung können Sie als Hausbesitzer davon profitieren, statt sich zu sorgen. Das Solarspitzengesetz mag zunächst nach mehr Regulierung klingen, bringt aber auch Chancen für Innovation und Einsparungen. Wichtig ist, diese Chancen zu erkennen und umzusetzen.
Klarer Nutzen für Sie
Wenn Sie in Niedersachsen, Hamburg oder Bremen ein Gebäude besitzen, stehen die Zeichen ohnehin auf Solarstrom – sei es durch gesetzliche Pflichten oder einfach durch die wirtschaftlichen Vorteile. Eine neue PV-Anlage im Jahr 2025 sollte smart geplant sein: mit passender Dimensionierung, optionalem Speicher, Einbindung von Elektromobilität und Berücksichtigung der neuen Regeln. So ausgestattet, können Sie Ihren Eigenverbrauch maximieren, die EEG-Vergütung optimal nutzen und vom Strommarkttrend profitieren. Bestehende Anlagen können durch gezielte Upgrades ebenfalls optimiert werden (z.B. Nachrüstung einer Wallbox oder eines Speichers, um mehr vom eigenen Strom zu verwenden).
Die INOL GmbH unterstützt Sie dabei: Als erfahrener Fachbetrieb in der Region kennt die INOL GmbH sowohl die technischen Lösungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen (wie das Solarspitzengesetz und die Solarpflichten vor Ort).
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Zögern Sie nicht, sich angesichts der Neuerungen beraten zu lassen. Die Energiebranche wandelt sich schnell – wer jetzt die richtigen Entscheidungen trifft, wird in den kommenden Jahrzehnten davon profitieren. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Zusammen entwickeln wir Ihre persönliche Energielösung, die alle Vorteile des Solarspitzengesetzes nutzt, mögliche Nachteile geschickt umgeht und Ihnen maximale Unabhängigkeit und Ersparnis bietet.
Die INOL GmbH steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, damit Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage sicher durch alle gesetzlichen Änderungen navigieren und langfristig sauberen, günstigen Strom genießen können.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Bestimmungen können sich ändern; Stand der Informationen ist April 2025. Bei konkreten Vorhaben ziehen Sie bitte aktuelle Quellen heran oder kontaktieren Sie unsere Experten. Bleiben Sie informiert – die Energiewende lebt vom Mitmachen und Wissen!
📘 Glossar – Wichtige Begriffe rund um das Solarspitzengesetz
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz):
Das EEG regelt seit dem Jahr 2000 die Einspeisung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik. Es garantiert eine feste Einspeisevergütung für eine bestimmte Laufzeit (i. d. R. 20 Jahre) und regelt die Pflichten von Netzbetreibern und Stromerzeugern.
Smart Meter (intelligentes Messsystem):
Ein digitaler Stromzähler mit Kommunikationsfunktion, der Verbrauch und Erzeugung in Echtzeit erfassen und an Netzbetreiber oder Energieversorger übermitteln kann. Er ist Voraussetzung für viele neue gesetzliche Regelungen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung (§14a EnWG):
Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher, die bei hoher Netzlast durch den Netzbetreiber temporär in ihrer Leistung reduziert werden dürfen – im Gegenzug profitieren Kunden von geringeren Netzentgelten. Mehr zum § 14a EnWG
Direktvermarktung:
Statt einer festen EEG-Vergütung verkaufen größere PV-Anlagenbetreiber ihren Strom direkt an der Strombörse – oft über einen Dienstleister. Das ist ab ca. 100 kWp verpflichtend, aber auch freiwillig für kleinere Anlagen möglich.
Wirkleistungsbegrenzung (60 %-Regel):
Neue PV-Anlagen dürfen ohne Smart Meter vorübergehend nur maximal 60 % ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Mit Smart Meter entfällt diese Begrenzung.
Negative Strompreise:
Wenn mehr Strom ins Netz eingespeist wird als verbraucht werden kann, fällt der Preis an der Strombörse unter null – d. h. Produzenten müssten theoretisch zahlen, um ihren Strom loszuwerden. Das Solarspitzengesetz sieht vor, dass in solchen Momenten keine Vergütung mehr gezahlt wird (gilt nur für Neuanlagen).
Eigenverbrauchsquote:
Der Anteil des selbst erzeugten Solarstroms, den ein Haushalt direkt verbraucht – je höher dieser Wert, desto geringer die Stromrechnung.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtliche Bestimmungen können sich ändern; Stand der Informationen ist April 2025. Bei konkreten Vorhaben ziehen Sie bitte aktuelle Quellen heran oder kontaktieren Sie unsere Experten. Bleiben Sie informiert – die Energiewende lebt vom Mitmachen und Wissen!
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