Photovoltaik in Hamburg

Photovoltaik Pflicht in Hamburg ab 2024 bei Neubau, Dach­sanierung und auf Stellplätzen

Informieren Sie sich hier über die gesetzlichen Vorgaben zur Photovoltaik in Hamburg.

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Von uns installiert in Hamburg: Photovoltaikanlage für Mieterstrom
Die Wohnungseigentumsgenossenschaft in Hamburg hat eine 60 kWp-Photovoltaikanlage durch uns planen und installieren lassen - inklusive Energiespeicher zur optimalen Nutzung des Stromertrags.
Nutzen Sie die kostenlose Sonnenenergie und reduzieren Sie Ihren CO2-Fußabdruck mit Photovoltaik Hamburg!
Hamburger Klimaschutzgesetz: Förderung von Solargründächern bis Ende 2026
PV-Anlage für einen Wäschereibetrieb - natürlich in Kombination mit einem Gesamtkonzept für den Energieverbrauch
Photovoltaik-Pflicht in Hamburg für Stellplatzanlagen erklärt

Schnellübersicht: Wer ist von der PV-Pflicht betroffen?

KategorieGilt abAnforderungBezugsfläche
Neubauten1. Januar 202430 % mit PV belegenBruttodachfläche
Dachsanierungen (Bestand)1. Januar 202430 % mit PV belegenNettodachfläche
Stellplätze (> 35 Plätze)1. Januar 202440 % mit PV belegenGeeignete Fläche
Solargründächer (≤ 10° Neigung)1. Januar 202770 % Begrünung + PVBrutto-/Nettodachfläche

Mindestgröße: Die PV-Pflicht gilt nur für Dächer ab 50 m² Bruttodachfläche.

Alle wichtigen Informationen zur Photovoltaik-Pflicht in Hamburg seit 2024

Hamburger Klimaschutzgesetz: Photovoltaik Pflicht für Dächer bei Neubauten, Bestands­gebäuden und Stell­plätzen

Der Klimawandel und seine Folgen sind im Alltag spürbar, auch in Hamburg. Wir müssen Treibhausgasemissionen reduzieren und auch die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern. Im Hamburger Klimaplan ist festgeschrieben, dass Hamburg bis 2045 CO₂-neutral sein will. Dies wird umgesetzt durch den Einsatz erneuerbarer Energien, wie die Installation von Photovoltaikanlagen. Das Hamburger Klimaschutzgesetz regelt die Solaranlagenpflicht in Hamburg.

Auf dieser Seite haben wir wichtige Informationen zur Solarpflicht in Hamburg für Sie zusammengestellt. Für jede einzelne PV-Anlage müssen eine Vielzahl von Parametern berücksichtigt werden. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit unserer Expertise zur Seite. Rufen Sie uns einfach an!

Photovoltaik-Potenzial in der Hansestadt

Die „Solarpotenzialstudie für Hamburg. Nicht nur Schietwetter in Hamburg!“ der TU Hamburg im Auftrag des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH) untersuchte 2023 das Solarpotenzial der Stadt. Rein bilanziell könnten zwei Drittel der jährlichen Stromnachfrage mit einer Leistung von 9,4 GWp und einem Ertrag von knapp 7 TWh auf 8 Prozent des hamburgischen Staatsgebietes (rund 60 km²) abgedeckt werden.

Dachflächen von Gewerbe und Industriehallen, insbesondere große Speditions- und Logistikhallen, stellen das drittgrößte Einzelpotenzial für Photovoltaik in Hamburg dar, mit einem Anteil von mehr als 16 Prozent. Handel und Dienstleistung haben ein Flächenpotenzial von mehr als 10 Prozent. Für diese Unternehmen kann die Installation einer PV-Anlage wirtschaftlich besonders interessant sein.

Download der Solarpotenzialstudie (PDF)

Im Bundesland Hamburg müssen nicht nur auf den Dächern von Neubauten 30 % mit Photovoltaikanlagen belegt werden, sondern ab dem 1. Januar 2024 gilt diese Pflicht auch bei wesentlichen Umbauten eines Daches. Um unter die Solarpflicht zu fallen, muss die Bruttodachfläche mindestens 50 Quadratmeter groß sein.

Die Pflicht betrifft sowohl private Eigentümer als auch Unternehmen. Die Kosten für die Photovoltaikanlage muss der Eigentümer tragen. Es besteht die Option, dass die PV-Pflicht durch einen Dritten erfüllt wird, z. B., wenn die Dachfläche verpachtet wird. Falls sinnvoll, ist es auch möglich, dass die PV-Anlage auf anderen Teilen der Gebäudehülle, auf einer versiegelten Freifläche oder anderen Dächern desselben Grundstücks gebaut wird.

Ist auf der Dachfläche eine Solarthermieanlage vorhanden oder soll diese installiert werden, wird diese direkt auf die mit Photovoltaik zu belegende Fläche angerechnet.

Alternative Erfüllungsmöglichkeiten: Die PV-Pflicht muss nicht zwingend auf dem Dach erfüllt werden. Folgende Alternativen sind zulässig:

  • Fassaden-PV: Installation von Solarmodulen an der Gebäudefassade
  • Freiflächen: Nutzung versiegelter Flächen auf dem Grundstück
  • Andere Dächer: Verteilung auf andere Dächer desselben Grundstücks
  • Solarthermie: Wird direkt auf die PV-Fläche angerechnet
  • Dachverpachtung: Erfüllung durch Dritte (z. B. Investor oder Energiedienstleister)

Photovoltaik in Hamburg: Stromkosten senken mit Solarstrom!

Vielfach werden große Dachflächen von Industrie- und Gewerbeunternehmen, Logistikunternehmen, großen Bürogebäuden, Parkhäusern, Einkaufszentren, landwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Gebäuden nicht für die Erzeugung erneuerbarer Energie genutzt. Gleichzeitig sind die Unternehmen mit steigenden Energiekosten, sinkenden Umsatzrenditen und höheren Anforderungen an CO₂-Einsparung und Nachhaltigkeit konfrontiert.

Produktionsanlagen und -maschinen, Beleuchtung, Klima- und Lüftungstechnik, und nicht zuletzt auch Computer haben einen hohen Strombedarf. Ein großer Teil dieser Bedarfe fällt zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an, genau dann, wenn Photovoltaikmodule auf Ihren Dachflächen günstigen Solarstrom produzieren.

Investieren Sie jetzt in eine PV-Anlage und profitieren Sie von günstigen Energiepreisen! Die Installation einer Solaranlage kann sich positiv auf Ihr Unternehmensergebnis auswirken.

Wirtschaftlichkeit: Mit diesen Kennzahlen können Sie rechnen

Eine Photovoltaikanlage ist nicht nur eine Pflichterfüllung, sondern eine lohnende Investition. Die folgenden Kennzahlen zeigen, welche wirtschaftlichen Ergebnisse typischerweise erzielt werden:

KennzahlTypischer BereichErläuterung
Rendite10 – 15 %Jährliche Kapitalrendite auf die Investition
Amortisation7 – 10 JahreZeitraum bis zur Refinanzierung der Anlage
Autarkiegrad40 – 80 %Anteil des Eigenverbrauchs am Gesamtstromverbrauch
Lebensdauer25 – 30 JahreErwartete Betriebsdauer der Module

Die tatsächlichen Werte hängen von Faktoren wie Dachausrichtung, Verschattung, Stromverbrauchsprofil und Anlagengröße ab. Wir erstellen gerne eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung für Sie.

Weitere Vorteile einer Photovoltaikanlage

Neben der Stromkostenersparnis bietet eine PV-Anlage zahlreiche weitere Vorteile für Ihr Unternehmen:

CO₂-Einsparung

Jede erzeugte Kilowattstunde Solarstrom spart ca. 400 g CO₂ gegenüber dem deutschen Strommix. Leisten Sie einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.

ESG-Compliance

Erfüllen Sie die wachsenden Anforderungen an Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) und verbessern Sie Ihr Nachhaltigkeitsrating.

Imageverbesserung

Zeigen Sie Kunden, Partnern und Mitarbeitenden, dass Ihr Unternehmen Verantwortung für die Umwelt übernimmt. Nachhaltigkeit wird zum Wettbewerbsvorteil.

Wertsteigerung

Eine PV-Anlage erhöht den Wert Ihrer Immobilie. Gebäude mit eigener Stromerzeugung sind für Käufer und Mieter attraktiver.

Unterschiedliche Regelungen des Klima­schutz­gesetzes für Photovoltaik­­anlagen für Neubauten und bestehende Gebäude

Neubauten sind alle Gebäude, die nach dem ersten Januar 2024 errichtet werden. Dabei werden bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes mit Solarmodulen belegt.

Alle Gebäude, die vor diesem Stichtag bereits genutzt wurden, werden als Bestandsgebäude definiert. Für bestehende Gebäude gilt die Pflicht nur bei Änderungen an der Dachfläche. Die Pflicht zur Installation greift, wenn mehr als 50 % der wasserführenden Schicht des Daches (Dachhaut) durch Dachausbau, Dachaufstockung oder Dachsanierung erneuert werden. Bei vorhandenen Gebäuden sollen bei wesentlichen Umbauten 30 Prozent der Nettodachfläche mit Solarmodulen belegt werden. Die Photovoltaik Pflicht gilt nicht bei kleineren Instandhaltungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Sturmschäden.

Was zählt als wesentlicher Umbau? 

Unter wesentlichen Umbauten des Daches versteht man alle Änderungen an mehr als 50 % der wasserführenden Schicht der Dachfläche (Dachhaut):

  • Erneuerung durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung
  • Erneuerung aufgrund von Alterung der Dacheindeckung oder energetischer Sanierung
  • Errichtung neuer Gauben oder Einbau von Dachfenstern

Nicht unter die Pflicht fallen einfache Instandhaltungsmaßnahmen wie der Austausch einzelner Dachziegel oder lokal begrenzte Abdichtungsarbeiten.

Installation und Inbetriebnahme der neuen Solaranlage

Für Installation und Inbetriebnahme der neuen Solaranlage gibt es Vorschriften im Gesetz. Die neue Solaranlage muss installiert werden, sobald das Gebäude oder das Dach fertiggestellt sind.

Bei Neubauten müssen die PV-Module in Betrieb genommen werden, sobald das Gebäude genutzt wird. Bei Bestandsgebäuden ist die Inbetriebnahme nach der Fertigstellung des Daches vorgesehen. Sollte das Gebäude während der Bauarbeiten nicht genutzt werden, darf der Betrieb erst mit Beginn der Nutzung starten.

Solargründach: Sichern Sie sich die Förderung bis Ende 2026

Solargründach-Pflicht ab 2027

Für Neubauten und bestehende Gebäude mit bis zu 10 Grad Dachneigung wird ab 1. Januar 2027 eine Pflicht zur Errichtung eines Solargründaches eingeführt. 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche sollen extensiv mit einem Gründach begrünt werden. Eine PV-Anlage eignet sich gut für die Kombination mit einem Gründach, sodass auch für diese Dächer die Solarpflicht gilt.

Vorteile von Solargründächern

Solargründächer bieten eine Vielzahl von Vorteilen:

  • Energieerzeugung: Photovoltaik- oder Solarthermiemodule produzieren Strom oder Wärme.
  • Gebäudekühlung: Das Gründach kühlt das Gebäude und reduziert den Klimatisierungsbedarf.
  • Höhere Modulleistung: Durch den Pflanzenbewuchs heizen sich Photovoltaikmodule weniger auf. Der Leistungsabfall an heißen Sommertagen wird reduziert.
  • Biodiversität: Insekten und andere Kleintiere finden auf dem Gründach ein Zuhause.
  • Regenwassermanagement: Bei starken Regenfällen hält das Gründach Wasser zurück, die Kanalisation wird entlastet.
  • Kostenersparnis: Immobilieneigentümer sparen Abwasserkosten durch die Wasserrückhaltung.
  • Stadtklima: Insgesamt haben Solargründächer einen positiven Effekt für das städtische Klima.

Jetzt beraten lassen und profitieren: Bis Ende 2026 gibt es einen Fördertopf für Solargründächer, die Hamburger Gründachförderung. Informieren Sie sich und sichern Sie sich öffentliche Zuschüsse!

Photovoltaikpflicht in Hamburg: Warum wird zwischen Netto­dach­fläche und Brutto­dach­fläche unter­schieden?

Die Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche eines Gebäudes inklusive Dachüberstand. Die Dachrinne wird für die Dachfläche nicht berücksichtigt. Teilflächen werden zusammengezählt.

Bei der Nettodachfläche, die bei wesentlichen Umbauten des Daches oder Dachsanierungen für bestehende Gebäude zugrunde gelegt wird, werden von der Bruttodachfläche Dachaufbau und Schornsteine oder Dachterrassen, Dachfenster sowie andere notwendige Dachnutzungen (unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen inklusive Zugangswege beispielsweise) abgezogen. Flächenanteile des Daches, die nach Norden ausgerichtet sind und eine Neigung über 10 Grad haben, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Wenn Sie einen Neubau planen, können Sie die Gestaltung, Statik und Nutzung des Daches so gestalten, dass Sie eine Photovoltaikanlage in der entsprechenden Größe installieren können. Daher wird bei Neubauten die Bruttodachfläche zugrunde gelegt. 

Anders sieht es bei bestehenden Gebäuden aus. Hier müssen die vorhandenen Gegebenheiten, was die Ausrichtung der Dachflächen, die Statik und die Anordnung von Dachaufbauten angeht, berücksichtigt werden. Daher wird für die Mindestbelegung der Dachfläche die Nettodachfläche zugrunde gelegt.

Hinweis zu Modulabständen 

Wenn konstruktionsbedingt Abstände zwischen den Modulen erforderlich sind, zum Beispiel, um eine gegenseitige Verschattung zu verhindern, dürfen diese berücksichtigt werden. Die Abstände müssen jedoch auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Dies kann insbesondere bei aufgeständerten PV-Anlagen auf Flachdächern der Fall sein.

PV-Pflicht-Ausnahmen

Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen von der PV-Anlagen Pflicht. Wenn die Bruttodachfläche kleiner als 50 Quadratmeter ist oder die Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 20 Jahre beträgt, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Von der PV-Pflicht ausgenommen sind auch:

  • Neubauten und bestehende Gebäude, deren (Rest-)Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt
  • Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümerinnen und Eigentümer ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen
  • Unterirdische Bauten
  • Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
  • Container, Traglufthallen und Zelte
  • Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden
  • Eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden
  • Öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen
  • Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt

Weitere Ausnahmen von der PV-Pflicht in Hamburg

Die Photovoltaikpflicht wird ebenfalls nicht angewendet, wenn technische Notwendigkeiten, wirtschaftliche Nichtvertretbarkeit oder öffentlich-rechtliche Vorschriften die Umsetzung der Pflicht verhindern. Das Gleiche gilt, wenn es keinen Netzanschluss an dem Bauvorhaben gibt und der Netzbetreiber nicht bereit ist, einen Netzanschluss zu erstellen.

Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Photovoltaikpflicht beeinflussen, können z. B. Vorgaben des Denkmalschutzes sein. Bei bestehenden Gebäuden kann nicht ausreichende Statik oder eine Eindeckung mit Reet dazu führen, dass die Pflicht entfällt, weil die Umsetzung technisch nicht möglich ist.

Wirtschaftlich nicht vertretbar ist, wenn sich die PV-Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisiert. Ist das der Fall, kann die Größe der Anlage reduziert werden, bis das Amortisationsziel erreicht ist. In Einzelfällen kann die Photovoltaikpflicht entfallen.

Auf verschattete Flächen, also Flächen, deren Jahresertrag aufgrund von Verschattung um mehr als 25 % niedriger ist als bei einer Vergleichsfläche ohne Verschattung, muss keine Solaranlage installiert werden.

Weitere technische Gründe für eine Befreiung: Bei Bestandsgebäuden kann die PV-Pflicht entfallen bei:

  • Mangelnder Statik/mangelnder Tragfähigkeit des Daches
  • Starken Dachwölbungen
  • Mit durchsichtigem Material bedeckten Flächen
  • Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet gedeckt sind

Unbillige Härte: Falls die Finanzierung einer Photovoltaikanlage aufgrund Ihrer persönlichen oder betrieblichen Situation nicht gewährleistet ist, können Sie einen Antrag auf unbillige Härte bei der zuständigen Behörde stellen. Dies kann beispielsweise bei finanziellen Engpässen oder besonderen wirtschaftlichen Umständen der Fall sein.

Neubauten: Bei Neubauten wird es im Regelfall keine technischen Gründe für einen Entfall der PV-Pflicht geben, da diese bei der Planung berücksichtigt werden können.

So wird die Einhaltung der Solarpflicht kontrolliert

Als Eigentümer müssen Sie Nachweise für die Erfüllung oder Befreiung von der Photovoltaik-Pflicht für 10 Jahre aufbewahren. Die zuständige Behörde kann während dieses Zeitraums die Vorlage der Unterlage von Ihnen verlangen.

Bei der Beantragung der Baugenehmigung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 HBauO müssen Sie die Erfüllung der Pflichten nach §§ 16 und 16a HmbKliSchG bei Antragstellung nachweisen.

Benötigen Sie eine Baugenehmigung für die PV-Anlage? 

Viele PV-Anlagen können genehmigungsfrei errichtet werden. Einer Genehmigungspflicht unterliegen u. a. Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Auch bei Gebäuden, die innerhalb von Gebieten mit städtischer Erhaltungsverordnung liegen, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Verbindliche Informationen geben Ihnen das Denkmalschutzamt oder das zuständige Bezirksamt.

Kostenlose Online-Beratung zur PV-Pflicht

Ob Ihr Bauvorhaben unter die PV-Pflicht fällt oder nicht und ob Sie gegebenenfalls eine Baugenehmigung für die Photovoltaikanlage benötigen, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Vereinbaren Sie gleich einen kostenlosen Online-Beratungstermin mit uns.

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Solarpflicht in Hamburg für Stellplätze ab 2024

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine Photovoltaikpflicht in Hamburg auch bei Neubau oder Erweiterung einer Stellplatzanlage.

Wenn Sie eine Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen neu bauen oder eine bestehende Stellplatzanlage um mehr als 35 Stellplätze erweitern, sind 40 % der dafür geeigneten Fläche mit Photovoltaik zu belegen. Das gilt für Flächen, die höchstens geringfügig verschattet sind.

Auch hier gibt es Ausnahmen:

  • Stellplätze, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen genutzt werden, sind ausgenommen.
  • Statische Gegebenheiten des Untergrundes können den Bau einer Anlage technisch unmöglich machen.
  • Die solare Nutzung könnte ein Risiko für Personen oder Gegenstände darstellen.
  • Wenn der produzierte Strom nicht in das Stromnetz eingespeist werden kann, muss die Anlage nur so groß gebaut werden, dass der produzierte Strom vollständig selbst verbraucht werden kann. 
  • Die Kosten für die Errichtung der Photovoltaikanlage dürfen maximal 20 % der Gesamtbaukosten der Stellplatzanlage betragen.

Vorteile von PV-Parkplatzüberdachungen 

Auf immer mehr Stellplätzen finden Sie Solardächer. Diese PV-Parkplatzüberdachungen spenden an heißen Tagen Schatten und schützen die Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen.

Mit einer PV-Anlage wird der Stellplatz wirtschaftlich genutzt: Sie erzeugen günstigen Sonnenstrom, den Sie über eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge direkt vor Ort anbieten können. Alternativ können Sie den Strom in Ihrem Unternehmen verbrauchen oder ins Netz einspeisen.

Photovoltaik-Pflicht in Hamburg: Parkplätze werden mit Parkplatz-PV ausgerüstet. Diese erzeugen Solarstrom und spenden Schatten.
Intelligente Mehrfachnutzung: Parkplätze werden mit Parkplatz-PV ausgerüstet. Diese erzeugen Solarstrom und spenden Schatten.
Solarpflicht Hamburg für Parkplätze bei Neubau und Erweiterung mit mehr als 35 Stellplätzen

Buchen Sie einen kostenlosen Online-Beratungstermin mit uns. Wir beantworten alle Ihre Fragen und sagen Ihnen, was die nächsten Schritte sind.

Sie möchten die Regelungen im Detail einsehen?

Hier finden Sie das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG 2024):
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020rahmen.

Wie die Photovoltaikpflicht umzusetzen ist, regelt die Hamburgische Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO):
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PhotovoltUmsVHArahmen.

Übergangsregelungen: In § 36 HmbKliSchG (= HmbKliSchG 2024) werden Übergangsregelungen definiert.

Hamburger Gründachförderung

KfW-Förderung

IFB Hamburg

BAFA-Förderung

Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung der Pflicht in Hamburg

Sie planen einen Neubau oder wesentliche Umbauten Ihres Daches oder eine Dachsanierung? Sie müssen eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach bauen?

Das bieten wir an

  • Photovoltaikanlagen für Unternehmen und Privatkunden bei Neubau und Dachsanierung oder auf Stellplätzen
  • Moderne Energiekonzepte für Unternehmen
  • Speicherlösungen zur optimalen Nutzung des erzeugten Stroms
  • Ladestruktur für E-Mobilität, Wallboxen

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Deine Kontaktdaten

Du findest die Datenschutzhinweise unter https://inol-energie.de/datenschutz/. Hinweis: Du kannst deine Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an: info@inol-energie.de widerrufen.

Alles aus einer Hand: Nutzen Sie unsere jahrzehntelange Erfahrung im Energiebereich!

Bei uns als PV Fachbetrieb mit eigenem professionellem Team erhalten Sie maßgeschneiderte Leistungen aus einer Hand.

Ihr persönlicher Ansprechpartner ist für Sie da, von der ersten Anfrage bis zur Inbetriebnahme Ihrer Anlage. Auch später können Sie sich selbstverständlich jederzeit an uns wenden.

Wir erstellen ein individuelles Angebot für Sie. Wir prüfen, ob Ihr Bauvorhaben von der Photovoltaik-Pflicht betroffen ist. Wir analysieren Ihre Dachflächen, ermitteln die Anlagengröße und führen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch. Gerne machen wir Ihnen Vorschläge, wie Sie die neue PV-Anlage sinnvoll in ein Gesamt-Energiekonzept einbinden, um optimal vom erzeugten Solarstrom zu profitieren.

Wir arbeiten nur mit eigenen Mitarbeitern. Planung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen durch unsere qualifizierten Techniker, Elektriker und Dachdecker. Wir führen bei Bestandsgebäuden auch Flachdachsanierungen durch, bevor Solarmodule installiert werden.

Als Energiedienstleister mit mehr als 15 Jahren Erfahrung bieten wir für Unternehmen die ganze Palette der Dienstleistungen rund um Energie an:

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Energieeffizienz zu erhöhen und die Rentabilität zu steigern. Wenn Sie zusätzlichen Energiebedarf haben, finden wir eine kosteneffiziente Lösung oder vermarkten überschüssigen Strom optimal.

Wir bieten Lösungen für die maximale Effizienz Ihrer PV-Anlage:

  • Batteriespeicher: Überschüssiger Sonnenstrom wird für die Zeiten gespeichert, in denen Sonnenenergie nicht zur Verfügung steht.
  • Wärmepumpen-Integration: Es kann sinnvoll sein, die PV-Anlage mit einer Wärmepumpe zu kombinieren, um Ihre Heizkosten zu senken.
  • Ladeinfrastruktur: Haben Sie E-Fahrzeuge in Ihrer Flotte oder wollen Sie Kunden und Mitarbeitenden ermöglichen, ihr E-Auto bequem vor Ort mit PV-Strom zu laden? Wir bieten die geeignete Ladeinfrastruktur an.
  • Finanzierungsoptionen: Zusammen mit unserem Finanzierungspartner bieten wir Ihnen Finanzierungsmöglichkeiten für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Photovoltaikanlagen für Industrie und Gewerbe: Referenzen

Hier finden Sie eine Auswahl von Photovoltaik-Anlagen, die von uns geplant und installiert wurden, zusammen mit den wichtigsten Kennzahlen.

41 kWp-Photovoltaikanlage auf einem Wertstoffhof - einfache Erweiterung in Zukunft möglich

Wertstoffhof

Die gewerbliche Photovoltaikanlage montiert auf einem Trapezblechdach erreicht eine hohe Autarkie und wurde so geplant, dass eine Erweiterung der Solaranlage zu einem späteren Zeitpunkt ohne großen Mehraufwand möglich ist.

  • 41,76 kWp Leistung 
  • 62% Autarkie 
  • 10 Jahre Amortisation 
  • 435W Solarmodule 
  • Huawei Wechselrichter
PV-Großanlage in Soltau bei der Abfallwirtschaft Heidekreis, 47,41 kWp mit Huawei-Wechselrichter

Bürogebäude

Der größte Teil des Stromverbrauchs des Verwaltungsgebäudes inkl. Betrieb einer Wärmepumpe und eines großen Serverraums wird von der Solaranlage gedeckt. An der intelligenten Wallbox können die Angestellten ihr Elektroauto laden.

  • 47,41 kWp Leistung 
  • 78,7% Autarkie 
  • 12,83% Rendite 
  • 8 Jahre Amortisation 
  • Satteldach
Referenz: 121,37 kWp Photovoltaikanlage auf einer Wäscherei in Schneverdingen

Wäscherei

Die PV-Großanlage auf Trapezblech deckt einen bedeutenden Anteil des täglichen Stromverbrauchs mit eigenem Strom.

  • 121,37 kWp Leistung 
  • 45,8% Autarkie 
  • 10,53% Rendite 
  • 9 Jahre Amortisation 
  • 435W Solarmodule
60 kWp-Photovoltaikanlage mit 15 kWh-Batteriespeicher einer WEG in Hamburg

Wohnungs­eigentums­genossenschaft

Die PV-Anlage einer WEG in Hamburg, installiert auf einem Flachdach, inkl. Energiemanager und Batteriespeicher. Die Hausbewohner profitieren von günstigen Energiekosten und werden unabhängig von der Entwicklung der Strompreise.

  • 60 kWp Leistung 
  • 15 kWh Batteriespeicher 
  • 45% Autarkie 
  • 14,68% Rendite 
  • 7 Jahre Amortisation
Cover der "Photovoltaik Checkliste" von INOL GmbH - alles, was Sie abklären müssen, wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage kaufen wollen
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Häufig gestellte Fragen zur Photovoltaik-Pflicht in Hamburg

Was ist die Photovoltaik-Pflicht in Hamburg?

Die PV-Pflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, bei Neubauten und wesentlichen Dachsanierungen einen Teil der Dachfläche mit Solarmodulen zu belegen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024.

Die Photovoltaik-Pflicht in Hamburg ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) verankert und Teil der Hamburger Strategie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Hamburg war eines der ersten Bundesländer, das eine solche Pflicht eingeführt hat.

Die Pflicht betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude und gilt für Neubauten sowie für Bestandsgebäude bei wesentlichen Dachsanierungen. Je nach Gebäudetyp müssen zwischen 30 % und 100 % der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik-Modulen belegt werden.

Mit der PV-Pflicht verfolgt Hamburg das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die CO₂-Emissionen im Gebäudesektor deutlich zu reduzieren. Die Regelung ergänzt bestehende Förderprogramme und schafft einen verbindlichen Rahmen für die Solarenergienutzung.

Seit wann gilt die Solarpflicht in Hamburg?

Die Solarpflicht für Dächer und Stellplätze gilt seit dem 1. Januar 2024. Ab dem 1. Januar 2027 tritt zusätzlich die Pflicht für Solargründächer in Kraft.

Hamburg hat die Einführung der PV-Pflicht gestaffelt umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Neubauten und Bestandsgebäude bei wesentlicher Dachsanierung Photovoltaikanlagen installieren. Gleichzeitig gilt die Pflicht für Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen.

Die zweite Stufe tritt am 1. Januar 2027 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt gilt die Pflicht zur Errichtung von Solargründächern, also der Kombination aus Gründach und Photovoltaikanlage. Diese Kombination bietet ökologische Vorteile wie bessere Kühlung der Module und zusätzliche Regenwasserrückhaltung.

Für die Beurteilung, welche Regelung gilt, ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw. der Anzeige nach Bauordnung maßgeblich. Bauvorhaben, die vor dem jeweiligen Stichtag eingereicht wurden, unterliegen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

DatumInkrafttreten
1. Januar 2024PV-Pflicht für Dächer und Stellplätze
1. Januar 2027Zusätzliche Pflicht für Solargründächer

Wen betrifft die PV-Pflicht?

Die PV-Pflicht betrifft Bauherren von Neubauten, Eigentümer bei wesentlichen Dachsanierungen sowie Betreiber von größeren Stellplatzanlagen. Sie gilt für private und gewerbliche Bauherren gleichermaßen.

Die Pflicht richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen: Bei Neubauten sind die Bauherren verantwortlich, bei Bestandsgebäuden die Eigentümer, die eine wesentliche Dachsanierung durchführen. Als wesentlich gilt eine Sanierung, bei der mehr als 50 % der Dachhaut erneuert werden.

Auch Neubau und Erweiterung von Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen fallen unter die Pflicht. Hier müssen die Stellplätze entweder mit PV-Modulen überdacht oder die entsprechende Leistung an anderer Stelle auf dem Grundstück erbracht werden. Dies betrifft beispielsweise Supermärkte, Einkaufszentren oder Firmenparkplätze.

Wichtig: Die Pflicht unterscheidet nicht zwischen privaten Eigentümern und Unternehmen. Sowohl das Einfamilienhaus als auch die Gewerbeimmobilie unterliegen denselben Grundregeln, wobei die konkreten Anforderungen an Mindestflächen variieren können.

Betroffene GruppeAuslöser der Pflicht
Bauherren (Neubau)Errichtung eines neuens Gebäudes
Eigentümer (Bestand)Wesentliche Dachsanierung (> 50 % der Dachhaut)
StellplatzbetreiberAnlage mit mehr als 35 Stellplätzen (Neubau/Erweiterung)

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Die PV-Pflicht ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) geregelt. Details zur Umsetzung finden sich in der Hamburgischen Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO) .

Die rechtliche Grundlage für die Photovoltaik-Pflicht in Hamburg bildet das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der Fassung von 2024 (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020rahmen). Das Gesetz definiert die grundsätzlichen Anforderungen, die betroffenen Gebäudetypen und die Mindestflächen für PV-Anlagen.

Die konkrete Umsetzung wird durch die Hamburgische Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO) geregelt (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PhotovoltUmsVHArahmen). Diese Verordnung enthält detaillierte Vorgaben zur Berechnung der erforderlichen PV-Flächen, zu den Ausnahmetatbeständen und zum Nachweisverfahren.

Beide Dokumente sind über das Landesrecht Hamburg online verfügbar. Zusätzlich bietet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) auf hamburg.de umfangreiche FAQ und Merkblätter, die die gesetzlichen Anforderungen praxisnah erläutern (https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122?view=).

DokumentInhalt
Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)Grundsätzliche Anforderungen und Pflichten
Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO)Detailregelungen zur Umsetzung
FAQ auf hamburg.dePraxisnahe Erläuterungen und Beispiele

Wo muss ich meine PV-Anlage anmelden?

Jede netzgekoppelte PV-Anlage muss gesetzlich an zwei bis drei Stellen angemeldet werden: beim Netzbetreiber (vor Inbetriebnahme, außer bei Balkonkraftwerken seit Mai 2024), im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme) und formlos beim Finanzamt (empfohlen innerhalb eines Monats). Inselanlagen ohne Netzanschluss sind von der Anmeldepflicht befreit.

1. Anmeldung beim Netzbetreiber

Für größere PV-Anlagen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen): Stellen Sie einen Antrag auf Netzanschluss beim zuständigen Netzbetreiber, idealerweise 4 bis 8 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme. Der Netzbetreiber prüft die Netzverträglichkeit, genehmigt den Anschluss und organisiert den Zählerwechsel auf einen Zweirichtungszähler.

Wichtige Vereinfachung für Balkonkraftwerke: Seit Mai 2024 (Solarpaket I) entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber für steckerfertige Solaranlagen (Balkonkraftwerke) mit bis zu 2.000 Watt Modulleistung und maximal 800 Watt Wechselrichterleistung. Diese müssen nur noch im Marktstammdatenregister registriert werden.

2. Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)

Pflicht für alle netzgekoppelten Anlagen: Nach der Inbetriebnahme müssen Sie die Anlage innerhalb von einem Monat im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Die Anmeldung erfolgt online über das MaStR-Portal unter www.marktstammdatenregister.de und dauert etwa 15 bis 30 Minuten.

Für Balkonkraftwerke steht seit April 2024 ein stark vereinfachtes Anmeldeformular zur Verfügung, bei dem nur wenige Angaben erforderlich sind (Anzahl der Module, Gesamtleistung, Wechselrichterleistung, Zählernummer).

Ausnahme: Inselanlagen ohne Netzanschluss müssen nicht im MaStR registriert werden.

3. Meldung beim Finanzamt

Vereinfachte Regelung seit 2023: Für PV-Anlagen bis 30 kWp (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit gelten seit 2023 erhebliche Erleichterungen:

  • Keine Einkommensteuer auf Erträge aus Stromverkauf
  • Keine Umsatzsteuer beim Kauf (0% Steuersatz seit 2023)
  • Vereinfachte Meldepflicht: Bei Anlagen, die ausschließlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen und sich auf den Betrieb der PV-Anlage beschränken, kann auf den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ verzichtet werden

Empfehlung: Informieren Sie Ihr Finanzamt dennoch formlos über die Inbetriebnahme innerhalb eines Monats. Bei größeren Anlagen oder wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten, ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über das ELSTER-Portal auszufüllen.

4. Gewerbeanmeldung (nur in bestimmten Fällen)

Keine Gewerbeanmeldung erforderlich: Für private PV-Anlagen bis 30 kWp, die unter die Steuerbefreiung fallen, ist seit 2023 keine Gewerbeanmeldung mehr nötig. Der Gesetzgeber geht bei diesen Anlagen davon aus, dass keine gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht im steuerlichen Sinne vorliegt.

Gewerbeanmeldung erforderlich bei:

  • PV-Anlagen über 30 kWp Leistung
  • Jahresgewinn über 24.500 Euro (Gewerbesteuerfreibetrag)
  • Betrieb auf gepachteten fremden Dachflächen oder Feldern ausschließlich zum Zweck des Stromverkaufs
  • Mehreren Anlagen mit klar unternehmerischem Charakter

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt und kostet zwischen 20 und 60 Euro.

Konsequenzen bei fehlender oder verspäteter Anmeldung

Bei verspäteter oder fehlender Anmeldung drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Zurückhaltung der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber
  • Bußgelder von bis zu 10 Euro pro kW installierter Leistung und Monat (theoretischer Höchstbetrag nach Energiewirtschaftsgesetz: 50.000 Euro)
  • Verlust von Förderungen und steuerlichen Vergünstigungen
  • Bei fehlender MaStR-Registrierung: Kein Anspruch auf EEG-Vergütung
Anmeldung beiZeitpunktWie?Besonderheiten
Netzbetreiber4 bis 8 Wochen vor InbetriebnahmeNetzanschlussantrag (online oder per Formular)Entfällt für Balkonkraftwerke seit Mai 2024
Marktstammdatenregister (MaStR)Innerhalb 1 Monat nach InbetriebnahmeOnline unter marktstammdatenregister.dePflicht für alle netzgekoppelten Anlagen; vereinfachtes Verfahren für Balkonkraftwerke
FinanzamtEmpfohlen: innerhalb 1 Monat nach InbetriebnahmeFormlose Meldung oder Fragebogen über ELSTER-PortalBei Anlagen bis 30 kWp meist steuerfrei; vereinfachte Regelung
GewerbeamtNur bei Anlagen über 30 kWp oder Gewinn über 24.500 EuroGewerbeanmeldung beim örtlichen GewerbeamtFür private Anlagen bis 30 kWp nicht erforderlich; Kosten: 20 bis 60 Euro

Wichtige Hinweise

  • Steuerfrei: PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2023 von Einkommensteuer befreit (rückwirkend ab 2022)
  • Nullsteuersatz: 0% Mehrwertsteuer beim Kauf von PV-Anlagen und Komponenten
  • Keine Gewerbeanmeldung: Für private PV-Anlagen bis 30 kWp seit 2023 nicht mehr erforderlich
  • Gewerbeanmeldung nur bei: Anlagen über 30 kWp, Jahresgewinn über 24.500 Euro oder klar gewerblichem Betrieb (z.B. auf gepachteten Fremdflächen)
  • Fristen beachten: Alle Anmeldungen fristgerecht vornehmen, um Nachteile zu vermeiden
  • Inselanlagen: Vollständig netzunabhängige Anlagen sind nicht meldepflichtig
  • Zeitrahmen einplanen: Rechnen Sie mit einer Gesamtdauer von 4 bis 12 Wochen vom Antrag beim Netzbetreiber bis zur vollständigen Inbetriebnahme, abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen.

Muss ich meinen Stromspeicher separat registrieren?

Seit dem 31. Januar 2019 sind Betreiber von Stromspeichern verpflichtet, diese im Marktstammdatenregister (MaStR) anzumelden. Die Registrierung des Speichers erfolgt separat von der PV-Anlage, beide müssen jedoch demselben Standort zugeordnet werden.

Eine fehlende Speicher-Registrierung kann dazu führen, dass Sie Ihre EEG-Zahlungen verlieren. Außerdem sind Sie verpflichtet, alle Änderungen an Ihrer Anlage zeitnah im Register zu aktualisieren.

Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettodachfläche?

Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche inkl. Dachüberstand (für Neubauten). Die Nettodachfläche ist die nutzbare Fläche abzüglich Aufbauten und Nordseiten (für Bestandsgebäude).

Bei der Berechnung der erforderlichen PV-Fläche unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Bezugsgrößen: Die Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche einschließlich des Dachüberstands. Diese Berechnungsgrundlage wird bei Neubauten herangezogen, da hier die Dachplanung noch flexibel ist.

Die Nettodachfläche hingegen berücksichtigt die tatsächlich nutzbare Fläche. Von der Bruttodachfläche werden abgezogen: Dachaufbauten wie Schornsteine und Gauben, Dachfenster, technische Anlagen (z.B. Lüftung, Klimageräte) sowie nach Norden ausgerichtete Flächen mit mehr als 10 Grad Neigung. Diese Berechnungsart kommt bei Bestandsgebäuden zum Einsatz.

Die Unterscheidung ist wichtig, da sie die tatsächlich zu belegende Mindestfläche beeinflusst. Bei Bestandsgebäuden führt die Nettodachflächen-Berechnung in der Regel zu einer geringeren Pflichtfläche, da bereits vorhandene Aufbauten und ungünstige Ausrichtungen berücksichtigt werden.

FlächenartDefinitionAnwendung
BruttodachflächeGesamtfläche inkl. DachüberstandNeubauten
NettodachflächeBruttodachfläche abzgl. Aufbauten, Fenster, NordseitenBestandsgebäude

Welche Brandschutzabstände müssen eingehalten werden?

Nach der Hamburgischen Bauordnung muss der Mindestabstand einer PV-Anlage zur Brandwand 1,25 Meter betragen. Auf Antrag kann dieser auf 0,5 Meter reduziert werden.

Gemäß der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) muss zwischen der PV-Anlage und einer Brandwand ein Mindestabstand von 1,25 Metern eingehalten werden. Maßgebend ist dabei die Außenkante der Brandwand.

Wenn dieser Abstand aus Platzgründen problematisch ist, können Sie eine Abweichung nach § 69 HBauO beantragen. Damit kann der Abstand auf 0,5 Meter reduziert werden. Dies ist besonders bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften relevant.

Was passiert, wenn mein Dach die PV-Anlage statisch nicht trägt?

Wenn das Dach nicht ausreichend tragfähig ist, gilt die Installation als technisch unmöglich, und die PV-Pflicht entfällt für diese Flächen.

Die statische Tragfähigkeit des Daches ist eine Grundvoraussetzung für die Installation einer PV-Anlage. Ein Standard-Solarmodul wiegt etwa 23 kg, hinzu kommt das Gewicht der Unterkonstruktion. Wenn Zweifel an der Tragfähigkeit bestehen, muss ein Statiker hinzugezogen werden.

Ist ein Batteriespeicher Pflicht?

Nein, ein Batteriespeicher ist nicht verpflichtend. Er kann jedoch den Eigenverbrauch deutlich erhöhen und die Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessern.

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz schreibt ausschließlich die Installation einer PV-Anlage vor, ein Stromspeicher ist keine Pflicht. Dennoch kann ein Batteriespeicher die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage erheblich verbessern: Ohne Speicher liegt der typische Eigenverbrauchsanteil bei etwa 30 %, mit Speicher können Sie 50 – 70 % des selbst erzeugten Stroms nutzen.

Wie oft muss die PV-Anlage gewartet werden?

Eine professionelle Wartung durch einen Fachbetrieb wird alle 1 bis 2 Jahre empfohlen. Eine gesetzliche Wartungspflicht besteht nicht, viele Hersteller und Versicherungen setzen jedoch regelmäßige Wartungen voraus.

Wartungsintervalle und Kosten

Photovoltaikanlagen gelten als wartungsarm, dennoch ist eine regelmäßige Überprüfung sinnvoll, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten und Sicherheitsrisiken zu minimieren. Die Kosten für eine professionelle Wartung liegen zwischen 150 und 300 Euro pro Jahr für typische Hausanlagen. Kleinere Anlagen bis 10 kWp sind günstiger (100 bis 150 Euro), während größere Anlagen bis 25 kWp etwa 250 bis 325 Euro kosten. Insgesamt betragen die jährlichen Betriebskosten etwa 1 bis 2 Prozent der Anschaffungskosten.

Bei der Wartung werden alle wichtigen Komponenten überprüft: Module, Verkabelungen, Wechselrichter, Stromspeicher sowie die Schutzeinrichtungen. Unter Schutzeinrichtungen versteht man den Überspannungsschutz (seit 2018 Pflicht), Blitzschutz, Fehlerstromschutzschalter, Leitungsschutzschalter und das Erdungssystem. Diese schützen die Anlage vor Schäden durch Blitzeinschläge, Überspannungen und elektrischen Fehlern. Die Blitzschutzanlage sollte gemäß VdS 2010 mindestens alle 5 Jahre geprüft werden.

Viele Betreiber schließen einen Wartungsvertrag ab, der automatische Terminvereinbarungen und bevorzugten Service im Schadensfall bietet. Zwischen den professionellen Wartungen sollten Sie selbst regelmäßig die Ertragsdaten über Apps oder Monitoring-Systeme überwachen, um Probleme frühzeitig zu erkennen.

MaßnahmeEmpfohlenes IntervallDurchführung
ErtragsmonitoringKontinuierlichSelbst
SichtprüfungHalbjährlichSelbst
Technische WartungAlle 1 bis 2 JahreFachbetrieb
Reinigung der ModuleNach Bedarf, mind. alle 2 bis 3 JahreFachbetrieb empfohlen
Prüfung SchutzeinrichtungenJährlichFachbetrieb
Blitzschutzanlage (falls vorhanden)Alle 5 JahreFachbetrieb

Welche Gebäude sind von der PV-Pflicht ausgenommen?

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht verschiedene Ausnahmetatbestände vor, um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden. Kleinere Gebäude mit weniger als 50 m² Bruttodachfläche sind generell ausgenommen, da hier der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stünde.

Auch Gebäude mit einer Restnutzungsdauer von unter 20 Jahren fallen nicht unter die Pflicht, da sich die Investition innerhalb der verbleibenden Nutzungszeit nicht amortisieren würde. Gleiches gilt für temporäre Bauten wie Container, Zelte oder unterirdische Gebäude.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden erfolgt eine Einzelfallprüfung. Hier können die Anforderungen des Denkmalschutzes dazu führen, dass die Pflicht ganz oder teilweise entfällt. Auch technische Unmöglichkeit (z.B. mangelnde Statik) oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Amortisation über 20 Jahre) können zur Befreiung führen.

AusnahmegrundErläuterung
Kleine DachflächeWeniger als 50 m² Bruttodachfläche
Geringe RestnutzungsdauerWeniger als 20 Jahre
Temporäre BautenContainer, Zelte, unterirdische Bauten
DenkmalschutzNach Einzelfallprüfung
Technische Unmöglichkeitz. B. mangelnde Statik
Wirtschaftliche UnzumutbarkeitAmortisation > 20 Jahre

Wann gilt eine PV-Anlage als wirtschaftlich nicht vertretbar?

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird anhand einer Amortisationsrechnung geprüft. Dabei werden die Investitionskosten den erwarteten Einsparungen und Einnahmen (Eigenverbrauch, Einspeisevergütung) über einen Zeitraum von 20 Jahren gegenübergestellt.

Ergibt die Berechnung, dass sich die Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisiert, kann die Pflichtfläche entsprechend reduziert werden. Die Anlage muss dann nur so groß sein, dass sie sich innerhalb dieses Zeitraums rechnet. Auch stark verschattete Flächen mit mehr als 25 % Ertragsminderung können von der Pflichtfläche abgezogen werden.

Wichtig: Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung dürfen nur die Kosten der PV-Anlage selbst berücksichtigt werden. Die Kosten für optionale Komponenten wie Batteriespeicher fließen nicht in die Berechnung ein.

Wie beantrage ich eine Befreiung wegen unbilliger Härte?

Ein Antrag auf unbillige Härte muss mindestens drei Monate vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde (BUKEA) gestellt werden. Gründe können mangelnde finanzielle Mittel oder besondere Gebäudeumstände sein.

Den Antrag inklusive entsprechender Nachweise richten Sie bevorzugt per E-Mail an pv-pflicht@bukea.hamburg.de oder postalisch an: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarpolitik, Amt E – Referat E13 (Stichwort PV-Pflicht), Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg.

Was gilt für denkmalgeschützte Gebäude?

Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann die PV-Pflicht ganz oder teilweise entfallen. Bauvorhaben im Denkmalschutz sind genehmigungspflichtig. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bezirksamt ist empfehlenswert.

Denkmalgeschützte Gebäude sowie Gebäude innerhalb von Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung unterliegen besonderen Regelungen. Die Installation von Photovoltaikanlagen ist hier grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Lösen Sturmschäden oder Reparaturen die PV-Pflicht aus?

Nein, einfache Instandhaltungsmaßnahmen und die Reparatur von Sturm- oder Brandschäden lösen keine PV-Pflicht aus. Die Pflicht greift nur bei wesentlichen Umbauten des Daches.

Die PV-Pflicht bei Bestandsgebäuden wird nur durch wesentliche Umbauten des Daches ausgelöst. Darunter versteht das Gesetz Änderungen an der Dachfläche, bei denen die wasserführende Schicht (Dachhaut) zu mehr als 50 % der Gesamtfläche erneuert wird.

Kann ich die Pflicht durch Dachverpachtung erfüllen?

Ja, die PV-Pflicht kann auch durch Dritte erfüllt werden. Sie können Ihre Dachfläche an einen Investor oder Energiedienstleister verpachten, der die Anlage errichtet und betreibt.

Die Dachverpachtung ist eine attraktive Option für Eigentümer, die nicht selbst investieren möchten oder können. Bei diesem Modell schließen Sie einen langfristigen Pachtvertrag mit einem Investor oder Energiedienstleister ab, der auf eigene Kosten eine PV-Anlage auf Ihrem Dach errichtet und betreibt.

Sie als Eigentümer erhalten eine jährliche Pacht für die Nutzung Ihrer Dachfläche und erfüllen gleichzeitig die gesetzliche PV-Pflicht ohne eigene Investition. Der Pächter profitiert von der Einspeisevergütung und ggf. vom Stromverkauf.

Je nach Vertragsgestaltung können Sie als Eigentümer auch günstigen Solarstrom vom Dach beziehen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit (typischerweise 20 – 25 Jahre) geht die Anlage oft in Ihr Eigentum über. Verschiedene Anbieter in Hamburg bieten solche Modelle an, ein Vergleich der Konditionen lohnt sich.

Kann ich die PV-Pflicht auch auf einem anderen Gebäude erfüllen?

Ja, die Pflicht kann auf Dächern anderer Gebäude desselben Grundstücks erfüllt werden. Die Anlagengröße muss jedoch mindestens der Pflichtfläche des ursprünglichen Gebäudes entsprechen.

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz bietet flexible Erfüllungsmöglichkeiten: Wenn Sie auf einem Grundstück mehrere Gebäude besitzen, können Sie die Pflicht auf dem Dach eines anderen Gebäudes erfüllen.

Kann ich die Pflicht auch mit Solarthermie oder Fassaden-PV erfüllen?

Ja, Solarthermie-Anlagen werden vollständig auf die PV-Mindestfläche angerechnet. Auch Fassaden-PV kann zur Erfüllung der Pflicht genutzt werden, wenn die Dachnutzung nicht sinnvoll ist.

Anrechnung von Solarthermie

Wenn Sie eine Solarthermie-Anlage zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung installieren, wird deren Fläche direkt auf die erforderliche PV-Mindestfläche angerechnet. Die Pflicht gilt als erfüllt, soweit auf der Dachfläche eine Solarthermieanlage betrieben wird. Das bedeutet: Eine flächenmäßig ausreichend große Solarthermieanlage kann die Photovoltaikpflicht vollständig erfüllen, wenn sie mindestens 30 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche bedeckt.

Fassaden-PV als Alternative

Die PV-Pflicht muss nicht zwingend auf dem Dach erfüllt werden. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz ermöglicht ausdrücklich die Nutzung anderer Außenflächen des Gebäudes. Fassaden-PV kann anstelle einer Dachanlage installiert werden, wenn dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aus gestalterischen Gründen sinnvoller ist. Die zu ersetzende Leistung muss durch entsprechende Nachweise ausgewiesen werden, die zehn Jahre aufzubewahren sind.

Wichtig: Auch bei Nutzung von Fassaden-PV gelten die gleichen Mindestanforderungen hinsichtlich der installierten Leistung, die auf dem Dach zu erfüllen wären.

Wann muss ich die PV-Anlage installieren?

Die PV-Anlage muss bereits ab Beginn der Gebäudenutzung (Neubau) bzw. ab Fertigstellung des Daches (Bestandsgebäude) in Betrieb sein.

Bei Neubauten muss die Photovoltaikanlage spätestens ab Beginn der Nutzung des Gebäudes in Betrieb genommen werden, da die Nutzung eines Gebäudes bauordnungsrechtlich erst dann gestattet ist, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, einschließlich der installierten PV-Anlage. Das bedeutet: Die Anlage muss bereits zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Inbetriebnahme fertig installiert und betriebsbereit sein.

Bei Bestandsgebäuden muss die Photovoltaikanlage ab Fertigstellung des Daches in Betrieb genommen werden. Wird das Gebäude während der Dachsanierung nicht genutzt, beginnt die Betriebspflicht erst mit Beginn der Nutzung. In der Praxis bedeutet dies, dass die PV-Installation idealerweise parallel zur Dachsanierung erfolgen sollte.

Wichtig: Da es keine Übergangsfrist nach Fertigstellung gibt, ist eine frühzeitige Planung entscheidend. Beauftragen Sie den Fachbetrieb bereits in der Planungsphase des Neubaus bzw. vor Beginn der Dachsanierung, um Wartezeiten zu berücksichtigen und die rechtzeitige Installation sicherzustellen.

GebäudetypZeitpunkt der PV-Inbetriebnahme
NeubauAb Beginn der Gebäudenutzung
Bestandsgebäude (Dachsanierung)Ab Fertigstellung des Daches (bzw. ab Nutzungsbeginn, falls während Sanierung nicht genutzt)

Brauche ich eine Baugenehmigung für die PV-Anlage?

Die meisten PV-Anlagen auf Dächern können genehmigungsfrei errichtet werden. Eine Baugenehmigung ist nur bei denkmalgeschützten Gebäuden und in Erhaltungsgebieten erforderlich.

Photovoltaikanlagen auf Dächern sind in Hamburg grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Die Anlage muss parallel zur Dachfläche oder mit maximal 20 Grad Neigung installiert werden und darf nicht über die Dachkante hinausragen.

Eine Baugenehmigung ist jedoch erforderlich, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht oder sich in einem Gebiet mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung befindet. In diesen Fällen muss vorab eine Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt bzw. dem zuständigen Bezirksamt erfolgen.

Auch bei Freiflächenanlagen oder Fassaden-PV können je nach Größe und Standort Genehmigungen erforderlich sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine frühzeitige Anfrage beim zuständigen Bezirksamt, um Verzögerungen zu vermeiden.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Für PV-Anlagen stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung: Hamburger Gründachförderung, KfW-Kredite, IFB Hamburg sowie BAFA-Förderung bei Kombination mit Wärmepumpen.

Die Hamburger Gründachförderung (bis Ende 2026) unterstützt die Kombination aus Gründach und Photovoltaik mit attraktiven Zuschüssen. Diese Förderung ist besonders interessant, da ab 2027 ohnehin die Pflicht für Solargründächer in Kraft tritt.

Auf Bundesebene bietet die KfW-Bank zinsgünstige Kredite für erneuerbare Energien (KfW 270). Diese Kredite können für PV-Anlagen und Batteriespeicher genutzt werden. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) bietet ergänzende Landesprogramme.

Bei Kombination einer PV-Anlage mit einer Wärmepumpe können Sie zusätzlich BAFA-Förderung für die Wärmepumpe erhalten.

Da die Förderlandschaft sich regelmäßig ändert, empfehlen wir eine aktuelle Beratung durch die Hamburger Energielotsen oder einen Fachbetrieb.

FörderprogrammFördergegenstand
Hamburger GründachförderungKombination Gründach + PV (bis Ende 2026)
KfW 270Zinsgünstige Kredite für PV und Speicher
IFB HamburgErgänzende Landesprogramme
BAFABei Kombination mit Wärmepumpe

Muss ich für meine PV-Anlage Steuern zahlen?

Für die meisten privaten PV-Anlagen bis 30 kWp gilt seit 2022/2023 eine umfassende Steuerbefreiung. Beim Kauf entfällt die Mehrwertsteuer, und auf Erträge fallen keine Einkommen- oder Gewerbesteuer an.

Umsatzsteuer beim Kauf: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz (0%).

Einkommensteuer: Kleinere Photovoltaikanlagen sind rückwirkend ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt für Anlagen bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Wohnung (MFH).

Gewerbesteuer: Seit 2022 sind Anlagen bis 30 kWp von der Gewerbesteuer befreit.

SteuerartRegelung ab 2023Gilt für Anlagen bis
Umsatzsteuer (Kauf)0 % / NullsteuersatzAlle Wohngebäude
EinkommenssteuerBefreit30 kWp (EFH) / 15 kWp je WE
GewerbesteuerBefreit30 kWp

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

In der Regel nicht. Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit, und eine Gewerbeanmeldung ist für private Dachanlagen meist nicht erforderlich.

Die Steuerbefreiung im Gewerbesteuergesetz hat einen weiteren Vorteil: Betreiber kleiner Anlagen werden nicht mehr automatisch Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung beträgt bei Eigenversorgungsanlagen bis 10 kWp aktuell 7,86 Cent/kWh. Bei Volleinspeisung erhalten Sie bis 10 kWp 12,47 Cent/kWh. Die Vergütung wird halbjährlich angepasst.

Die Einspeisevergütung nach dem EEG hängt vom Anlagentyp, der Größe und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Die Vergütung ist für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantiert.

AnlagengrößeEigenversorgungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,86 Cent/kWh12,47 Cent/kWh
10 - 40 kWp6,80 Cent/kWh10,45 Cent/kWh
40 - 100 kWp5,56 Cent/kWh10,45 Cent/kWh

Stand: November 2025, gültig bis 31.01.2026 – Vergütungssätze werden halbjährlich angepasst.

Wie funktioniert PV für Eigentümergemeinschaften (WEG)?

Seit der WEG-Reform 2020 reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss für die Installation einer PV-Anlage. Mit dem Solarpaket 2024 wurde zusätzlich die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Installation einer Photovoltaikanlage heute einfacher als früher. Dank der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 ist keine Einstimmigkeit mehr erforderlich. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt.

Mit dem Solarpaket 1 (Mai 2024) wurde die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt, ein Modell, das besonders für kleinere Mehrparteienhäuser geeignet ist. Im Unterschied zum klassischen Mieterstrom entfällt hier die Vollversorgungspflicht.

Wir empfehlen, die Möglichkeiten mit einem spezialisierten Fachunternehmen zu bespechen, um die bestmögliche Lösung zu finden.

Was ist Mieterstrom und lohnt sich das?

Mieterstrom ist ein Modell, bei dem Solarstrom direkt vom Dach eines Mehrfamilienhauses an die Bewohner geliefert wird. Es wird mit 2,62 Cent/kWh (bis 10 kWp) (bis 31.01.2026) gefördert und kann sich besonders bei größeren Gebäuden lohnen.

Mieterstrom ist ein etabliertes Modell, bei dem der Anlagenbetreiber (Vermieter oder Dienstleister) als Vollversorger auftritt. Er liefert sowohl den selbst erzeugten Solarstrom als auch den benötigten Reststrom aus dem Netz an die Bewohner. Für den an die Mieter gelieferten Strom erhalten Betreiber der PV-Anlage einen Mieterstromzuschlag, der zwischen 1,64 und 2,62 Cent/kWh liegt.

Der Mieterstromtarif darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Durch die Vollversorgungspflicht und umfangreiche energierechtliche Pflichten eignet sich Mieterstrom besonders für größere Mehrfamilienhäuser ab etwa 30 Wohneinheiten, wo sich der höhere Aufwand wirtschaftlich lohnt.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wurde mit dem Solarpaket 1 im Mai 2024 eingeführt und ermöglicht die dezentrale Stromversorgung von Mehrparteienhäusern durch angeschlossene PV-Anlagen.

Der entscheidende Unterschied: Der Betreiber der Solaranlage wird nicht zum alleinigen Stromlieferanten, sondern liefert nur dann Strom, wenn die PV-Anlage diesen auch tatsächlich erzeugt. Die Bewohner behalten ihre bisherigen Stromverträge und beziehen den Reststrom weiterhin von ihrem gewählten Energieversorger. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich, da der Anlagenbetreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen wird.

Allerdings gibt es für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Dieses Modell eignet sich besonders für kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften mit 3 bis 15 Wohneinheiten, die eine unkomplizierte Lösung suchen.

Beide Modelle erfordern Smart Meter für die viertelstundengenaue Messung, einen Aufteilungsschlüssel für die Stromverteilung und die Teilnahme ist in beiden Fällen freiwillig. Überschüssiger PV-Strom wird ins Netz eingespeist und nach EEG vergütet.

KriteriumMieterstromGemeinschaftl. Gebäudeversorgung
Gesetzliche GrundlageeEEG 2023 (§19, §48a)EnWG (§42b) seit Mai 2024
Geeignet fürGrößere MFH (ab 30 WE)Kleinere MFH, WEGs (3 - 15 -WE)
Mieterstromzuschlag (Stand Dezember 2025)Bis 10 kWp: ca. 2,56 Ct/kWh, bis 40 kWp: ca. 2,39 Ct/kWh, 40 - 100 kWp (bis 1 MW): ca. 1,60 Ct/kWh (bis 31.01.2026)Nein
StromlieferungVollversorgung (PV + Reststrom)Nur PV-Strom
Bisheriger StromvertragMuss aufgegeben werdenBleibt bestehen
Betreiber wird zumEnergieversorgungsunternehmenKein Energieversorgungsunternehmen (EVU)-Status
Bürokratischer AufwandHoch (Lieferantenpflichten nach EnWG)Gering (Weniger Pflichten)
PreisobergrenzeMax. 90 % GrundversorgungstarifFrei vereinbar
WirtschaftlichkeitHöher durch Förderung, bei großen ProjektenGeringer wegen fehlender Förderung, bei kleinen Projekten oft wirtschaftlicher

Was passiert bei Nichteinhaltung der PV-Pflicht?

Die zuständige Behörde kann die Erfüllung der Pflicht einfordern, Nachweise verlangen und bei Nichteinhaltung Bußgelder verhängen. Eigentümer müssen Nachweise 10 Jahre aufbewahren.

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht verschiedene Konsequenzen bei Nichteinhaltung der PV-Pflicht vor. Die zuständige Behörde (BUKEA) kann zunächst die Vorlage von Nachweisen verlangen und prüfen, ob die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Bei festgestellten Verstößen kann die Behörde die Erfüllung der Pflicht anordnen. Diese Anordnung ist mit einer Frist zur Nacherfüllung verbunden. Kommt der Eigentümer dieser Anordnung nicht nach, können Zwangsgelder verhängt werden, die bei fortgesetzter Weigerung wiederholt werden können.

Eigentümer sind verpflichtet, alle relevanten Nachweise zur Erfüllung der PV-Pflicht oder zu Befreiungsgründen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Dazu gehören das Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht, Rechnungen, Anmeldebescheinigungen und ggf. Befreiungsbescheide.

Wie wird die Einhaltung der PV-Pflicht kontrolliert?

Die Kontrolle erfolgt primär über die Nachweispflicht: Eigentümer müssen Unterlagen zur Erfüllung oder Befreiung 10 Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Behörde vorlegen.

Die Überwachung der PV-Pflicht in Hamburg basiert auf einem System der Nachweispflicht. Bei Baugenehmigungsverfahren müssen Sie als Bauherr entsprechende Unterlagen einreichen. Eine Kontrolle kann auch über das Marktstammdatenregister erfolgen.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der PV-Pflicht?

Bei Nichteinhaltung der Photovoltaikpflicht kann die Behörde die Erfüllung anordnen und Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden. Eigentümer müssen Nachweise über die Erfüllung oder den zulässigen Entfall der Pflicht 10 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht kein aktives Nachweisverfahren vor, bei dem Nachweise routinemäßig eingereicht werden müssen. Stattdessen gilt eine passive Nachweispflicht: Eigentümer müssen die ausgefüllten Nachweisformulare samt geeigneter Belege aufbewahren und der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) auf Verlangen vorlegen können. Bei Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO werden die Pflichten jedoch bereits im Rahmen des Verfahrens geprüft, sodass der Nachweis bei Antragstellung vorliegen muss.

Wenn die Pflicht nicht erfüllt wird, kann die zuständige Behörde die Erfüllung anordnen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei die Höhe möglicher Bußgelder im Einzelfall festgelegt wird. Wichtig ist, dass Eigentümer bei Vorliegen von Entfallensgründen (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften) diese rechtzeitig und vollständig dokumentieren. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann mindestens drei Monate vor Baubeginn ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Übersicht der ordnungsrechtlichen Maßnahmen:

MaßnahmeBeschreibung
Nachweispflicht10 Jahre Aufbewahrung ausgefüllter Formblätter mit Belegen; Vorlage auf Behördenverlangen
Prüfung bei BaugenehmigungAutomatische Prüfung im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 HBauO)
AnordnungBehörde kann die Erfüllung der Pflicht anordnen
OrdnungswidrigkeitVerstöße können geahndet werden; Bußgeldhöhe wird im Einzelfall festgelegt
BefreiungsantragBei unbilliger Härte möglich (mind. 3 Monate vor Baubeginn)

Kontakt:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
E-Mail: pv-pflicht@bukea.hamburg.de
Adresse: Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg

Hinweis zur rechtlichen Einordnung:
Die in diesem Artikel dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Da jede Situation unterschiedlich ist, kann eine persönliche Einschätzung durch Fachleute sinnvoll sein. Eine Haftung für die Inhalte wird ausgeschlossen. (Stand Dezember 2025)