2025 kommt die PV-Pflicht: Solaranlagen werden für das Dach von bestimmten Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden verpflichtend
Übersicht über die Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen ab 2025
Um seine ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, hat Niedersachsen entschieden, ab 2025 eine Solarpflicht einzuführen und den Ausbau der Photovoltaik im Land voranzutreiben. Das Bundesland plant, bis 2040 treibhausgasneutral zu werden und den Energie- sowie Wasserstoffbedarf vollständig durch erneuerbare Energien wie Wind- und Solarenergie zu decken.
Erfahren Sie hier mehr über die gesetzlichen Vorgaben zur Einführung der Solarpflicht für Gebäude und Parkplätze/Parkhäuser und wie diese umgesetzt werden soll.
Solarpflicht in Niedersachsen ab 2025 –
Das Wichtigste auf einen Blick
- Photovoltaikpflicht für Neubauten:
- Gilt für Wohn- und Gewerbegebäude mit einer Mindestdachfläche von 50 m².
- Mindestens 50 Prozent der Dachfläche müssen mit Solaranlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
- Dachsanierungen:
- Betrifft grundlegende Dachsanierungen bei Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden.
- Parkplätze und Parkdecks:
- Neubauten, Erweiterungen und Sanierungen von Parkplätzen und offenen Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen unterliegen ebenfalls der Solarpflicht.
- Ausnahmen:
- Können in Einzelfällen gewährt werden.
- Kontrolle:
- Die Baubehörden sind für die Überwachung der Einhaltung zuständig.
- Unterstützung:
- Förderprogramme stehen Bauherren für die Umsetzung der Vorgaben zur Verfügung.
Übersicht über die schrittweise Einführung der Photovoltaikpflicht 2023 bis 2025
Die PV-Pflicht in Niedersachsen wurde in drei Stufen eingeführt.
Regelungen der Solarpflicht im Jahr 2023
Die Solarpflicht gilt seit 2023. Damals wurde der erste Schritt getan, um den Ausbau der Solarenergie voranzutreiben und die Klimaziele Niedersachsens zu erreichen. Seitdem ist die Solarpflicht für neue Gebäude verbindlich:
Geltungsbeginn: Die Vorschriften der Solarpflicht betreffen Bauanträge, die nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht wurden.
Private Wohngebäude: Neue Wohngebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern, deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde, müssen so konstruiert werden, dass Photovoltaikanlagen auf allen Dachflächen installiert werden können.
Gewerbliche Neubauten: Gewerbe- und Industriegebäude mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern sind verpflichtet, mindestens 50 % ihrer Dachfläche für Solaranlagen zu nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023.
Parkplätze und Parkdecks: Bei der Errichtung von offenen Parkplätzen und Parkdecks mit mehr als 50 Stellplätzen müssen in Niedersachsen geeignete Flächen mit Photovoltaikanlagen überdacht werden. Ausgenommen sind Parkplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder unmittelbar entlang von Straßen liegen.
Diese Änderungen traten ab 2024 bei der Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen in Kraft
Ab Januar 2024 gelten in Niedersachsen erweiterte Regelungen für die Nutzung von Photovoltaik. Die bisherigen Vorschriften für Wohngebäude bleiben bestehen, während neue Anforderungen hinzugekommen sind:
Gebäude im Landesbesitz: Die PV-Pflicht umfasst jetzt auch öffentliche Neubauten und bestehende Gebäude des Landes. Bis 2025 sollen mindestens 30 % der geeigneten Dachflächen mit Solaranlagen ausgestattet sein, bis 2040 wird eine 100-prozentige Nutzung angestrebt. Um dies zu beschleunigen, können Dritte die Dachflächen des Landes kostenfrei für bis zu 25 Jahre nutzen, um PV-Anlagen zu installieren und zu betreiben.
Dächer von Wohngebäuden: Ab 2024 müssen Neubauten mit Dachflächen von mindestens 50 m², deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2024 eingereicht wird, zu mindestens 50 % mit Solaranlagen ausgestattet werden, um die Solarpflicht zu erfüllen.
Welche neuen Regelungen für die Solarpflicht gelten ab 2025 lt. NbauO?
Ab Januar 2025 gelten in Niedersachsen erweiterte Vorschriften zur Photovoltaikpflicht, um die Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu fördern. Diese sind im § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Dächern und Parkplätzen festgelegt und betreffen folgende Bereiche:
- Neubauten: Alle Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche ab 50 m², deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2024 gestellt wird, müssen mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen ausstatten.
- Bestandsgebäude bei Umbauten und Sanierungen: Bei Bestandsgebäuden, deren Dachfläche durch Sanierungen, Anbauten oder Aufstockungen erneuert wird und mindestens 50 m² umfasst, ist ebenfalls die Nutzung von Solaranlagen auf mindestens 50 % der Fläche vorgeschrieben.
- Parkplätze und Parkdecks: Offene Parkplätze und Parkdecks mit über 25 Stellplätzen müssen bei Neubau oder umfangreicher Sanierung mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Dies gilt auch, wenn sie von mehreren Nutzungseinheiten verschiedener Gebäude gemeinsam verwendet werden. Öffentliche Parkplätze entlang von Straßen sind hiervon ausgenommen.
Diese Vorschriften ermöglichen die Nutzung großer Flächen, wie etwa bei Einkaufszentren oder Gewerbegebieten, und fördern die direkte Nutzung der erzeugten Energie, beispielsweise für Ladestationen von Elektrofahrzeugen.
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Häufig gestellte Fragen zur Solarpflicht im Bundesland Niedersachsen
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und detaillierte Informationen zu den Regelungen der Niedersachsen Photovoltaikpflicht.
Die Solarpflicht in Niedersachsen ist eine gesetzliche Regelung, die ab 2025 in Kraft tritt und die Installation von Solaranlagen auf bestimmten Gebäuden und Parkplätzen vorschreibt.
Sie gilt für Neubauten und umfangreiche Dachsanierungen von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern, wobei mindestens 50 % der Dachfläche mit Solaranlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden müssen.
Ebenso betrifft die Solarpflicht Parkplätze mit mehr als 25 Stellplätzen, wenn diese neu gebaut, erweitert oder saniert werden.
Mit dieser Maßnahme soll die Nutzung erneuerbarer Energien ausgebaut, die CO₂-Emissionen reduziert und das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 unterstützt werden. In besonderen Fällen können Ausnahmen beantragt werden.
Ja, in Niedersachsen ist eine Solaranlage unter bestimmten Bedingungen Pflicht. Ab 2025 gilt die Solarpflicht für:
- Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden: Wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt, müssen mindestens 50 Prozent dieser Fläche mit Solaranlagen ausgestattet werden.
- Bestandsgebäude bei Umbauten: Die Regelung greift auch bei grundlegenden Sanierungen, Aufstockungen oder Anbauten, sofern die erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² groß ist.
- Offene Parkplätze und Parkdecks: Für Neubauten oder Sanierungen von Parkplätzen mit mehr als 25 Stellplätzen müssen über den Stellflächen Photovoltaikanlagen installiert werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, technischen Einschränkungen oder bei Nutzung der Dachfläche für Solarthermie. Die Einhaltung wird von den Genehmigungsbehörden überprüft.
In Niedersachsen gibt es Ausnahmen von der PV-Pflicht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Es bestehen Konflikte mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
- Technische Hürden machen die Umsetzung unmöglich.
- Die Kosten für die Installation sind wirtschaftlich nicht vertretbar.
- Eine Dachfläche wird für eine Solarthermie-Anlage genutzt oder eine solche Anlage ist geplant. Diese Fläche wird bei der Berechnung der Mindestbelegung nicht berücksichtigt.
- Baumaßnahmen sind aufgrund äußerer Einflüsse zwingend kurzfristig erforderlich, z. B. bei unvorhergesehenen Schäden durch Naturereignisse wie Sturmschäden.
Eine PV-Pflicht Befreiung muss von Experten geprüft und klar begründet werden. Idealerweise wird dies während des Genehmigungsverfahrens geklärt, um Verstöße gegen das Baurecht zu vermeiden. Gebäude sollten jedoch grundsätzlich so geplant und gebaut werden, dass eine Solaranlage installiert werden kann.
Öffentlich-rechtliche Pflichten umfassen Vorschriften, die sich aus europäischem oder nationalem Recht ergeben, sowie regionale Festlegungen, wie etwa:
- Festlegungen aus Bebauungsplänen,
- Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
- Verpflichtungen zur Dachbegrünung oder
- Auflagen des Denkmalschutzes.
Insbesondere Gründächer und Photovoltaikanlagen schließen sich nicht aus. In Kombination, beispielsweise als Solargründächer, können sie sowohl die Stromproduktion als auch den Umweltschutz positiv beeinflussen.
Die Solarpflicht entfällt, wenn ihre Umsetzung als wirtschaftlich unzumutbar gilt. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
- Finanzielle Belastung: Wenn sich die Kosten für die Installation der Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren oder die geplante Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 20 Jahre beträgt. Eine sachkundige Person muss diese Umstände prüfen und nachweisen.
- Geringe Sonneneinstrahlung: Sollte das Gebäude durch Schatten von Bäumen, Vegetation oder umliegenden Bauwerken beeinträchtigt sein oder laut Solarkataster einen zu niedrigen Solareintrag aufweisen, gilt die Solarpflicht ebenfalls nicht.
- Unverhältnismäßige Kosten: Wenn die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage das Bauvorhaben finanziell gefährdet und damit eine unzumutbare Härte darstellt. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob die Nutzung und Installation der Solaranlage an Dritte verpachtet werden kann, um die wirtschaftliche Belastung zu mindern.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Umsetzung der Solarpflicht sowohl ökologisch sinnvoll als auch wirtschaftlich tragbar bleibt.
Die Umsetzung der Solarpflicht ist technisch unmöglich, wenn:
- es sich um Gebäudetypen wie Traglufthallen, Zelte, unterirdische Bauten, Gewächshäuser oder fliegende Bauten handelt, die keine geeigneten Flächen bieten,
- Gebäude der Störfall-Verordnung unterliegen und dadurch Sicherheitsbedenken bestehen,
- die Dachflächen aus ungeeigneten Materialien wie Reet, Holz oder Glas bestehen,
- das Dach durch Dachaufbauten, technische Gebäudeausrüstung oder notwendige Wegeführung vollständig belegt ist,
- oder wenn keine Infrastruktur zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz vorhanden ist oder die Netzkompatibilität fehlt.
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) (Bundesrecht) haben Vorrang vor den Regelungen des niedersächsischen Landesrechts.
Daher werden Dachflächen, die zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, wie etwa durch Solarthermie, genutzt werden, nicht in die Berechnung der verfügbaren Dachfläche und der Mindestbelegung für Photovoltaikanlagen einbezogen.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen zur Solarpflicht Niedersachsen:
- § 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern (ab 28.06.2023)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/e39e6e08-a753-3d6e-a9bd-7f902b736f8e
§ 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern (ab 01.01.2025)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f056c189-2143-307d-9a85-eb5d10b7fa52 - Niedersächsisches Klimaschutzgesetz (NKlimaG)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/1c1f4179-729e-3be8-ad97-043b589ca78d - Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten
(Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung – NFSVO)
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/1cd288bd-558a-3b75-943d-fc8d69aa231b - Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz § DschG – Grenzen der Erhaltungspflicht
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/d0ed6b12-9f96-3443-a399-0336bd177a49 - Bitte beachten Sie auch die FAQ zu § 32 a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern des MU/Referat 63 vom 22.08.2022.
https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/187077/FAQ_zu_32a_Photovoltaikanlagen_fuer_die_Stromerzeugung_auf_Daechern.pdf
Ab dem Jahr 2025 gilt die PV-Pflicht in Niedersachsen für folgende Bauprojekte:
- Neubauten von Wohn- und Gewerbegebäuden mit einer Dachfläche ab 50 Quadratmetern,
- Bestandsgebäude, die durch Aufstockungen, Anbauten oder Sanierungen verändert werden, insbesondere bei der Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht (Mindestdachfläche: 50 Quadratmeter),
- und für offene Parkplätze sowie Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen, wenn diese neu gebaut, erweitert oder saniert werden.
Die gesetzlich festgelegte Mindestdachfläche von 50 Quadratmetern basiert auf der Annahme, dass sie ausreichend Platz für eine PV-Anlage mit einer Leistung zwischen 3 und 5 kWp bietet. Diese Größe wird als wirtschaftlich tragfähig angesehen, da sie ein gutes Verhältnis zwischen Investitionskosten und Stromnutzung (Eigenverbrauch oder Einspeisung) bietet.
Für die Berechnung der Dachfläche gelten folgende Vorgaben:
- Berücksichtigt wird die gesamte Dachfläche des Hauptgebäudes,
- größere Dachüberstände, sofern sie für die Installation geeignet sind,
- sowie zusätzliche Dachflächen von Nebengebäuden, etwa Carports, die zum Hauptgebäude gehören.
Der Gesetzgeber hat Wert darauf gelegt, dass die Berechnung möglichst einfach gehalten wird.
Die niedersächsische PV-Pflicht zielt darauf ab, die Berechnung der nutzbaren Dachfläche so einfach wie möglich zu gestalten. Bereiche, die für eine PV-Nutzung ungeeignet sind, wie Randzonen, Flächen für technische Gebäudeausstattung, Abstandsbereiche, Laufwege, Belichtung oder ungünstige Himmelsausrichtungen (z. B. Nord), werden von der Berechnung ausgeschlossen. In der Regel reicht die verbleibende Dachfläche aus, um eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben.
In Niedersachsen gilt bei Dachsanierungen unter bestimmten Bedingungen die Solarpflicht, wenn das Dach erneuert wird. Die wichtigsten Regelungen sind:
- Geltungsbereich der Solarpflicht:
- Bei grundlegenden Dachsanierungen, wie der Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, greift die Solarpflicht. Das Gleiche gilt bei Anbau oder Aufstockung eines Gebäudes.
- Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte Gebäude.
- Mindestdachfläche:
- Die Solarpflicht ist verpflichtend, wenn die erneuerte Dachfläche mindestens 50 Quadratmeter groß ist.
- Umsetzung:
- Mindestens 50 % der Dachfläche müssen mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung ausgestattet werden.
- Ausnahmen:
- Die Pflicht entfällt, wenn die Installation einer Solaranlage technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (z. B. bei ungünstiger Dachausrichtung oder zu geringem Solareintrag).
- Auch Dachflächen, die für Solarthermie genutzt werden, können ausgenommen werden.
- Integration:
- Bei Flachdachsanierungen kann eine Kombination aus PV-Anlagen und Gründächern (Solar-Gründächer) umgesetzt werden, um ökologische und energetische Vorteile zu vereinen.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die zuständigen Genehmigungsbehörden geprüft. Daher ist es ratsam, die Umsetzung frühzeitig in die Planung der Dachsanierung einzubeziehen.
Für Neubauten muss die Installation von Solaranlagen zeitgleich mit der Errichtung des Gebäudes realisiert werden.
Die Einhaltung der Solarpflicht wird in Niedersachsen von den Genehmigungsbehörden anhand der eingereichten Bauunterlagen geprüft. Für Bauvorhaben nach § 65 erfolgt dies im Kontext der Standsicherheitsvorgaben. Projekte, die unter § 64 fallen, werden daraufhin überprüft, ob das Thema Solarpflicht in den Bauunterlagen angemessen behandelt wurde.
Die Nichterfüllung der Solarpflicht stellt einen Verstoß gegen das öffentliche Baurecht dar. In solchen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens Maßnahmen anordnen, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen und zu sichern.
In Niedersachsen wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst, um die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden zu erleichtern. Seit 2022 können Anlagen auf Kulturdenkmalen genehmigt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegt. Wichtig ist, dass die geplanten Maßnahmen reversibel sind und nur geringfügig in die denkmalgeschützte Substanz eingegriffen wird.
Ein aktueller Runderlass präzisiert die Kriterien für Genehmigungen und unterstützt die Denkmalschutzbehörden bei der Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz. Ziel ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien grundsätzlich zu ermöglichen, wobei der Fokus auf der bestmöglichen Integration von Solaranlagen in das Erscheinungsbild denkmalgeschützter Gebäude liegt. Am wichtigsten ist jedoch, dass die Solaranlage schadenfrei installiert wird. Teure Sonderlösungen, die dazu führen, dass die Solaranlage unwirtschaftlich wird, dürfen nicht von den Behörden verlangt werden.
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