Photovoltaik Pflicht in Hamburg: Energiekosten senken und Solarpflicht erfüllen mit
PV-Anlagen für Industrie
und Gewerbe
Klimaschutzgesetz 2024:
Photovoltaik-Pflicht in Hamburg
In Hamburg wird der Einsatz von Photovoltaikanlagen zur Pflicht, und das hat weitreichende Auswirkungen auf Neubauprojekte von Gewerbebauten sowie Sanierungen von Gewerbedächern. Im Rahmen der Klimaschutzstrategie hat die Hansestadt Hamburg beschlossen, dass Neubauten und umfassend sanierte Dächer von Bestandsgebäuden mit einer Solaranlage ausgestattet werden müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.
Mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche bzw. Nettodachfläche müssen lt. Hamburgischen Klimaschutzgesetz ab dem 1. Januar verpflichtend zur Installation von Photovoltaikanlagen genutzt und zu 30 Prozent mit Photovoltaik belegt werden. Hamburg setzt darauf, den Anteil erneuerbarer Solarenergie zu erhöhen und damit einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen zu leisten. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Neubau und Erweiterung von Stellplatzanlagen um mehr als 35 Stellplätze.
Photovoltaik-Potenzial in der Hansestadt
Die „Solarpotenzialstudie für Hamburg. Nicht nur Schietwetter in Hamburg!“ der TU Hamburg im Auftrag des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH) untersuchte 2023 das Solarpotenzial der Stadt. Rein bilanziell könnten zwei Drittel der jährlichen Stromnachfrage mit einer Leistung von 9,4 GWP und einem Ertrag von knapp 7 TWh auf 8 Prozent des hamburgischen Staatsgebietes (rund 60 km²) abgedeckt werden.
Dachflächen von Gewerbe und Industriehallen, insbesondere große Speditions- und Logistikhallen stellen das drittgrößte Einzelpotenzial für Photovoltaik in Hamburg dar, mit einem Anteil von mehr als 16 Prozent. Handel und Dienstleistung haben ein Flächenpotenzial von mehr als 10 Prozent. Für diese Unternehmen kann die Installation einer PV-Anlage wirtschaftlich interessant sein.
Hier finden Sie den Download der Studie:
https://www.erneuerbare-energien-hamburg.de/de/news/details/zwei-drittel-der-stromnachfrage-in-hamburg-durch-solar-realisierbar.html?file=files/eehh-website/upload/eehh/DE/news/pressemeldungen/2023/2023-03-22/EEHH-Solarpotenzialstudie.pdf
Sonderregelungen für Solar Gründächer
Bei Solar-Gründächern werden zwei Regelungen kombiniert. Für Neubauten und bestehende Gebäude mit bis zu 10 Grad Dachneigung wird ab 1. Januar 2027 eine Pflicht zur Errichtung eines Solargründaches eingeführt. 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche sollen extensiv mit einem Gründach begrünt werden. Eine PV-Anlage eignet sich gut für die Kombination mit einem Gründach, sodass auch für diese Dächer die Solarpflicht gilt.
Solargründächer bieten eine Vielzahl von Vorteilen. Photovoltaik- oder Solarthermiemodule produzieren Strom oder Wärme. Gleichzeitig wird das Haus durch das Dach gekühlt und Insekten finden dort ein Zuhause. Durch den Pflanzenbewuchs auf dem Dach heizen sich Photovoltaikmodule weniger auf und der Leistungsabfall an heißen Sommertagen wird reduziert.
Bei starken Regenfällen hält das Gründach Wasser zurück, die Kanalisation wird entlastet und die Immobilieneigentümer sparen Abwasserkosten. Insgesamt haben Solargründächer einen positiven Effekt für das städtische Klima.
Jetzt beraten lassen und profitieren: Bis Ende 2026 gibt es einen Fördertopf für Solargründächer, die Hamburger Gründachförderung.
Informieren Sie sich und erhalten Sie öffentliche Zuschüsse.
Solaranlagen bei Neubau und Erweiterung von Stellplatzanlagen
Auf immer mehr Stellplätzen finden Sie Solardächer. Diese PV-Parkplatzüberdachungen spenden an heißen Tagen Schatten und schützen die Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen.
Aber das ist nicht alles. Mit einer PV-Anlage wird der Stellplatz wirtschaftlich genutzt. Sie erzeugen günstigen Sonnenstrom, den Sie über eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge direkt vor Ort anbieten können. Sie können diesen auch in Ihrem Unternehmen verbrauchen oder als Strom ins Netz einspeisen.
Die PV-Pflicht in Hamburg gilt nicht für Parkplätze für Kraftfahrzeuge unter 3,5 t mit weniger als 35 Stellplätzen. Dennoch kann die Investition in eine Photovoltaik-Anlage auch für kleinere Parkplätze interessant sein.
Mit der richtigen Beratung und einem individuellen Energiekonzept Solarpflicht erfüllen und attraktive Renditen erwirtschaften
Vielfach werden große Dachflächen von Industrie- und Gewerbeunternehmen, Logistikunternehmen, großen Bürogebäuden, Parkhäusern, Einkaufszentren, landwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Gebäuden nicht für die Erzeugung erneuerbarer Energie für die Eigenversorgung genutzt. Gleichzeitig sind die Unternehmen mit steigenden Energiekosten, sinkenden Umsatzrenditen und höheren Anforderungen an CO₂-Einsparung und Nachhaltigkeit konfrontiert.
Photovoltaik in Hamburg: Stromkosten senken mit Solarstrom!
Produktionsanlagen und -maschinen, Beleuchtung, Klima- und Lüftungstechnik, und nicht zuletzt auch Computer haben einen hohen Strombedarf. Ein großer Teil dieser Bedarfe fällt zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an, wenn Photovoltaikmodule auf Ihren Dachflächen günstigen Solarstrom produzieren.
Investieren Sie jetzt in eine PV-Anlage und profitieren Sie von günstigen Energiepreisen
Für viele Dachflächen in Hamburg im gewerblichen Bereich gilt seit Januar 2024 die Photovoltaik-Pflicht. Dabei sollten Sie jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Installation einer Solaranlage sich positiv auf Ihr Unternehmensergebnis auswirken kann:
Alles auf einer Hand – nutzen Sie unsere jahrzehntelange Erfahrung im Energiebereich!
Bei uns als PV Fachbetrieb mit eigenem professionellem Team erhalten Sie maßgeschneiderte Leistungen aus einer Hand
Ihr persönlicher Ansprechpartner ist für Sie da, von der ersten Anfrage bis zu Inbetriebnahme Ihrer Anlage. Auch später können Sie sich selbstverständlich jederzeit an uns wenden.
Wir prüfen, ob Ihr Bauvorhaben von der Photovoltaik-Pflicht betroffen ist. Wir analysieren Ihre Dachflächen, ermitteln die Anlagengröße, führen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch, und erstellen ein individuelles Angebot für Sie. Gerne machen wir Ihnen Vorschläge, wie Sie die neue PV-Anlage sinnvoll in ein Gesamt-Energiekonzept einbinden, um optimal vom erzeugten Solarstrom zu profitieren.
Wir arbeiten nur mit eigenen Mitarbeitern. Planung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen durch unsere qualifizierten Ingenieure, Techniker, Elektriker und Dachdecker. Wir führen bei Bestandsgebäuden auch Flachdachsanierungen durch, bevor Solarmodule installiert werden.
Als Energiedienstleister mit mehr als 15 Jahren Erfahrung bieten wir die ganze Palette der Dienstleistungen rund um Energie an: Energiebeschaffung, Energieaudit, Energiemanagement und Energiecontrolling. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Energieeffizienz zu erhöhen und die Rentabilität zu steigern. Wenn Sie zusätzlichen Energiebedarf haben, finden wir eine kosteneffiziente Lösung oder vermarkten überschüssigen Strom optimal.
Wir bieten Lösungen für die maximale Effizienz Ihrer PV-Anlage:
Mit einem Batteriespeicher wird überschüssiger Sonnenstrom für die Zeiten gespeichert, in denen Sonnenenergie nicht zur Verfügung steht.
Es kann eventuell sinnvoll sein, die PV-Anlage mit einer Wärmepumpe zu kombinieren, um ihre Heizkosten zu senken.
Haben Sie in Ihrer Fahrzeugflotte E-Fahrzeuge oder wollen Sie Kunden und Mitarbeitenden ermöglichen, ihr E-Auto bequem vor Ort mit PV-Strom zu laden? Wir bieten die geeignete Ladeinfrastruktur an.
Zusammen mit unserem Finanzierungspartner bieten wir Ihnen Finanzierungsoptionen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Photovoltaikanlagen für Industrie und Gewerbe
Referenzen
Hier finden Sie eine Auswahl von Photovoltaik-Anlagen, die von uns geplant und installiert wurden, zusammen mit den wichtigsten Kennzahlen.
Wertstoffhof
Die gewerbliche Photovoltaikanlage montiert auf einem Trapezblechdach mit 41,76 kWp Leistung, 435W Solarmodulen und Huawei Wechselrichter erreicht 62 Prozent Autarkie und amortisiert sich in zehn Jahren. Eine Erweiterung der Solaranlage zu einem späteren Zeitpunkt ist ohne großen Mehraufwand möglich.
Bürogebäude
Die 47,41 kWp-Photovoltaikanlage auf einem Satteldach mit Huawei-Wechselrichter und 435W Solarmodulen erwirtschaftet 12,83 Prozent Rendite bei 78,7 Prozent Autarkie und einem Amortisationszeitraum von acht Jahren. Der größte Teil des Stromverbrauchs der Verwaltungsgebäudes inkl. Betrieb einer Wärmepumpe und eines großen Serverraums wird von der Solaranlage gedeckt. An der intelligenten Wallbox können die Angestellten ihr Elektroauto laden.
Wäscherei
Mit einer 121,37 kWp-Photovoltaik-Großanlage montiert auf Trapezblech erreicht die Wäscherei 10,53 Prozent Rendite und einen Autarkiegrad von 45,8 Prozent. Ausgestattet mit 435W Solarmodulen und einem Huawei Wechselrichter deckt die Anlage einen bedeutenden Anteil des täglichen Stromverbrauchs mit eigenem Strom und amortisiert sich innerhalb von neun Jahren.
Wohnungseigentumsgenossenschaft
In der 60 KWp-PV-Anlage einer WEG in Hamburg, installiert auf einem Flachdach, sind 435W Solarmodule, ein Huawei-Wechselrichter, ein Plexlog PL100 Energiemanager sowie ein 15kWh Batteriespeicher Typ Huawei LUNA 2000 verbaut. Damit wird ein Autarkiegrad von 45 Prozent, 14,68 Prozent Rendite und eine Amortisation innerhalb von sieben Jahren erreicht. Die Hausbewohner profitieren zudem von günstigen Energiekosten und werden unabhängig von der Entwicklung der Strompreise.
Freiflächenanlage
Freiflächen lassen sich sinnvoll für die Stromproduktion nutzen. Die 30 kWp-Photovoltaik-Freiflächenanlage ist ausgerüstet mit 435W Solarmodulen, Fox-Wechselrichter und Fox-Speicher. 10,01 % Rendite bei 40,30 % Autarkie können sich sehen lassen.
Solar Beratung und Fördermöglichkeiten für Ihre Photovoltaikanlage in Hamburg
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Photovoltaik-Beratung für Unternehmen
Häufig gestellte Fragen zu
Photovoltaikanlagen für Gewerbebetriebe
und Solarpflicht in Hamburg
Die Photovoltaik-Pflicht in Hamburg ist die gesetzliche Verpflichtung seit 1. Januar 2024, bei Neubauten von Gebäuden mindestens 30 % der Bruttodachfläche mit Solarmodulen zu belegen. Bei Bestandsgebäuden müssen bei wesentlichen Umbauten eines Daches mindestens 30 % der Nettodachfläche mit PV-Modulen ausgerüstet werden.
Die Pflicht gilt auch für bestehende und neue Stellplätze. § 16a HmbKliSchG legt fest, dass 40 Prozent der für die Nutzung der Solarenergie geeigneten Fläche mit einer PV-Anlage versehen werden muss, wenn mehr als 35 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t neu gebaut werden.
Die Folgen des Klimawandels sind auch in Hamburg deutlich spürbar. Klimaschutz zur Begrenzung der Erderwärmung ist eine der wichtigsten Aufgaben. Im Hamburger Klimaplan wurde vom Senat festgelegt, dass die CO₂-Emissionen der Hansestadt bis 2030 um 70 % gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden sollen und Hamburg bis 2045 CO₂-neutral sein will. Ein Baustein für diese Ziele ist die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien in der Stadt Hamburg, z. B. durch Solaranlagen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier:
Hamburgische Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO):
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PhotovoltUmsVHArahmen
Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG 2024)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020rahmen
Die Solarpflicht für Dächer betrifft sowohl Neubauten ab 1. Januar 2024 als auch Bestandsgebäude, bei denen das Dach durch wesentliche Umbauten erneuert wird. Eine Bruttodachfläche von mindestens 50 Quadratmeter muss vorhanden sein. Kleinere Gebäude sind ausgenommen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage gilt für private Eigentümer und Unternehmen.
Für Stellplätze greift die PV-Pflicht, wenn mehr als 35 Stellplätze neu entstehen.
Die PV-Pflicht gilt nicht, wenn die Bruttodachfläche kleiner als 50 Quadratmeter ist. Folgende Gebäudetypen sind von der Pflicht ausgenommen:
- Neubauten und bestehende Gebäude, deren (Rest-)Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt
- Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümerinnen und Eigentümer ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen
- unterirdische Bauten
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
- Container, Traglufthallen und Zelte
- Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden
- eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden
- öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen
- Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt.
Die Solarpflicht findet ebenfalls keine Anwendung, wenn technische Erfordernisse, mangelnde wirtschaftliche Rentabilität oder öffentlich-rechtliche Regelungen die Umsetzung der Verpflichtung verhindern. Dies gilt auch, wenn am Bauvorhaben kein Netzanschluss vorhanden ist, um den Strom in das Netz einzuspeisen, und der Netzbetreiber nicht bereit ist, diesen zu schaffen.
Die Ausnahmen, die für Neubauten gelten, gelten auch für Bestandsgebäude. Das sind Gebäude, die bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2024 genutzt wurden. Hier tritt die PV-Pflicht nur ein, wenn wesentliche Umbauten des Daches vorgenommen werden.
Unter wesentlichen Umbauten des Daches versteht man alle Änderungen an der Dachfläche, und zwar an mehr als 50 % der Gesamtfläche wasserführenden Schicht der Dachfläche (Dachhaut):
- bei Erneuerung durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständiger Dachsanierung
- aufgrund von Alterung der Dacheindeckung oder energetischer Sanierung
- aufgrund der Errichtung neuer Gauben oder den Einbau von Dachfenstern.
Nicht unter die Pflicht fallen einfache Instandhaltungsmaßnahmen wie der Austausch von Dachziegeln oder lokal begrenzte Abdichtungsarbeiten. Kurzfristig eintretende Schäden z. B. durch Stürme, auch wenn sie mehr als 50 % der Dachfläche betreffen, sind ebenfalls ausgenommen, da diese schnell repariert werden müssen.
Die Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche eines Gebäudes, einschließlich Dachüberstand. Die Dachrinne wird nicht berücksichtigt. Wenn die Dachfläche aus mehreren Teilen besteht, werden die Größen der Teilflächen addiert. Wenn die Bruttodachfläche weniger als 50 m² beträgt, fällt das Bauvorhaben aus der PV-Pflicht.
Bei Neubauten wird die Bruttodachfläche zur Berechnung der Größe der PV-Anlage zugrunde gelegt, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie diese bei der Planung berücksichtigen und Statik, Dachaufbauten und Dachnutzungen entsprechend planen können.
Die Nettodachfläche umfasst die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer notwendiger Dachnutzungen und nach Norden gerichteter Flächenanteile mit mehr als 10 Grad Dachneigung.
Unter Dachaufbauten versteht der Gesetzgeber Gauben, Lüftungstechnik, Schornsteine und auch vorhandene Dachterrassen. Zu „anderen notwendigen Dachnutzungen“ zählen unvermeidbare Dachaufbauten (u. a. aufgrund rechtlicher Vorschriften), technische Anlagen und deren Zugangswege und notwendige Flächen zur Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen.
Bei bestehenden Gebäuden wird die Netto-Dachfläche als Maßstab herangezogen, da die vorhandene Ausrichtung der Dachflächen, die Stabilität des Daches und die Platzierung von Dachaufbauten berücksichtigt werden müssen.
30 Prozent der Dachfläche sind mit Photovoltaik zu belegen. Basis ist die Bruttodachfläche bei Neubau. Bei Bestandgebäuden gilt eine Mindestbelegungspflicht von 30 Prozent der Nettodachfläche.
Wenn konstruktionsbedingt Abstände zwischen den Modulen erforderlich sind, z. B. um eine gegenseitige Verschattung zu verhindern, dürfen diese berücksichtigt werden, müssen jedoch auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Dies kann bei aufgeständerten PV-Anlagen auf Flachdächern der Fall sein.
Wenn auf dem Dach eine Solarthermieanlage installiert wird, wird diese direkt auf die Fläche angerechnet.
Alternativ kann die PV-Pflicht auf anderen Teilen der Gebäudehülle oder auf versiegelten Flächen des Grundstücks umgesetzt werden. Eine Verteilung auf andere Dächer desselben Grundstücks ist ebenfalls möglich. Die Anforderungen an die Mindestgröße der Anlage bleiben bestehen.
Die Photovoltaik-Pflicht kann entfallen, wenn
- öffentlich-rechtliche Vorschriften
- technische Unmöglichkeit
- wirtschaftliche Nicht-Vertretbarkeit
die Erfüllung der Pflicht zur Installation unmöglich machen.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften können Vorgaben der Hamburger Bauordnung, Vorgaben des Denkmalschutzes und einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung sein.
Bei Neubauten wird es im Regelfall keine technischen Gründe dafür geben, dass die PV-Pflicht entfällt. Bei Bestandsgebäuden sieht dies anders aus. Aufgrund technischer Unmöglichkeit gilt die Pflicht z. B. bei mangelnder Statisk, starken Dachwölbungen, mit durchsichtigem Material bedeckten Flächen, oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet gedeckt sind.
Als Kriterium für die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird die Amortisationszeit einer Anlage herangezogen. Wirtschaftlich nicht vertretbar ist eine Amortisationszeit von mehr als 20 Jahren. Außerdem sind PV-Module nicht wirtschaftlich auf mehr als geringfügig verschatteten Flächen zu installieren. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit und die Amortisationsrechnung muss im Einzelfall betrachtet werden, sprechen Sie dazu gerne an.
Die Solarpflicht entfällt in jedem Fall, wenn es keinen Netzanschluss bei dem Bauvorhaben gibt und der Netzbetreiber nicht bereit ist, einen Netzanschluss herzustellen.
In § 36 HmbKliSchG (= HmbKliSchG 2024) werden Übergangsregelungen definiert.
Der Eigentümer des Gebäudes muss die Kosten für den Bau und Betrieb der PV-Anlage tragen. Diese muss sich innerhalb von 20 Jahren amortisieren. Falls die Finanzierung des Vorhabens aufgrund Ihrer persönlichen oder betrieblichen Situation nicht gewährleistet ist, können Sie einen Antrag auf unbillige Härte stellen.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass die Pflicht durch Dritte erfüllt wird, z. B. wenn Sie die Dachfläche verpachten.
Viele PV-Anlagen können genehmigungsfrei errichtet werden. Einer Genehmigungspflicht unterliegen u. a. Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Auch bei Gebäuden, die innerhalb von Gebieten mit städtischer Erhaltungsverordnung liegen, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Verbindliche Informationen geben Ihnen das Denkmalschutzamt oder das zuständige Bezirksamt.
Installiert werden muss die Solaranlage ab Fertigstellung des Gebäudes oder Daches.
Bei Neubauten müssen die PV Module ab Beginn der Nutzung des Gebäudes in Betrieb genommen werden.
Bei Bestandsgebäuden ist die Inbetriebnahme ab Fertigstellung des Daches vorgesehen. Wenn das Gebäude während der Baumaßnahmen nicht genutzt wird, darf der Betrieb erst ab Beginn der Nutzung aufgenommen werden.
Eigentümer einer Immobilie müssen Nachweise für die Erfüllung bzw. die Befreiung von der Solarpflicht zehn Jahre lang aufbewahren. Auf Verlangen müssen diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Falls Ihr Bauvorhaben einem Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO unterliegt, müssen Sie die Erfüllung der Pflichten nach §§ 16 und 16a HmbKliSchG bei Beantragung der Baugenehmigung nachweisen.
Welche Fördermöglichkeiten für Ihr gewerbliches Bauvorhaben z. B. durch die KFW möglich sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
Ihre Frage wurde nicht beanwortet? Rufen Sie uns an: 05193 8690037!