PV-Pflicht 2025: Solaranlagen werden für das Dach von bestimmten Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden verpflichtend
Übersicht über die Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen ab 2025
Um seine ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, hat Niedersachsen entschieden, ab 2025 eine Solarpflicht einzuführen und den Ausbau der Photovoltaik im Land voranzutreiben. Das Bundesland plant, bis 2040 treibhausgasneutral zu werden und den Energie- sowie Wasserstoffbedarf vollständig durch erneuerbare Energien wie Wind- und Solarenergie zu decken.
Erfahren Sie hier mehr über die gesetzlichen Vorgaben zur Einführung der Solarpflicht für Gebäude und Parkplätze/Parkhäuser und wie diese umgesetzt werden soll.

Solarpflicht in Niedersachsen ab 2025 –
Das Wichtigste auf einen Blick
| Bereich | Anforderung | Mindestbelegung |
|---|---|---|
| Neubauten (Wohn + Gewerbe) | Dachfläche ab 50 m² | 50 % der Dachfläche |
| Dachsanierungen, Anbau, Aufstockung | Erneuerung bis wasserführende Schicht, ab 50 m² | 50 % der Dachfläche |
| Parkplätze/Parkdecks (Neubau/Sanierung) | Mehr als 25 Stellplätze | PV über Stellflächen |
| Landesgebäude | Alle geeigneten Dächer | 30 % bis 2025, 100 % bis 2040 |
- Photovoltaikpflicht für Neubauten:
- Gilt für Wohn- und Gewerbegebäude mit einer Mindestdachfläche von 50 m².
- Mindestens 50 Prozent der Dachfläche müssen mit Solaranlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
- Dachsanierungen:
- Betrifft grundlegende Dachsanierungen bei Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden ab 50 m².
- Mindestens 50 Prozent der Dachfläche müssen mit Solaranlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
- Parkplätze und Parkdecks:
- Neubauten, Erweiterungen und Sanierungen von Parkplätzen und offenen Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen unterliegen ebenfalls der Solarpflicht.
- Ausnahmen:
- Können in Einzelfällen gewährt werden.
- Kontrolle:
- Die Baubehörden sind für die Überwachung der Einhaltung zuständig.
- Unterstützung:
- Förderprogramme stehen Bauherren für die Umsetzung der Vorgaben zur Verfügung.



Ausbauziele und Solaroffensive Niedersachsen
Im März 2023 kündigte Umwelt- und Energieminister Christian Meyer im Landtag den Start der Solaroffensive an. Die Landesregierung betrachtet Photovoltaik als wichtigen Baustein zur Erreichung der Klimaziele mit dem Neubau von PV-Anlagen auf Dächern, Parkplätzen und landwirtschaftlichen Flächen.
Konkrete Ausbauziele bis 2035
Der Ausbau der Photovoltaik wird massiv vorangetrieben. Bis zum Jahr 2035 soll eine Photovoltaik-Leistung von mindestens 65 Gigawatt (GW) installiert sein. Davon sollen 50 GW auf Dachflächen-PV und 15 GW auf Freiflächen-Photovoltaik entfallen.
Aktueller Stand
Zum Ende des Jahres 2024 waren rund 8,8 Gigawatt Photovoltaik-Leistung installiert, von denen rund 1,6 Gigawatt im Jahr 2024 zugebaut wurden. Zukünftig müssen jährlich 20 % der bereits installierten Leistung zugebaut werden, um das Ausbauziel von 65 Gigawatt (GW) zu erreichen. (Quelle: KEAN „Photovoltaik in Niedersachsen“)
Die Gesetzesgrundlagen für die Installation von PV wurden deutlich erleichtert, etwa was die Dachabstände und Grenzabstände angeht.
Übersicht über die stufenweise Einführung der Photovoltaikpflicht 2023 bis 2025
Die PV-Pflicht in Niedersachsen wurde in drei Stufen eingeführt.
Regelungen der Solarpflicht im Jahr 2023
Die Solarpflicht gilt seit 2023. Damals wurde der erste Schritt getan, um den Ausbau der Solarenergie voranzutreiben und die Klimaziele Niedersachsens zu erreichen. Seitdem ist die Solarpflicht für neue Gebäude verbindlich:
Geltungsbeginn: Die Vorschriften der Solarpflicht betreffen Bauanträge, die nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht wurden.
Private Wohngebäude: Neue Wohngebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern, deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde, müssen so konstruiert werden, dass Photovoltaikanlagen auf allen Dachflächen installiert werden können.
Gewerbliche Neubauten: Gewerbe- und Industriegebäude mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern sind verpflichtet, mindestens 50 % ihrer Dachfläche für Solaranlagen zu nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023.
Parkplätze und Parkdecks: Bei der Errichtung von offenen Parkplätzen und Parkdecks mit mehr als 50 Stellplätzen müssen in Niedersachsen geeignete Flächen mit Photovoltaikanlagen überdacht werden. Ausgenommen sind Parkplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder unmittelbar entlang von Straßen liegen.
Diese Änderungen traten ab 2024 bei der Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen in Kraft
Ab Januar 2024 gelten in Niedersachsen erweiterte Regelungen für die Nutzung von Photovoltaik. Die bisherigen Vorschriften für Wohngebäude bleiben bestehen, während neue Anforderungen hinzugekommen sind:
Gebäude im Landesbesitz: Die PV-Pflicht umfasst jetzt auch öffentliche Neubauten und bestehende Gebäude des Landes. Bis 2025 sollen mindestens 30 % der geeigneten Dachflächen mit Solaranlagen ausgestattet sein, bis 2040 wird eine 100-prozentige Nutzung angestrebt. Um dies zu beschleunigen, können Dritte die Dachflächen des Landes kostenfrei für bis zu 25 Jahre nutzen, um PV-Anlagen zu installieren und zu betreiben.
Dächer von Wohngebäuden: Ab 2024 müssen Neubauten mit Dachflächen von mindestens 50 m², deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2024 eingereicht wird, zu mindestens 50 % mit Solaranlagen ausgestattet werden, um die Solarpflicht zu erfüllen.
Welche neuen Regelungen für die Solarpflicht gelten ab 2025 lt. NbauO?
Ab Januar 2025 gelten in Niedersachsen erweiterte Vorschriften zur Photovoltaikpflicht, um die Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu fördern. Diese sind im § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Dächern und Parkplätzen festgelegt und betreffen folgende Bereiche:
- Neubauten:
Alle Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche ab 50 m², deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2024 gestellt wird, müssen mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen ausstatten. - Bestandsgebäude bei Umbauten und Sanierungen:
Bei Bestandsgebäuden, deren Dachfläche durch Sanierungen, Anbauten oder Aufstockungen erneuert wird und mindestens 50 m² umfasst, ist ebenfalls die Nutzung von Solaranlagen auf mindestens 50 % der Fläche vorgeschrieben. - Parkplätze und Parkdecks:
Offene Parkplätze und Parkdecks mit über 25 Stellplätzen müssen bei Neubau oder umfangreicher Sanierung mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Dies gilt auch, wenn sie von mehreren Nutzungseinheiten verschiedener Gebäude gemeinsam verwendet werden. Öffentliche Parkplätze entlang von Straßen sind hiervon ausgenommen.
Diese Vorschriften ermöglichen die Nutzung großer Flächen, wie etwa bei Einkaufszentren oder Gewerbegebieten, und fördern die direkte Nutzung der erzeugten Energie, beispielsweise für Ladestationen von Elektrofahrzeugen.
Wichtige Klarstellung: Der Errichtungszeitpunkt ist maßgeblich
Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums (Stand: 28.03.2025, FAQ-Katalog Punkt 7.1) ist für die Anwendung der PV-Pflicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich – nicht das Datum des Bauantrags oder der Baugenehmigung.
Das bedeutet konkret: Auch bei Bauanträgen oder Baugenehmigungen aus dem Jahr 2024 ist die Solarpflicht umzusetzen, wenn die tatsächliche Errichtung des Gebäudes im Jahr 2025 oder später erfolgt. Diese Klarstellung ist besonders wichtig für Bauherren, die noch 2024 einen Bauantrag gestellt haben und davon ausgingen, von der erweiterten Solarpflicht nicht betroffen zu sein.
Praxistipp: Prüfen Sie bei laufenden Bauvorhaben unbedingt, ob die Solarpflicht für Sie gilt. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Optionen.
Fragen? Informationsbedarf? Lassen Sie uns ins Gespräch kommen!
Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Die Solarpflicht in Niedersachsen ist Teil eines bundesweiten Trends zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien. Mit dem Solarpaket I des Bundes wurden weitere Erleichterungen für die Installation von PV-Anlagen geschaffen, etwa vereinfachte Anmeldeverfahren für Balkonkraftwerke und verbesserte Regelungen für Mieterstrom.
Die Landesregierung Niedersachsen hat signalisiert, den Ausbau der Solarenergie weiter zu beschleunigen. Es ist daher möglich, dass in den kommenden Jahren weitere Verschärfungen der Solarpflicht erfolgen, etwa durch Ausweitung auf zusätzliche Bestandsgebäude oder durch Erhöhung der geforderten Belegungsquote.
Wer heute in eine PV-Anlage investiert, ist damit nicht nur gesetzeskonform, sondern auch für künftige Entwicklungen bestens aufgestellt.
Häufig gestellte Fragen zur Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und detaillierte Informationen zu den Regelungen der Niedersachsen Photovoltaikpflicht.
Die Solarpflicht, auch Photovoltaik-Pflicht genannt, ist die Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, Parkplätzen, landwirtschaftlichen Flächen und anderen Freiflächen, sofern bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt werden.
Die Solarpflicht in Niedersachsen ist eine gesetzliche Regelung, die ab 2025 in Kraft tritt und die Installation von Solaranlagen auf bestimmten Gebäuden und Parkplätzen vorschreibt.
Sie gilt für Neubauten und umfangreiche Dachsanierungen von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern, wobei mindestens 50 % der Dachfläche mit Solaranlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden müssen.
Ebenso betrifft die Solarpflicht Parkplätze mit mehr als 25 Stellplätzen, wenn diese neu gebaut, erweitert oder saniert werden.
Mit dieser Maßnahme soll die Nutzung erneuerbarer Energien ausgebaut, die CO₂-Emissionen reduziert und das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 unterstützt werden. In besonderen Fällen können Ausnahmen beantragt werden.
Solarpflicht Niedersachsen Wohngebäude
Private Neubauten: Bei Errichtung von Wohngebäuden, die eine Dachfläche von mindestens 50 m² aufweisen, und deren Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wurde, muss die Tragkonstruktion so bemessen sein, dass auf allen Dachflächen PV-Anlagen zur Stromerzeugung installiert werden können.
Neubau gewerblicher Gebäude
Die NbauO schreibt seit dem 1. Januar 2023 eine Solarpflicht für Neubauten von Gewerbe- und Industriegebäuden vor. Diese beinhaltet, dass mindestens 50 Prozent der Dachfläche von überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden mit einer Mindest-Dachfläche von 50 m² mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden müssen.
Neubau von offenen Parkplätzen und Parkdecks
Bei Neuerrichtung von offenen Parkplätzen oder Parkdecks mit mehr als 50 Stellplätzen für KFZ muss eine Photovoltaikanlage über den Einstellflächen installiert werden, die dafür geeignet sind. Ausnahmen gelten für Parkplätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen liegen.
Stichtag für die Solarpflicht
Die gesetzliche Regelung gilt, wenn der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wurde.
Die Regelungen ab 2023 gelten weiter. Diese neuen Regelungen gelten ab Januar 2024:
Dächer von Wohngebäuden (Neubau)
Bei Errichtung von Wohngebäuden, die eine Dachfläche von mindestens 50 m² aufweisen, und deren Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt wurde, müssen mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung ausgerüstet werden.
Gebäude im Eigentum des Landes
Seit dem 1. Januar 2024 wurde die PV-Pflicht auf alle Neubauten und Gebäude im Eigentum des Landes ausgedehnt. Die Landesregierung verpflichtet sich, alle geeigneten Dachflächen von bestehenden Gebäuden mit Solarenergieanlagen auszustatten. Bis zum Jahr 2025 sollen auf 30 Prozent der geeigneten Dachfläche PV-Anlagen installiert werden; bis zum Jahr 2040 sollen 100 % der geeigneten Flächen ausgestattet sein. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Landesverwaltung Dritten den Bau und die Nutzung von PV-Anlagen auf Dachflächen des Landes bis zu 25 Jahre lang unentgeltlich gestatten.
Ab Januar 2025 gelten neue Regelungen der Bauordnung, und zwar lt. § 32a NbauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern und Parkplätzen
(https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/98c4baa0-6136-3411-afc6-54a9a99fde2c).
Solarpflicht für neue Gebäude (gewerblich und privat)
Wenn der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt wird, muss die Dachfläche von Neubauten mit einer Mindestdachfläche von 50 m² zu mindestens 50 Prozent mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
Solarpflicht Niedersachsen Bestandsgebäude (gewerblich und privat) für Dachsanierung, Aufstockung und Anbau
Bei Bestandsgebäuden, die durch
- Aufstockung,
- Anbau oder
- Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht verändert werden
und deren erneuerte oder neu errichtete Dachfläche mindestens 50 m² groß ist, muss auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche die Installation einer Solaranlage durchgeführt werden. Diese Regelung für grundlegende Dachsanierungen gilt sowohl für Wohngebäude als auch überwiegend gewerblich genutzte Bauten.
Offene Parkplätze und Parkdecks
2025 gilt auf offenen Parkplätzen und Parkdecks: Eine Photovoltaikanlage muss über der Einstellfläche installiert werden, wenn mehr als 25 neue Parkplätze für Kraftfahrzeuge neu errichtet werden. Auch bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen der Abmessungen oder der Fahrbahnkonstruktion von mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes wurde die Solarpflicht eingeführt.
Diese Regelung trifft auch zu, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten in verschiedenen Gebäuden genutzt werden. Für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen liegen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, trifft die Regelung nicht zu.
Hiermit können große versiegelte Flächen wie große Parkplätze bei Einkaufszentren oder Gewerbetrieben doppelt genutzt werden und Synergieeffekte durch Verschattung und Nutzung des produzierten Stroms z. B. für Elektromobilität werden ermöglicht.
Ab dem Jahr 2025 gilt die PV-Pflicht in Niedersachsen für folgende Bauprojekte:
- Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern,
- Bestandsgebäude, die durch Aufstockungen, Anbauten oder Sanierungen verändert werden, insbesondere bei der Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht (Mindestdachfläche: 50 Quadratmeter),
- und für offene Parkplätze sowie Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen, wenn diese neu gebaut, erweitert oder saniert werden.
Ja, in Niedersachsen ist eine Solaranlage unter bestimmten Bedingungen Pflicht. Ab 2025 gilt die Solarpflicht für:
- Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden: Wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt, müssen mindestens 50 Prozent dieser Fläche mit Solaranlagen ausgestattet werden.
- Bestandsgebäude bei Umbauten: Die Regelung greift auch bei grundlegenden Sanierungen, Aufstockungen oder Anbauten, sofern die erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² groß ist.
- Offene Parkplätze und Parkdecks: Für Neubauten oder Sanierungen von Parkplätzen mit mehr als 25 Stellplätzen müssen über den Stellflächen Photovoltaikanlagen installiert werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, technischen Einschränkungen oder bei Nutzung der Dachfläche für Solarthermie. Die Einhaltung wird von den Genehmigungsbehörden überprüft.
Kurze Antwort: Ja. Nach Auffassung des Ministeriums ist der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich, nicht das Datum des Bauantrags oder der Baugenehmigung. Wird ein Gebäude 2025 oder später errichtet, gilt die volle Solarpflicht.
Ausführliche Erläuterung: Diese wichtige Klarstellung hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung im FAQ-Katalog vom 28.03.2025 (Punkt 7.1) veröffentlicht.
Die entscheidende Regelung
Der § 32a NBauO wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Entscheidend für die Anwendung der PV-Pflicht ist nicht, wann der Bauantrag gestellt oder die Baugenehmigung erteilt wurde, sondern wann das Gebäude tatsächlich errichtet wird.
Das bedeutet konkret:
| Szenario | Solarpflicht? |
|---|---|
| Bauantrag 2024, Errichtung 2024 | Solarpflicht nach altem Recht (je nach Gebäudetyp) |
| Bauantrag 2024, Errichtung 2025 | Ja, volle Solarpflicht nach neuem Recht |
| Bauantrag 2025, Errichtung 2025 | Ja, volle Solarpflicht nach neuem Recht |
Warum ist das wichtig?
Viele Bauherren haben Ende 2024 noch schnell einen Bauantrag gestellt, in der Annahme, damit der erweiterten Solarpflicht 2025 zu entgehen. Diese Rechnung geht jedoch nicht auf: Wenn das Gebäude erst 2025 fertiggestellt wird, gilt die volle Solarpflicht, unabhängig vom Datum des Bauantrags.
Unser Rat: Prüfen Sie bei laufenden Bauvorhaben unbedingt, ob die Solarpflicht für Sie gilt, und planen Sie die PV-Anlage rechtzeitig ein. Eine nachträgliche Installation ist oft teurer und aufwändiger als die Integration bereits in der Bauphase.
Kurze Antwort: Nein, es gibt keine Übergangsfrist. Die erweiterte Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Gebäude, die ab diesem Zeitpunkt errichtet werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Errichtung, nicht der Bauantrag.
Ausführliche Erläuterung: Die Solarpflicht in Niedersachsen wurde schrittweise eingeführt, aber ohne Übergangsfristen für die jeweiligen Stufen.
Die Stufen der Einführung der Solarpflicht
| Datum | Was gilt seitdem? |
| 01.01.2023 | Solarpflicht für gewerbliche Neubauten + Parkplätze >50 Stellplätze |
| 01.01.2024 | Zusätzlich: Öffentliche Neubauten |
| 01.01.2025 | Zusätzlich: Alle Wohngebäude, Dachsanierungen, Parkplätze > 25 Stellplätze |
Keine Übergangsfrist bei Dachsanierungen
Auch bei grundlegenden Dachsanierungen gilt die Solarpflicht sofort. Wenn Sie 2025 eine komplette Neueindeckung Ihres Daches durchführen, müssen Sie gleichzeitig eine PV-Anlage installieren. Ees gibt keine Frist zur Nachholung.
Ausnahme: Notfallsanierungen
Einzig bei Baumaßnahmen, die aufgrund besonderer äußerer Umstände zwingend kurzfristig erforderlich sind (z. B. zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse), kann eine Ausnahme gewährt werden. Aber auch hier gilt: Sobald eine reguläre Sanierung ansteht, greift die Solarpflicht.
Frist für die Installation
Die Solarpflicht muss bei Neubauten ‚mit der Errichtung des Gebäudes‘ erfüllt werden. Das bedeutet: Die PV-Anlage muss installiert sein, bevor das Gebäude bezogen oder in Betrieb genommen wird. Eine nachträgliche Installation innerhalb einer bestimmten Frist ist nicht vorgesehen.
Unser Rat: Planen Sie die PV-Anlage von Anfang an in Ihr Bauvorhaben ein. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Fertigstellung und profitieren frühzeitig von den Vorteilen der Solarstromproduktion.
Kurze Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dachflächen von Carports und Garagen werden zur Gesamtdachfläche des Hauptgebäudes hinzugerechnet, wenn sie zum selben Grundstück gehören. Für alleinstehende Carports/Garagen unter 50 m² Dachfläche gilt die Solarpflicht nicht.
Ausführliche Erklärung: Die Niedersächsische Bauordnung (§ 32a NBauO) unterscheidet zwischen Nebengebäuden, die zu einem Hauptgebäude gehören, und eigenständigen baulichen Anlagen.
Carports und Garagen als Teil eines Wohngebäudes:
Wenn Sie ein Wohnhaus neu bauen und gleichzeitig einen Carport oder eine Garage errichten, werden alle Dachflächen zusammengerechnet. Das bedeutet: Ein Einfamilienhaus mit 100 m² Dachfläche plus ein Carport mit 25 m² ergibt 125 m² Gesamtdachfläche. Von diesen 125 m² müssen mindestens 50 % (also 62,5 m²) mit PV-Modulen ausgestattet werden.
Eigenständige Carports und Garagen:
Wird ein Carport oder eine Garage als eigenständiges Gebäude errichtet (nicht im Zusammenhang mit einem Neubau des Hauptgebäudes), gilt die Solarpflicht nur, wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt. Da die meisten privaten Carports und Garagen deutlich kleiner sind, fallen sie in diesem Fall nicht unter die Solarpflicht.
Besonderheit bei Grenzbebauung:
Seit Juni 2023 gelten in Niedersachsen neue Regelungen für PV-Anlagen auf Garagen und Carports an der Grundstücksgrenze. Eine Garage mit 3 m Höhe darf mit einer PV-Anlage (max. 0,70 m Aufbauhöhe) ausgestattet werden, wenn mindestens 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Dies erleichtert die Installation von Solaranlagen auch auf kleineren Nebengebäuden.
Praxistipp: Auch wenn Ihr Carport oder Ihre Garage nicht unter die Solarpflicht fällt, kann die Installation einer PV-Anlage wirtschaftlich sinnvoll sein, insbesondere in Kombination mit einer Wallbox für Ihr Elektrofahrzeug.
Kurze Antwort: Nein. Die Solarpflicht nach § 32a NBauO bezieht sich ausdrücklich auf Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung, also Photovoltaik. Eine Kleinwindanlage erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht.
Ausführliche Erläuterung: Der Gesetzestext ist hier eindeutig: § 32a NBauO spricht von „Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern“. Andere Formen der erneuerbaren Stromerzeugung sind nicht vorgesehen.
Was ist erlaubt:
- Photovoltaik: Erfüllt die Solarpflicht vollständig
- Solarthermie: Reduziert die Pflichtfläche für PV entsprechend
Was ist nicht erlaubt:
- Kleinwindanlagen: Erfüllen die Solarpflicht nicht
- Andere erneuerbare Energien: Wärmepumpen, Biogas etc. erfüllen die Dach-Solarpflicht ebenfalls nicht
Warum diese Einschränkung?
Die Solarpflicht zielt darauf ab, die ungenutzten Dachflächen für die Solarstromerzeugung zu aktivieren. Photovoltaik ist für Dächer die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung. Kleinwindanlagen eignen sich hingegen besser für Freilandstandorte und erfordern völlig andere Genehmigungen.
Tipp: Sie können selbstverständlich zusätzlich zur PV-Anlage eine Kleinwindanlage installieren, nur eben nicht anstelle der PV-Anlage zur Erfüllung der Solarpflicht.
Kurze Antwort: Nein. Die Solarpflicht muss auf dem Dach des betroffenen Gebäudes selbst erfüllt werden. Eine PV-Anlage auf einem anderen Grundstück oder einem separaten Gebäude wird nicht angerechnet.
Ausführliche Erläuterung: Der Gesetzgeber hat die Solarpflicht bewusst gebäudebezogen ausgestaltet. Das Ziel ist, die ungenutzten Dachflächen direkt zu aktivieren und so den Ausbau der Solarenergie ohne zusätzlichen Flächenverbrauch voranzutreiben.
Was gilt:
- Die PV-Anlage muss auf dem Dach des Gebäudes installiert werden, für das die Solarpflicht gilt.
- Anlagen auf Nachbargrundstücken, Freiflächen oder entfernten Gebäuden erfüllen die Pflicht nicht.
- Auch bestehende PV-Anlagen auf anderen Gebäuden des gleichen Eigentümers können nicht angerechnet werden.
Ausnahme: Nebengebäude auf demselben Grundstück
Wenn Sie ein Hauptgebäude mit Nebengebäuden (z. B. Garage, Carport, Schuppen) errichten, können die Dachflächen zusammengerechnet werden. In diesem Fall können Sie wählen, auf welchen Dächern Sie die PV-Module installieren, solange insgesamt 50 % der Gesamtdachfläche belegt werden.
Beispiel: Sie bauen ein Wohnhaus mit 100 m² Dachfläche und eine Garage mit 30 m² Dachfläche. Die Gesamtfläche beträgt 130 m². Sie müssen 65 m² mit PV belegen. Theoretisch könnten Sie 35 m² auf dem Wohnhaus und 30 m² auf der Garage installieren, oder die gesamten 65 m² auf dem Wohnhaus.
Sonderfall Solarthermie:
Eine Solarthermie-Anlage kann die Photovoltaik-Pflicht teilweise ersetzen, muss sich aber ebenfalls auf demselben Dach befinden. Anlagen auf anderen Dächern werden nicht angerechnet.
Kurze Antwort: Sie haben die freie Wahl. Die Solarpflicht schreibt nur die Installation der PV-Anlage vor, nicht, was Sie mit dem erzeugten Strom machen. Eigenverbrauch ist wirtschaftlich meist deutlich attraktiver als die reine Einspeisung.
Ausführliche Erläuterung: Die Niedersächsische Bauordnung regelt ausschließlich die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage. Was Sie mit dem erzeugten Strom tun, bleibt Ihnen überlassen.
Ihre Optionen:
1. Eigenverbrauch (empfohlen):
Sie nutzen den Solarstrom selbst in Ihrem Haushalt oder Betrieb. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde reduziert Ihre Stromkosten (aktuell ca. 28-34 ct/kWh). Das ist wirtschaftlich am attraktivsten.
2. Teileinspeisung:
Sie verbrauchen den Strom, wenn er erzeugt wird, und speisen den Überschuss ins Netz ein. Dafür erhalten Sie die Einspeisevergütung (aktuell ca. 7,86 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp/Stand April 2025). Dies ist das häufigste Modell.
3. Volleinspeisung:
Sie speisen den gesamten Strom ins Netz ein und beziehen Ihren Haushaltsstrom weiterhin vom Energieversorger. Die Einspeisevergütung für Volleinspeisung ist etwas höher (ca. 12,47 ct/kWh), aber insgesamt ist dieses Modell meist weniger wirtschaftlich.
Warum Eigenverbrauch so attraktiv ist
| Eigenverbrauch |
| Ersparnis: ca. 28 – 34 ct/kWh |
| Vorteil: 3 – 4x höherer wirtschaftlicher Nutzen |
| Einspeisung |
| ca. 7,86 ct/kWh |
| geringerer wirtschaftlicher Nutzen |
Unser Tipp: Mit einem Batteriespeicher können Sie Ihren Eigenverbrauch von ca. 30 % auf bis zu 70 – 80 % steigern. Das macht Ihre PV-Anlage noch wirtschaftlicher.
Öffentlich-rechtliche Pflichten umfassen Vorschriften, die sich aus europäischem oder nationalem Recht ergeben, sowie regionale Festlegungen, wie etwa:
- Festlegungen aus Bebauungsplänen,
- Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
- Verpflichtungen zur Dachbegrünung oder
- Auflagen des Denkmalschutzes.
Insbesondere Gründächer und Photovoltaikanlagen schließen sich nicht aus. In Kombination, beispielsweise als Solargründächer, können sie sowohl die Stromproduktion als auch den Umweltschutz positiv beeinflussen.
In Niedersachsen gibt es Ausnahmen von der PV-Pflicht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Es bestehen Konflikte mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Bebauungspläne, GEG-Vorgaben, Dachbegrünungspflichten oder Denkmalschutzauflagen können Vorrang haben. Gründächer und PV (Solargründächer) schließen sich jedoch nicht aus. - Technische Hürden machen die Umsetzung unmöglich.
- Die Kosten für die Installation sind wirtschaftlich nicht vertretbar.
- Eine Dachfläche wird für eine Solarthermie-Anlage genutzt oder eine solche Anlage ist geplant. Diese Fläche wird bei der Berechnung der Mindestbelegung nicht berücksichtigt.
- Baumaßnahmen sind aufgrund äußerer Einflüsse zwingend kurzfristig erforderlich, z. B. bei unvorhergesehenen Schäden durch Naturereignisse wie Sturmschäden.
Eine PV-Pflicht Befreiung muss von Experten geprüft und klar begründet werden. Idealerweise wird dies während des Genehmigungsverfahrens geklärt, um Verstöße gegen das Baurecht zu vermeiden. Gebäude sollten jedoch grundsätzlich so geplant und gebaut werden, dass eine Solaranlage installiert werden kann.
Die Solarpflicht entfällt, wenn ihre Umsetzung als wirtschaftlich unzumutbar gilt. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
- Finanzielle Belastung: Wenn sich die Kosten für die Installation der Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren oder die geplante Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 20 Jahre beträgt. Eine sachkundige Person muss diese Umstände prüfen und nachweisen.
- Geringe Sonneneinstrahlung: Sollte das Gebäude durch Schatten von Bäumen, Vegetation oder umliegenden Bauwerken beeinträchtigt sein oder laut Solarkataster einen zu niedrigen Solareintrag aufweisen, gilt die Solarpflicht ebenfalls nicht.
- Unverhältnismäßige Kosten: Wenn die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage das Bauvorhaben finanziell gefährdet und damit eine unzumutbare Härte darstellt. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob die Nutzung und Installation der Solaranlage an Dritte verpachtet werden kann, um die wirtschaftliche Belastung zu mindern.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Umsetzung der Solarpflicht sowohl ökologisch sinnvoll als auch wirtschaftlich tragbar bleibt.
Die Umsetzung der Solarpflicht ist technisch unmöglich, wenn:
- es sich um Gebäudetypen wie Traglufthallen, Zelte, unterirdische Bauten, Gewächshäuser oder fliegende Bauten handelt, die keine geeigneten Flächen bieten,
- Gebäude der Störfall-Verordnung unterliegen und dadurch Sicherheitsbedenken bestehen,
- die Dachflächen aus ungeeigneten Materialien wie Reet, Holz oder Glas bestehen,
- das Dach durch Dachaufbauten, technische Gebäudeausrüstung oder notwendige Wegeführung vollständig belegt ist,
- oder wenn keine Infrastruktur zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz vorhanden ist oder die Netzkompatibilität fehlt.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen zur Solarpflicht Niedersachsen:
- § 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern (ab 28.06.2023)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/e39e6e08-a753-3d6e-a9bd-7f902b736f8e
§ 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern (ab 01.01.2025)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f056c189-2143-307d-9a85-eb5d10b7fa52 - Niedersächsisches Klimaschutzgesetz (NKlimaG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/1c1f4179-729e-3be8-ad97-043b589ca78d - Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten
(Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung – NFSVO)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/1cd288bd-558a-3b75-943d-fc8d69aa231b - Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz § DschG – Grenzen der Erhaltungspflicht
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/d0ed6b12-9f96-3443-a399-0336bd177a49 - Bitte beachten Sie auch die FAQ zu § 32 a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern des MU/Referat 63 vom 22.08.2022.
https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/187077/FAQ_zu_32a_Photovoltaikanlagen_fuer_die_Stromerzeugung_auf_Daechern.pdf
Kurze Antwort: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist Bundesrecht und hat Vorrang vor dem Landesrecht. Beide Regelwerke ergänzen sich: Das GEG regelt die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Solarpflicht nach NBauO die konkrete Installation von PV-Anlagen auf Dächern.
Ausführliche Erläuterung: Bauherren müssen sowohl das Gebäudeenergiegesetz des Bundes als auch die Solarpflicht nach der Niedersächsischen Bauordnung beachten. Die beiden Regelwerke verfolgen ähnliche Ziele, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG):
- Regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen
- Fordert einen Mindestanteil erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasser
- Seit dem GEG 2024: Mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neuen Heizungen
- Erlaubt die Anrechnung von PV-Strom zur Erfüllung der Anforderungen
Die Solarpflicht nach NBauO:
- Fordert konkret die Installation von PV-Anlagen auf Dächern
- Gilt unabhängig davon, ob der Strom im Gebäude genutzt wird
- Definiert die Mindestbelegung (50 % der Dachfläche)
Wichtig: Vorrang der Solarthermie
Wenn Sie zur Erfüllung der GEG-Anforderungen eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach installieren (z. B. zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung), wird diese Fläche bei der Berechnung der Solarpflicht abgezogen. Das GEG als Bundesrecht hat hier Vorrang.
Synergie nutzen:
Eine PV-Anlage kann sowohl die Solarpflicht erfüllen als auch zur Erfüllung der GEG-Anforderungen beitragen, etwa wenn der Solarstrom eine Wärmepumpe antreibt. So schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe.
Die gesetzlich festgelegte Mindestdachfläche von 50 Quadratmetern basiert auf der Annahme, dass sie ausreichend Platz für eine PV-Anlage mit einer Leistung zwischen 3 und 5 kWp bietet. Diese Größe wird als wirtschaftlich tragfähig angesehen, da sie ein gutes Verhältnis zwischen Investitionskosten und Stromnutzung (Eigenverbrauch oder Einspeisung) bietet.
Für die Berechnung der Dachfläche gelten folgende Vorgaben:
- Berücksichtigt wird die gesamte Dachfläche des Hauptgebäudes,
- größere Dachüberstände, sofern sie für die Installation geeignet sind,
- sowie zusätzliche Dachflächen von Nebengebäuden, etwa Carports, die zum Hauptgebäude gehören.
Der Gesetzgeber hat Wert darauf gelegt, dass die Berechnung möglichst einfach gehalten wird.
Die niedersächsische PV-Pflicht zielt darauf ab, die Berechnung der nutzbaren Dachfläche so einfach wie möglich zu gestalten.
Bereiche, die für eine PV-Nutzung ungeeignet sind, wie Randzonen, Flächen für technische Gebäudeausstattung, Abstandsbereiche, Laufwege, Belichtung oder ungünstige Himmelsausrichtungen (N, NNO, NNW), werden von der Berechnung ausgeschlossen. In der Regel reicht die verbleibende Dachfläche aus, um eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben.
Kurze Antwort: Nutzen Sie das Solarkataster Ihrer Region für eine erste Einschätzung. Für eine verbindliche Beurteilung empfehlen wir eine kostenlose Vor-Ort-Beratung durch einen Fachbetrieb wie INOL, der alle relevanten Faktoren prüft.
Ausführliche Erläuterung: Die Eignung eines Daches für Photovoltaik hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind Ihre Möglichkeiten zur Prüfung:
1. Solarkataster (kostenlose Ersteinschätzung):
Niedersachsen hat kein landesweites Solarkataster, aber regionale Angebote:
- Region Hannover: https://geoportal.hannit.de/portal/apps/webappviewer/index.html?id=66e4b4675acc4c8c8dd9da04515c094f
- Landkreis Celle: https://www.solarkataster-lkcelle.de/#s=startscreen
- Landkreis Harburg: https://www.energiewegweiser.de/onlinechecks/photovoltaikcheck/
- Landkreis Heidekreis: https://solar-heidekreis.ipsyscon.de/de/
- Landkreis Lüneburg: https://klimaportal-lk-lueneburg.ipsyscon.de/51/karte-oeffentlich/
- Landkreis Uelzen: https://www.solardach-uelzen.de/#s=startscreen
- Süd-Niedersachsen: https://solardachkataster-suedniedersachsen.de/#s=startscreen
- Grafschaft Bentheim, Osnabrück und weitere: Eigene regionale Kataster
Im Solarkataster geben Sie Ihre Adresse ein und erhalten eine farbcodierte Darstellung der Dachflächen: Grün = gut geeignet, Gelb = bedingt geeignet, Rot = weniger geeignet.
2. Professionelle Beratung (empfohlen):
Ein Fachbetrieb prüft vor Ort:
- Dachausrichtung: Süd ist optimal, aber auch Ost-West funktioniert gut
- Dachneigung: 30 – 35° ideal, aber 10 – 60° sind wirtschaftlich nutzbar
- Verschattung: Durch Bäume, Nachbargebäude, Gauben, Schornsteine
- Dachzustand: Alter der Eindeckung, Tragfähigkeit, nötige Sanierungen
- Dachmaterial: Ziegel, Blech, Bitumen, fast alles ist geeignet; Reet und Glas nicht
- Elektrische Infrastruktur: Zählerplatz, Netzanschluss
Richtwerte für die Eignung:
| Ausrichtung | Ertrag | Bewertung |
| Süd (30-35° Neigung) | 100 % | Optimal |
| Ost oder West | ca. 85 % | Sehr gut |
| Ost-West kombiniert | ca. 85-90 % | Sehr gut |
| Nord | ca. 50-60 % | Meist unwirtschaftlich |
Kostenlose Beratung bei INOL: Wir prüfen Ihr Dach vor Ort und erstellen eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung, selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
Kurze Antwort: Eine PV-Anlage für ein typisches Einfamilienhaus kostet 2025 zwischen 8.000 und 18.000 € (ohne Speicher). Mit Speicher liegen die Kosten bei 12.000 bis 25.000 €. Die Preise sind in den letzten Jahren deutlich gesunken.
Ausführliche Erläuterung: Die Kosten für Photovoltaikanlagen werden üblicherweise pro Kilowatt-Peak (kWp) angegeben. Das macht Angebote vergleichbar.
Aktuelle Preise (Stand November 2025):
| Anlagengröße | Preis pro kWp | Gesamtpreis (ca.) |
| 5 kWp (klein) | 1.200 – 1.500 € | 6.000 – 7.500 € |
| 10 kWp (typisch für EFH) | 1.000 – 1.300 € | 10.000 – 13.000 € |
| 15 kWp (groß) | 900 – 1.200 € | 13.500 – 18.000 € |
Zusatzkosten für Stromspeicher:
Ein Batteriespeicher kostet aktuell ca. 300 – 500 € pro kWh Speicherkapazität. Ein typischer 10 kWh-Speicher kostet damit etwa 3.000 – 5.000 €.
Was ist im Preis enthalten?
- Solarmodule
- Wechselrichter
- Montagesystem und Unterkonstruktion
- Verkabelung und elektrischer Anschluss
- Montage und Installation
- Anmeldung beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister
Steuerliche Vorteile
Seit 2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden 0 % Mehrwertsteuer. Die angegebenen Preise verstehen sich daher als Nettopreise = Endpreise für Privatkunden.
Beispielrechnung für die Solarpflicht:
Ein Einfamilienhaus mit 100 m² Dachfläche muss laut Solarpflicht mindestens 50 m² mit PV belegen. Das entspricht einer Anlage von ca. 6 – 8 kWp. Kosten: ca. 7.000 – 10.000 € ohne Speicher.
In Niedersachsen gilt bei Dachsanierungen unter bestimmten Bedingungen die Solarpflicht, wenn das Dach erneuert wird. Die wichtigsten Regelungen sind:
- Geltungsbereich der Solarpflicht:
- Bei grundlegenden Dachsanierungen, wie der Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, greift die Solarpflicht. Das Gleiche gilt bei Anbau oder Aufstockung eines Gebäudes.
- Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte Gebäude.
- Mindestdachfläche:
- Die Solarpflicht ist verpflichtend, wenn die erneuerte Dachfläche mindestens 50 Quadratmeter groß ist.
- Umsetzung:
- Mindestens 50 % der Dachfläche müssen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
- Ausnahmen:
- Die Pflicht entfällt, wenn die Installation einer Solaranlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (z. B. bei ungünstiger Dachausrichtung oder zu geringem Solareintrag).
- Auch Dachflächen, die für Solarthermie genutzt werden, können ausgenommen werden.
- Integration:
- Bei Flachdachsanierungen kann eine Kombination aus PV-Anlagen und Gründächern (Solar-Gründächer) umgesetzt werden, um ökologische und energetische Vorteile zu vereinen.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die zuständigen Genehmigungsbehörden geprüft. Daher ist es ratsam, die Umsetzung frühzeitig in die Planung der Dachsanierung einzubeziehen.
Für Neubauten muss die Installation von Solaranlagen zeitgleich mit der Errichtung des Gebäudes realisiert werden.
Die Einhaltung der Solarpflicht wird in Niedersachsen von den Genehmigungsbehörden anhand der eingereichten Bauunterlagen geprüft. Für Bauvorhaben nach § 65 erfolgt dies im Kontext der Standsicherheitsvorgaben. Projekte, die unter § 64 fallen, werden daraufhin überprüft, ob das Thema Solarpflicht in den Bauunterlagen angemessen behandelt wurde.
Kurze Antwort: Die Nichterfüllung der Solarpflicht ist ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht. Die Bauaufsichtsbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands anordnen – bis hin zur nachträglichen Installation einer PV-Anlage.
Ausführliche Erläuterung: In Niedersachsen sieht die aktuelle Rechtslage keine konkreten Bußgelder für Verstöße gegen die Solarpflicht vor, anders als in einigen anderen Bundesländern wie Berlin oder Baden-Württemberg. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pflicht folgenlos ignoriert werden kann.
Kontrolle durch die Baubehörden:
Die Einhaltung der Solarpflicht wird bereits im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei Bauvorhaben nach § 65 NBauO (größere Vorhaben) erfolgt die Prüfung im Rahmen der Standsicherheitsnachweise. Bei Vorhaben nach § 64 wird kontrolliert, ob das Thema Solarpflicht in den Bauunterlagen angemessen behandelt wurde.
Mögliche Konsequenzen:
- Verweigerung der Baugenehmigung: Wenn die Solarpflicht nicht berücksichtigt wird, kann die Baugenehmigung versagt werden.
- Anordnung der Nachrüstung: Die Bauaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen anordnen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen, einschließlich der nachträglichen Installation einer PV-Anlage.
- Zwangsgelder: Bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen können Zwangsgelder verhängt werden.
- Nutzungsuntersagung: Im Extremfall kann die Nutzung des Gebäudes untersagt werden, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist.
Vergleich mit anderen Bundesländern
In Berlin drohen bei Verstößen gegen die Solarpflicht Bußgelder von bis zu 5.000 € für Wohngebäude und bis zu 50.000 € für Nichtwohngebäude. In Baden-Württemberg können Zwangsgelder bis zu 50.000 € mehrfach verhängt werden. Auch wenn Niedersachsen derzeit keine vergleichbaren Bußgeldregelungen hat, ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Bedeutung der Solarpflicht auch die Kontrollen und Sanktionen verschärft werden könnten.
Unser Rat: Betrachten Sie die Solarpflicht nicht als lästige Auflage, sondern als wirtschaftliche Chance. Eine gut geplante PV-Anlage amortisiert sich innerhalb weniger Jahre und bringt Ihnen langfristig erhebliche finanzielle Vorteile.
Mit der Solarpflicht in Niedersachsen können Bauherren und Mieter ihre Stromkosten nachhaltig senken und sich besser gegen schwankende Energiepreise absichern. Zudem wird die Abhängigkeit von externer Energieversorgung reduziert, während ein wertvoller Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen geleistet wird.
Die Investition in Solaranlagen bietet häufig hohe Renditen, da sich die Anlagen innerhalb weniger Jahre amortisieren. Steuerliche Vorteile und eine Wertsteigerung der Immobilie sind weitere Pluspunkte. Staatliche Förderprogramme unterstützen Bauherren bei der Umsetzung und können bis zu 30 % der Kosten decken. Die Fördermittel-Checkliste hilft Ihnen, die passenden Zuschüsse zu finden.
Ihre Frage wurde nicht beanwortet? Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Solarpflicht für Ihr Eigenheim: Was Privatpersonen wissen müssen

Als privater Bauherr oder Eigenheimbesitzer sind Sie von der Solarpflicht betroffen, wenn Sie einen Neubau planen oder eine umfangreiche Dachsanierung durchführen.
Wenn Sie ein neues Wohnhaus mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² errichten, müssen Sie mindestens 50 % dieser Fläche mit einer Photovoltaikanlage ausstatten. Bei einem typischen Einfamilienhaus mit 120 m² Dachfläche bedeutet das eine PV-Anlage auf mindestens 60 m². Das entspricht einer Anlagenleistung von etwa 8 – 10 kWp.
Die Solarpflicht greift auch bei grundlegenden Dachsanierungen. Als grundlegend gilt eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, also wenn die Dacheindeckung komplett erneuert wird. Ein reiner Austausch einzelner beschädigter Ziegel löst die Pflicht nicht aus.
Typische Szenarien, die die Solarpflicht auslösen:
- Komplette Neueindeckung des Daches (z. B. altersbedingt)
- Aufstockung des Gebäudes (zusätzliches Geschoss)
- Anbau mit neuem Dach (z. B. Wintergarten, Garage)
- Umwandlung eines Flachdachs in ein Schrägdach oder umgekehrt
Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus:
Eine vierköpfige Familie mit einem jährlichen Strombedarf von 4.500 kWh installiert auf 50 % ihres Daches mit 150 m² Fläche eine PV-Anlage mit 15 kWp Leistung in Südausrichtung. Der spezifische Preis der Anlage liegt zwischen 1.300 und 1.800 €/kWp. Diese kann in Niedersachsen ca. 14.250 kWh pro Jahr erzeugen. Zusätzlich integriert die Familie einen Batteriespeicher mit 10 kWh Speicherkapazität.
Durch optimierten Betrieb kann der Eigenverbrauch von ca. 30 % auf 70 % gesteigert werden. Bei einem Strombezugspreis von 30 ct/kWh führt dies zu eingesparten Stromkosten von etwa 880 € pro Jahr. Die Einspeisevergütung für den nicht selbst verbrauchten Strom liegt bei 7,86 ct/kWh (Stand April 2025) und bringt weitere rund 800 € im Jahr. Unter Berücksichtigung von Betriebskosten ergibt sich eine statische Amortisationsdauer von ca. 12 Jahren.
Solarpflicht für öffentliche Gebäude
Öffentliche Gebäude unterliegen in Niedersachsen bereits seit 2024 der Solarpflicht und haben eine Vorbildfunktion.
- Seit 01.01.2024: PV-Pflicht für alle öffentlichen Neubauten
- Bis 2025: Mindestens 30 % der geeigneten Dachflächen auf Landesgebäuden mit Photovoltaik
- Bis 2040: 100 % Nutzung aller geeigneten Dachflächen
Um den Ausbau zu beschleunigen, können Dritte die Dachflächen öffentlicher Gebäude kostenfrei für bis zu 25 Jahre nutzen, um PV-Anlagen zu installieren und zu betreiben. Dies entlastet die öffentlichen Haushalte und ermöglicht einen schnelleren PV-Ausbau.
Solarpflicht für Ihr Unternehmen: Was Gewerbetreibende wissen müssen

Für Unternehmen bietet die Solarpflicht nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Chancen. Gewerbliche Gebäude haben oft große Dachflächen und einen hohen Strombedarf während der Tagesstunden, ideale Voraussetzungen für eine wirtschaftlich attraktive PV-Anlage.
Alle gewerblichen Neubauten mit einer Dachfläche ab 50 m² unterliegen der Solarpflicht. Besonders bei großen Hallendächern lohnt sich die Installation einer PV-Anlage wirtschaftlich, da die Skaleneffekte die spezifischen Kosten pro kWp deutlich senken.
Auch bei der Sanierung der Dächer gewerblicher Bestandsgebäude greift die Solarpflicht. Dies betrifft insbesondere die Erneuerung von Flachdächern bei Hallen, Bürogebäuden oder Logistikzentren.
Offene Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen müssen bei Neubau, Erweiterung oder wesentlicher Sanierung mit PV-Anlagen überdacht werden. Dies eröffnet hervorragende Synergien:
- Mitarbeiter- und Kundenfahrzeuge sind vor Witterung geschützt
- Der erzeugte Solarstrom kann direkt für Ladestationen genutzt werden
- Die Ladeinfrastruktur steigert die Attraktivität als Arbeitgeber
- Förderprogramme unterstützen die kombinierte Installation
Rechenbeispiel für einen Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb mit einem jährlichen Strombedarf von 50.000 kWh installiert eine PV-Anlage mit 50 kWp Leistung in Ost-West-Ausrichtung. Der spezifische Preis liegt bei etwa 1.200 €/kWp.
Bei einem gewerblichen Eigenverbrauchsanteil von 60 – 70 % und einem Strombezugspreis von 30 ct/kWh ergeben sich jährliche Einsparungen von über 8.500 €. Die Amortisationszeit liegt typischerweise bei 5 – 12 Jahren, deutlich unter der Lebensdauer der Anlage von 25 – 30 Jahren.
Sonderfall Mieterstrom
Vermieter gewerblicher Immobilien können den erzeugten Solarstrom direkt an ihre
Mieter verkaufen. Das Mieterstrommodell bietet Vorteile für beide Seiten: Mieter
erhalten günstigen Grünstrom, Vermieter generieren zusätzliche Einnahmen. Das
Solarpaket I hat die Rahmenbedingungen für Mieterstrom deutlich verbessert.
Für Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gelten
besondere Rahmenbedingungen bei der Umsetzung der Solarpflicht.
Die Installation einer PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus erfordert einen
Beschluss der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 sind bauliche
Veränderungen einfacher durchzusetzen. Eine einfache Mehrheit kann ausreichen.
Die Kosten werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
Mieterstrom-Modelle ermöglichen es, den erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter
im Gebäude zu verkaufen. Das bringt mehrere Vorteile:
Praxisbeispiel
Wir haben für eine WEG in Hamburg eine 60-kWp-Anlage mit 15 kWh-Batteriespeicher realisiert, die den Bewohnern günstigen Solarstrom liefert und gleichzeitig den Allgemeinstrom für Treppenhaus, Aufzug und Tiefgarage abdeckt.
Technische Anforderungen und Berechnung der Dachfläche
Mindestdachfläche von 50 Quadratmetern
Die gesetzlich festgelegte Mindestdachfläche von 50 Quadratmetern basiert auf der Annahme, dass sie ausreichend Platz für eine PV-Anlage mit einer Leistung zwischen 3 und 5 kWp bietet. Diese Größe wird als wirtschaftlich tragfähig angesehen, da sie ein gutes Verhältnis zwischen Investitionskosten und Stromnutzung (Eigenverbrauch oder Einspeisung) bietet.
Berechnung der Dachfläche: Was zählt, was nicht?
Für die Berechnung der Dachfläche gelten folgende Vorgaben:
Der Gesetzgeber hat Wert darauf gelegt, dass die Berechnung möglichst einfach gehalten wird.
Die niedersächsische PV-Pflicht zielt darauf ab, die Berechnung der nutzbaren Dachfläche so einfach wie möglich zu gestalten. Bereiche, die für eine PV-Nutzung ungeeignet sind, wie Randzonen, Flächen für technische Gebäudeausstattung, Abstandsbereiche, Laufwege, Belichtung oder ungünstige Himmelsausrichtungen wie Nord, werden von der Berechnung ausgeschlossen. In der Regel reicht die verbleibende Dachfläche aus, um eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben.
Flachdach vs. Schrägdach: Unterschiede bei der Belegung
Die Dachform beeinflusst die Möglichkeiten der PV-Installation erheblich:
Schrägdach:
Flachdach:
Optimale Ausrichtung und Ertragsprognose
Die Ausrichtung und Neigung der PV-Anlage haben erheblichen Einfluss auf den Ertrag:
In Niedersachsen kann eine gut ausgerichtete PV-Anlage etwa 900 – 1.000 kWh pro kWp installierter Leistung pro Jahr erzeugen.
Ausnahmen und Befreiungen von der Solarpflicht
In Niedersachsen gibt es Ausnahmen von der PV-Pflicht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Eine PV-Pflicht Befreiung muss von Experten geprüft und klar begründet werden. Idealerweise wird dies während des Genehmigungsverfahrens geklärt, um Verstöße gegen das Baurecht zu vermeiden. Gebäude sollten jedoch grundsätzlich so geplant und gebaut werden, dass eine Solaranlage installiert werden kann.
Öffentlich-rechtliche Pflichten
Öffentlich-rechtliche Pflichten umfassen Vorschriften, die sich aus europäischem oder nationalem Recht ergeben, sowie regionale Festlegungen, wie etwa:
Insbesondere Gründächer und Photovoltaikanlagen schließen sich nicht aus. In Kombination, beispielsweise als Solargründächer, können sie sowohl die Stromproduktion als auch den Umweltschutz positiv beeinflussen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Die Solarpflicht entfällt, wenn ihre Umsetzung als wirtschaftlich unzumutbar gilt. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Umsetzung der Solarpflicht sowohl ökologisch sinnvoll als auch wirtschaftlich tragbar bleibt.
Technische Unmöglichkeit
Die Umsetzung der Solarpflicht ist technisch unmöglich, wenn:
Solarthermie-Anrechnung
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) (Bundesrecht) haben Vorrang vor den Regelungen des niedersächsischen Landesrechts. Daher werden Dachflächen, die zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, wie etwa durch Solarthermie, genutzt werden, nicht in die Berechnung der verfügbaren Dachfläche und der Mindestbelegung für Photovoltaikanlagen einbezogen.
Eine vorhandene oder geplante Solarthermie-Anlage reduziert die Pflichtfläche entsprechend: Wenn nach dem Gesetz 50 m² eines Dachs mit Solartechnik belegt werden müssen und bereits 12 m² dieses Dachs durch eine solarthermische Anlage belegt oder geplant sind, müssen noch 38 m² desselben Dachs mit Photovoltaik belegt werden. Die solarthermische Anlage muss sich auf demselben Dach befinden. Anlagen auf anderen Dächern werden nicht angerechnet.
Was hat sich für Photovoltaikanlagen im Denkmalschutz in Niedersachsen geändert?
In Niedersachsen wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst, um die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden zu erleichtern. Seit 2022 können Anlagen auf Kulturdenkmalen genehmigt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegt. Wichtig ist, dass die geplanten Maßnahmen reversibel sind und nur geringfügig in die denkmalgeschützte Substanz eingegriffen wird.
Ein aktueller Runderlass präzisiert die Kriterien für Genehmigungen und unterstützt die Denkmalschutzbehörden bei der Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz. Ziel ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien grundsätzlich zu ermöglichen, wobei der Fokus auf der bestmöglichen Integration von Solaranlagen in das Erscheinungsbild denkmalgeschützter Gebäude liegt. Am wichtigsten ist jedoch, dass die Solaranlage schadenfrei installiert wird. Teure Sonderlösungen, die dazu führen, dass die Solaranlage unwirtschaftlich wird, dürfen nicht von den Behörden verlangt werden.
Die Änderungen schaffen mehr Handlungsspielraum für Eigentümerinnen und Eigentümer, erfordern jedoch weiterhin eine enge Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihres Projekts.
Praxistipp: Wie beantrage ich eine Befreiung von der Solarpflicht?
Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihrem Bauvorhaben eine Ausnahme von der Solarpflicht vorliegt, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- 1. Dokumentation erstellen: Halten Sie die Gründe für die Befreiung schriftlich fest (Verschattungsanalyse, Wirtschaftlichkeitsberechnung, technische Gutachten).
- 2. Sachkundige Person hinzuziehen: Die Befreiungsgründe müssen von einer sachkundigen Person (z. B. Energieberater, Architekt) nachgewiesen werden.
- 3. Frühzeitig klären: Sprechen Sie das Thema bereits im Bauantragsverfahren mit der zuständigen Baubehörde an.
- 4. Teilbefreiung prüfen: Beachten Sie, dass auch bei Teilbefreiungen die geeignete Restfläche mit PV belegt werden muss.
Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer Befreiung und prüfen Ihren konkreten Fall.
Wichtig: Teilbefreiung bedeutet nicht vollständige Befreiung
Eine wichtige Klarstellung des Ministeriums: Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die Solarpflicht nicht vollständig. Auf der geeigneten Teilfläche muss weiterhin eine PV-Anlage installiert werden.
Beispiel: Bei einem Dach mit 100 m² Gesamtfläche, von dem aufgrund von Verschattung nur 30 m² für PV geeignet sind, müssen diese 30 m² dennoch mit einer PV-Anlage ausgestattet werden, auch wenn dies weniger als die eigentlich geforderten 50 % sind.
Neue Regelung bei negativen Strompreisen
Für PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, gilt eine neue Regelung: Für Strom, der zu Zeiten negativer Strompreise an den Börsen eingespeist wird, wird keine Vergütung gezahlt. Einzelheiten sind im „Solarspitzengesetz“ (offiziell: „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“) geregelt.
Was bedeutet das konkret?
- Negative Strompreise entstehen, wenn mehr Strom erzeugt wird als nachgefragt wird
- Dies kommt vor allem an sonnigen Wochenenden und Feiertagen vor
- Als Ausgleich wird der Förderzeitraum von 20 Jahren entsprechend verlängert
Die Lösung: Ein Batteriespeicher kann die mittägliche Produktionsspitze zwischenspeichern und so die Betroffenheit von der Regelung deutlich reduzieren, von ca. 20 % auf nur noch 5 % der jährlichen Einspeiseleistung.
Batteriespeicher als Rendite-Booster
Ein Batteriespeicher ist die ideale Ergänzung zu Ihrer PV-Anlage und macht die Erfüllung der Solarpflicht noch wirtschaftlicher:
- Eigenverbrauch steigern: Von ca. 30 % ohne Speicher auf bis zu 70 – 80 % mit Speicher
- Höhere Ersparnis: Selbst verbrauchter Strom spart aktuell ca. 28 ct/kWh, die Einspeisevergütung liegt nur bei 7,86 ct/kWh (Stand April 2025)
- Schutz vor negativen Strompreisen: Speichern statt einspeisen, wenn keine Vergütung gezahlt wird
- Notstromfähigkeit: Viele moderne Speicher bieten Notstromversorgung bei Netzausfall
- Dynamische Stromtarife nutzen: Mit einem Speicher können Sie von günstigen Börsenstrompreisen profitieren
Wir beraten Sie gerne zur optimalen Speichergröße für Ihre Anlage. Als Faustregel gilt: Die Speicherkapazität in kWh sollte etwa der Anlagenleistung in kWp entsprechen.

Von der Pflicht zur Chance: Ihr ganzheitliches Energiekonzept
Die Solarpflicht kann der Startpunkt für eine umfassende Energiestrategie sein. Besonders für Unternehmen lohnt sich ein ganzheitlicher Blick auf das Thema Energie:
Mit über 15 Jahren Erfahrung auf dem deutschen Energiemarkt entwickeln wir für Sie ein maßgeschneidertes Energiekonzept, das die Solarpflicht als Chance nutzt.
Förderungen und Finanzierung
Verschiedene Förderprogramme unterstützen Sie bei der Umsetzung der Solarpflicht. Hier eine Übersicht der wichtigsten Möglichkeiten:
Bundesweite Förderungen
- KfW 270 – Erneuerbare Energien Standard: Zinsgünstige Kredite für PV-Anlagen, Batteriespeicher und Ladestationen (Link)
- 0 % Mehrwertsteuer: Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden entfällt seit 2023 die Mehrwertsteuer
- Einspeisevergütung: Garantierte Vergütung für 20 Jahre (aktuell 7,86 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kWp bei Teileinspeisung, Stand April 2025)
Landesförderung Niedersachsen
- NBank-Programme: Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen bietet verschiedene Programme für erneuerbare Energien
- Kommunale Förderprogramme: Viele Städte und Gemeinden in Niedersachsen bieten zusätzliche Zuschüsse für PV-Anlagen und Speicher
Finanzierungsmodelle
Sie müssen die PV-Anlage nicht zwingend selbst kaufen. Es gibt verschiedene Modelle:
- Kauf: Maximale Rendite bei voller Investition
- Finanzierung/Kredit: Ratenzahlung mit KfW-Förderkrediten
- Pacht/Contracting: Ein Dienstleister installiert und betreibt die Anlage auf Ihrem Dach
- Dachverpachtung: Sie stellen Ihr Dach zur Verfügung, ein Dritter installiert und betreibt die Anlage (lt. Gesetz auch für öffentliche Gebäude möglich)
Unsere Fördermittel-Checkliste hilft Ihnen, die passenden Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten zu finden. Oder Sie rufen uns an, wir beraten Sie gerne: 05194 8690037.
Hilfreiche Ressourcen und Downloads
Wir haben für Sie wichtige Ressourcen zusammengestellt:
Offizieller FAQ-Katalog des Ministeriums: Alle Antworten des MW zu § 32a NBauO https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/187077/FAQ_zu_32a_Photovoltaikanlagen_fuer_die_Stromerzeugung_auf_Daechern.pdf
Checkliste Photovoltaik-Beratung: Bereiten Sie sich optimal auf das Beratungsgespräch vor. Hier herunterladen
Fördermittel-Checkliste: Übersicht aller relevanten Förderprogramme. Hier anfordern
Ihr Ansprechpartner für die Solarpflicht
Wir planen und installieren Ihre Photovoltaikanlage professionell, zuverlässig und schnell im Städtedreieck Hamburg – Hannover – Bremen
Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Energiebranche und zahlreichen erfolgreich realisierten Photovoltaikanlagen sind wir Ihr verlässlicher Partner, wenn es um die Umsetzung der Photovoltaikpflicht in Niedersachsen geht. Unser umfassendes Know-how und unser Engagement machen uns zur ersten Wahl für Projekte jeder Größe, ob bei:
- privaten Neubauten, um Eigenheime effizient und nachhaltig mit Solarenergie auszustatten,
- öffentlichen Neubauprojekten, die Vorbildcharakter im Hinblick auf Klimaschutz haben,
- gewerblichen Neubauten, bei denen wir maßgeschneiderte Lösungen für die Energieunabhängigkeit von Unternehmen entwickeln,
- Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die ungenutzte Flächen in leistungsstarke Energiequellen verwandeln,
- Dachsanierungen, einschließlich Flachdachsanierungen, bei denen wir bestehende Gebäude fit für die Zukunft machen,
- Solar-Gründächern, die die Vorteile von Dachbegrünung und Solarstrom clever kombinieren,
- sowie PV-Anlagen auf offenen Parkdecks und Parkplätzen, die Synergien zwischen Flächennutzung und nachhaltiger Energieerzeugung schaffen.
Von der ersten Beratung über die sorgfältige Planung bis hin zur professionellen Umsetzung und dauerhaften Wartung begleiten wir Sie bei jedem Schritt. Mit uns setzen Sie auf Erfahrung, Qualität und Rentabilität. Mit unserer Expertise wird Ihre Solaranlage zur perfekten Investition für die Zukunft!



Unser kostenloser Service für Sie:
Checkliste Photovoltaik-Beratung
Planen Sie eine Photovoltaik-Anlage?
Unsere aktuelle Checkliste unterstützt Sie beim Einstieg in das Thema und bereitet Sie optimal auf das Beratungsgespräch vor. So können Sie sicherstellen, dass alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt werden und Sie eine gut informierte, zukunftssichere Entscheidung treffen können.
Warum Sie sich für uns entscheiden sollten

Technologie und Energie
Wir vereinen seit über 15 Jahren das Know-how und die Erfahrung eines Technologieunternehmens und eines Energiedienstleisters.

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Die Entwicklung zukunftsfähiger Energiekonzepte für Unternehmen, der Transfer von Technologie und Wissen und die Senkung der Energiekosten für Verbraucher sind unsere Stärken und das, was uns antreibt.
Referenzprojekte

Privathaus Munster: 9,13 kWp-PV-Anlage mit Huawei-Batteriespeicher – optimale Lösung für eine Familie zur Erfüllung der Solarpflicht

Wäscherei Schneverdingen: 121,37 kWp-Anlage auf dem Hallendach – hoher Eigenverbrauch durch Tagesbetrieb

WEG Hamburg: 60 kWp-Anlage mit 15 kWh-Speicher und Mieterstrom-Modell für ein Mehrfamilienhaus
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