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Betreiber von Parkplätzen bei Wohn- und Nichtwohngebäuden stehen vor wichtigen Veränderungen. Das Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz (GEIG) definiert seit 2021 die Anforderungen für die Ladeinfrastruktur. Parallel dazu müssen Betreiber auch die Vorgaben der EU Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz (EPBD) beachten, die bis spätestens Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
Zusätzlich greifen in einer Reihe von Bundesländern Solarpflichten für KFZ-Stellplätze, die diese Vorgaben ergänzen. Alle diese Regelungen zielen darauf ab, Elektromobilität als nachhaltige Mobilität zu fördern und die Klimaziele der EU zu erreichen.
Hier finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Anforderungen, Übergangsfristen und Fördermöglichkeiten sowie eine Orientierung, wie Sie Ihr Projekt rechtzeitig und effizient umsetzen können. Bitte beachten Sie, dass auf jeden Fall eine individuelle Beurteilung Ihrer Immobilie und Ihrer Planung erforderlich ist. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) – was gilt ab 2025 für Lade- und Leitungsinfrastruktur?
Das GEIG verpflichtet Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die Leitungsinfrastruktur beziehungsweise Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu fördern. Ziel ist es, die Grundlage für eine flächendeckende Elektromobilität zu schaffen. Dies schafft auch die Voraussetzung für zukünftige Lösungen wie V2G (Vehicle- to-Grid).
Leitungsinfrastruktur wird vom Gesetzt als „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“ definiert.
Gesetzliche Anforderungen des GEIG im Überblick
| Gebäudetyp | Bedingung | Anforderungen |
|---|---|---|
| Wohngebäude | Neubau (mehr als 5 Stellplätze) | Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze |
| Wohngebäude | Größere Renovierung (mehr als 10 Stellplätze) | Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze |
| Nichtwohngebäude | Neubau (mehr als 6 Stellplätze) | Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz, mindestens ein Ladepunkt |
| Nichtwohngebäude | Größere Renovierung (mehr als 10 Stellplätze) | Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz, mindestens ein Ladepunkt |
| Bestehendes Nichtwohngebäude | Bestandsgebäude, mehr als 20 Stellplätze | Mindestens ein Ladepunkt, Pflicht seit 1. Januar 2025 |
Wichtige Fristen im GEIG:
Für Neubauten und größere Renovierungen gelten die Vorgaben seit dem 25. März 2021.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt die Nachrüstpflicht seit dem 1. Januar 2025. Eigentümer, die den Ladepunkt seither nicht errichtet haben, befinden sich im Verzug und riskieren ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach § 15 GEIG. Eine Nachholung ist ratsam, auch weil die GEIG-Novelle die Anforderungen an genau diese Gebäudegruppe ab dem 1. Januar 2027 erweitert.
Was folgt aus diesen Anforderungen?
Gebäudeeigentümer und Bauherren müssen frühzeitig handeln, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Die Umsetzung der Ladeinfrastruktur erfordert eine sorgfältige Planung und die Koordination mit Fachunternehmen. Wer rechtzeitig handelt, profitiert von Fördermitteln und vermeidet Bußgelder.
Photovoltaikpflicht für Stellplätze in neun Bundesländern
Zusätzlich zum GEIG verlangen neun Bundesländer eine Photovoltaikanlage über Stellplatzanlagen ab einer landesrechtlich festgelegten Größe. Die Schwellenwerte reichen von mehr als 25 Stellplätzen in Niedersachsen bis mehr als 70 Stellplätzen in Schleswig-Holstein. Eine Photovoltaikanlage auf der Parkplatzüberdachung erfüllt die Landespflicht und liefert zugleich den Strom für die Ladepunkte vor Ort.
- Baden-Württemberg, mehr als 35 Stellplätze, seit 1. Januar 2022, Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW)
- Brandenburg, mehr als 35 Stellplätze, seit 1. Juni 2024, Brandenburgische Bauordnung § 32a Absatz 2
- Hamburg, mehr als 35 Stellplätze, seit 1. Januar 2024, Hamburgisches Klimaschutzgesetz
- Hessen, mehr als 35 Stellplätze bei landeseigenen Parkplätzen und mehr als 50 Stellplätze bei nicht landeseigenen Parkplätzen, beide seit 29. November 2023, Hessisches Energiegesetz § 9a Absatz 2 und § 12 Absatz 1
- Niedersachsen, mehr als 25 Stellplätze bei Neubau, Erweiterung und Sanierung offener Parkplätze und Parkdecks, seit 1. Januar 2025, Niedersächsische Bauordnung § 32a
- Nordrhein-Westfalen, mehr als 35 Stellplätze bei neuen Nichtwohngebäuden, seit 1. Januar 2022, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz, ab 50 Stellplätzen, seit 1. Januar 2023 für gewerblich genutzte Parkplätze und seit 1. Januar 2024 für Parkplätze der öffentlichen Hand, Landessolargesetz
- Saarland, ab 35 gewerblich genutzten Stellplätzen und bei neuen Stellplätzen öffentlicher Gebäude, seit 26. April 2025, Landesbauordnung des Saarlandes § 12a Absatz 2 und und § 12b Absatz 1.
- Schleswig-Holstein, mehr als 70 Stellplätze bei Neubau, Erweiterung und grundlegender Sanierung, seit 29. März 2025, Energiewende- und Klimaschutzgesetz § 26

In Schleswig-Holstein lag die Schwelle seit 2023 bei mehr als 100 Stellplätzen. Die einjährige Übergangsfrist für Neubauten mit 100 oder weniger Stellplätzen endete am 29. März 2026, seither gilt die Schwelle von mehr als 70 Stellplätzen ohne Einschränkung.
In Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht keine Solarpflicht für Stellplätze. Eine Solarpflicht für Gebäudedächer kann davon unabhängig greifen, etwa nach Art. 44a der Bayerischen Bauordnung, nach dem Solargesetz Berlin oder nach dem Bremischen Solargesetz.
Die Angaben geben den Stand Juli 2026 wieder. Die Landesregelungen werden fortlaufend erweitert, eine Prüfung vor jeder Planung ist erforderlich.
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Neue Anforderungen bis 2026
Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD erweitert die Vorgaben für Ladeinfrastruktur und ergänzt die nationalen Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber muss diese Anforderungen bis spätestens Mai 2026 in deutsches Recht umsetzen.
Vorgaben der EPBD-Richtlinie für Vorverkabelung, Leitungs- und Ladeinfrastruktur im Überblick
Die in der folgenden Tabelle dargestellten Anforderungen der EPBD gelten in Deutschland nicht unmittelbar. Wirksam werden die Vorgaben über die Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, die Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Die Änderung ist Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich. Nach Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt Art. 7 am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Die Ausfertigung und die Verkündung stehen zum Stand dieser Seite aus.
Bis zum Inkrafttreten gilt das GEIG in der Fassung vom 18. März 2021 fort. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung Spielräume der Richtlinie genutzt, die nationalen Vorgaben weichen an einzelnen Stellen von den Formulierungen der Richtlinie ab. Für die Bewertung eines konkreten Vorhabens ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
| Gebäudetyp | Bedingung | Vorverkabelung* | Leitungsinfrastruktur** | Ladeinfrastruktur |
|---|---|---|---|---|
| Wohngebäude | Neubau und größere Renovierung, mehr als 3 Stellplätze | jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze | übrige dieser Stellplätze | mindestens ein Ladepunkt, nur bei Neubau |
| Nichtwohngebäude | Neubau und größere Renovierung, mehr als 5 Stellplätze | jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze | übrige dieser Stellplätze | ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz |
| Nichtwohngebäude, überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt | Neubau und größere Renovierung, mehr als 5 Stellplätze | jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze | übrige dieser Stellplätze | ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz |
| Bestehendes Nichtwohngebäude | Bestand, mehr als 20 Stellplätze | keine Vorgabe | ab 1. Januar 2027 jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze, alternativ Ladepunkte nach der Spalte rechts | alternativ ab 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz |
| Bestehendes Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, von einer Behörde genutzt | Bestand, mehr als 20 Stellplätze | ab 1. Januar 2033 jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze | keine Vorgabe | keine Vorgabe |
* Vorverkabelung ist nach § 2 Nummer 14a GEIG in der beschlossenen Fassung die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung. Sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen und eine reine Sammelinstallation ohne individuelle Abzweigung genügen ausdrücklich nicht.
** Leitungsinfrastruktur ist nach § 2 Nummer 10 GEIG die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen.
Übergangsfristen und Zeitdruck
Betreiber von Gebäuden stehen unter zunehmendem Zeitdruck, die Anforderungen der EPBD und des GEIG umzusetzen. Wer frühzeitig plant, kann von Fördermitteln profitieren und Mehraufwand durch kurzfristige Nachrüstungen vermeiden.
Praxisbeispiele GEIG, EPBD und Solarpflicht
Beispiel 1: Wohngebäude mit 20 Autostellplätzen (GEIG/EPBD)
Ein Wohngebäude mit 20 Stellplätzen wird neu gebaut.
Nach den Vorgaben des GEIG ist für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur vorzusehen.
Mit der beschlossenen Änderung des GEIG ändert sich diese Anforderung. Nach § 6 in der beschlossenen Fassung ist bei der Errichtung eines Wohngebäudes mit mehr als drei Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt zu errichten, dazu sind jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten. Die übrigen dieser Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Die Änderung tritt am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt.
Zusätzlich wird eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher installiert, um an den Ladepunkten günstigen Eigenstrom bereitzustellen, obwohl eine Solarpflicht in diesem Fall nicht gilt.
Ergebnis: Betriebskosten der Ladeinfrastruktur sinken langfristig, und das Gebäude wird für Mieter attraktiver.
Beispiel 2: Bürogebäude mit 70 Stellplätzen (EPBD)
Ein Bürogebäude mit 70 Stellplätzen wird einer größeren Renovierung unterzogen.
Nach dem geltenden GEIG muss für jeden fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur vorgesehen werden sowie mindestens ein Ladepunkt.
Nach § 9 GEIG in der beschlossenen Fassung steigen die Anforderungen bei einer größeren Renovierung. Ein Bürogebäude wird überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt, für diese Gebäude verlangt § 9 einen Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz, bei 70 Stellplätzen also 35 Ladepunkte. Zusätzlich sind jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten, die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur.
Mithilfe von dynamischem Lastmanagement wird eine Netzüberlastung vermieden. Sinnvoll ist auch hier die Installation einer PV-Anlage mit Speicherlösung. Falls das Bürogebäude in einem Bundesland liegt, in dem die Solarpflicht für Parkplätze greift, können weitere Anforderungen bezüglich der Installation einer Solaranlage hinzukommen.
Ergebnis: Mitarbeitende und Kunden profitieren von bequemer Ladeinfrastruktur, und die Investitionskosten werden durch Fördermittel gesenkt.
Elektromobilität: Synergien zwischen GEIG, EPBD und Solarpflicht
Die Anforderungen des GEIG, der EPBD und der landesspezifischen Solarpflichten greifen ineinander und bieten Betreibern von Gebäuden und Parkplätzen sowie Parkhäusern die Möglichkeit, umfassende und zukunftsweisende Energiekonzepte umzusetzen.
Die Solarpflichten in Niedersachsen und Hamburg sowie in weiteren Bundesländern erfordern die Installation von Photovoltaikanlagen auf größeren Parkplätzen. Der erzeugte Solarstrom kann idealerweise direkt für die Ladepunkte genutzt werden, wodurch Betriebskosten gesenkt und der Eigenverbrauch optimiert werden kann.
Beispiel: Ein neu erbauter Parkplatz mit 30 Stellplätzen in Niedersachsen nutzt die Solarpflicht zur Installation von PV-Anlagen und deckt 70 % des Strombedarfs der Ladepunkte durch Eigenstrom.
Technologien wie dynamisches Lastmanagement und Vehicle-to-Grid-Systeme (V2G) ermöglichen eine intelligente Nutzung und Verteilung des Stroms. In Kombination mit Batteriespeichern lassen sich Spitzenlasten vermeiden und der überschüssige Solarstrom effizient speichern, bis er benötigt wird.
Da sowohl Ladeinfrastruktur als auch PV-Anlagen förderfähig sind, können Betreiber Synergien nutzen, um Zuschüsse zu beantragen und die Gesamtkosten zu reduzieren.
Wer bereits heute die Anforderungen von GEIG, EPBD und den Solarpflichten kombiniert, erfüllt nicht nur die aktuellen Vorgaben, sondern ist auch auf künftige Entwicklungen vorbereitet. Dies gilt insbesondere für wachsende Anforderungen an öffentliche Gebäude und Bestandsgebäude ab 2027.
Tipp: Die Integration der gesetzlichen Anforderungen in ein ganzheitliches Energiekonzept spart langfristig Kosten und steigert die Attraktivität und den Wert Ihrer Immobilie.
Förderprogramme und Unterstützung für den Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur
Die Umsetzung der Anforderungen aus dem GEIG und der EPBD kann durch verschiedene Förderprogramme finanziell unterstützt werden. Hier sind einige Beispiele:
Hinweis: Die Verfügbarkeit von Förderprogrammen kann sich ändern, daher sollten Betreiber frühzeitig prüfen, welche aktuellen Möglichkeiten bestehen. Eine Übersicht über bundesweite und regionale Fördermittel finden Sie auf den offiziellen Seiten der Fördermittelbanken und Landesprogramme. Wir beraten Sie gerne, welche Fördertöpfe für Ihr Projekt in Frage kommen.
Nützliche Links
Um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ist es wichtig, die relevanten Regelwerke im Detail zu kennen:
- GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz): Das deutsche Gesetz regelt die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtwohngebäude. Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) ansehen
- EPBD (EU-Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz): Diese Richtlinie definiert die EU-weiten Mindeststandards für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Ladeinfrastruktur. Mehr Informationen zur EPBD.
- Regionale Solarpflichten:
- Hamburg: Solarpflicht für Stellplätze mit mehr als 35 Stellplätzen seit dem 1. Januar 2024 nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz. Mehr Informationen zur Solarpflicht Hamburg für Unternehmen.
- Niedersachsen: Photovoltaikpflicht für Autostellplätze und Gebäude seit dem 1. Januar 2025 nach § 32a der Niedersächsischen Bauordnung. Zur Übersicht Niedersachsen.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Die Planung und Umsetzung von Ladeinfrastruktur und PV-Anlagen bringt Herausforderungen mit sich. Hier finden Sie eine Liste häufiger Fehler und Tipps, wie Sie diese vermeiden können:
- Unzureichende Planung der Leitungsinfrastruktur:
Viele Betreiber unterschätzen den zukünftigen Bedarf an Ladepunkten. Es ist ratsam, die Infrastruktur großzügig zu dimensionieren, um kostenintensive Nachrüstungen zu vermeiden. - Fehlendes Lastmanagement:
Ohne dynamische Steuerung der Ladeinfrastruktur kann es zu Netzüberlastungen kommen. Ein Lastmanagementsystem hilft, die verfügbare Stromkapazität effizient zu nutzen. - Nicht ausgeschöpfte Fördermittel:
Viele Unternehmen verpassen die Gelegenheit, Förderprogramme zu beantragen. Eine frühzeitige Beratung und Beantragung kann erhebliche Kosten einsparen. - Nichtbeachtung der Solarpflicht:
In einer ganzen Reihe von Bundesländern wird mittlerweile die Integration von Photovoltaikanlagen gesetzlich vorgeschrieben. Betreiber sollten dies frühzeitig in ihre Planung einbeziehen. - Eichrechtskonforme Abrechnung vergessen:
Öffentliche und halböffentliche Ladepunkte, die für die Abrechnung genutzt werden, müssen den deutschen Eichrechtsvorgaben entsprechen. Planen Sie dies von Anfang an ein.
Checkliste: Was muss bei der Umsetzung von GEIG und EPBD beachtet werden?
Eine gründliche Planung ist der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der Anforderungen aus GEIG, EPBD und Solarpflichten. Diese Checkliste hilft Ihnen, alle wichtigen Punkte im Blick zu behalten:
Rechtliche Grundlagen prüfen
✅ Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) berücksichtigen:
- Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude beachten
- Quoten für Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) und Ladepunkte umsetzen
- Fristen zur Umsetzung einhalten
✅ Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) beachten:
- Anforderungen an Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtwohngebäude prüfen
- EU-weite Mindestvorgaben für Ladestationen und Verkabelung verstehen
✅ Weitere relevante Vorschriften und Normen:
- Ladesäulenverordnung (LSV) für öffentlich zugängliche Ladepunkte
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers
- Brandschutzanforderungen gemäß Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) und VDE-Vorschriften
Standortanalyse und Bedarfsplanung
✅ Bestandaufnahme des Parkplatzes:
- Anzahl der Stellplätze ermitteln
- Öffentlicher oder privater Parkplatz?
- Nutzungshäufigkeit und Nutzergruppen analysieren (Mieter, Mitarbeiter, Kunden, Besucher)
✅ Ermittlung des Bedarfs an Ladepunkten:
- Verpflichtende Anzahl gemäß GEIG und EPBD berechnen
- Zukunftssicherheit durch Skalierbarkeit berücksichtigen
- Bedarf an AC- und DC-Ladepunkten analysieren
✅ Netzanschlusskapazität prüfen:
- Bestehende Netzanschlussleistung bewerten
- Netzbetreiber frühzeitig einbinden
- Möglichkeiten zur Erhöhung der Anschlussleistung oder Lastmanagement prüfen
✅ Langfristige Skalierbarkeit einplanen:
- Dimensionieren Sie die Infrastruktur so, dass sie bei steigendem Bedarf problemlos erweitert werden kann.
- Wählen Sie modulare Systeme, die zukünftige Anforderungen wie Vehicle-to-Grid (V2G) unterstützen.
- Wie viele Ladepunkte werden benötigt, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?
- Gibt es zusätzliche Anforderungen durch Solarpflichten oder spezielle Nutzungsszenarien?
Technische Umsetzung der Ladeinfrastruktur
✅ Planung der Leitungsinfrastruktur:
- Installation von Leerrohren für zukünftige Ladepunkte
- Auswahl geeigneter Kabeltypen und Schutzvorrichtungen
- Einhaltung der VDE- und DIN-Normen für Elektroinstallationen
✅ Ladepunkte spezifizieren:
- Auswahl zwischen AC- (bis 22 kW) und DC-Ladestationen (ab 50 kW)
- Einhaltung der Ladesäulenverordnung bei öffentlichen Ladepunkten
- Auswahl von eichrechtskonformen Ladestationen für Abrechnungszwecke
✅ Lastmanagement und intelligente Steuerung:
- Einsatz von dynamischem Lastmanagement zur Vermeidung von Lastspitzen
- Einbindung in ein Energiemanagementsystem (EMS)
- Möglichkeiten zur Einbindung erneuerbarer Energien prüfen (PV-Anlagen, Speicher)
✅ Zugangssysteme und Abrechnungslösungen:
- RFID, App-basierte oder Plug&Charge-Systeme evaluieren
- Abrechnung über gängige Anbieter oder eigene Lösung?
- Schnittstellen zu Backend-Systemen für Monitoring und Abrechnung sicherstellen
✅ Betrieb durch Dritte prüfen:
- Optionen für den Betrieb durch externe Dienstleister prüfen
- Verträge zur Wartung, Abrechnung und Kundenservice klären
- Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Betreiberverträge bewerten
✅ Integration erneuerbarer Energien prüfen:
- Möglichkeit zur Kombination mit Photovoltaikanlagen evaluieren
- Nutzung von Batteriespeichern zur Netzstabilisierung berücksichtigen
- Förderung und wirtschaftliche Machbarkeit der Eigenstromnutzung prüfen
- Berücksichtigung der Solarpflicht in bestimmten Bundesländern für Parkplätze ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen
Genehmigungen und Fördermöglichkeiten
✅ Baurechtliche Genehmigungen einholen:
- Anzeige- oder Genehmigungspflicht der Ladeinfrastruktur klären
- Brandschutzkonzept bei geschlossenen Parkhäusern anpassen
- Abstimmung mit der lokalen Bauaufsicht
✅ Fördermittel und Finanzierungsoptionen prüfen:
- Bundes- und Landesförderungen für Ladeinfrastruktur
- KfW-Zuschüsse oder -Kredite für Unternehmen und Privatpersonen
- Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Ladeinfrastruktur
✅ Netzanschluss beantragen:
- Anmeldepflichtige oder genehmigungspflichtige Ladepunkte mit dem Netzbetreiber abstimmen
- Technische Anforderungen für den Netzanschluss klären
✅ Fachunternehmen beauftragen:
- Beauftragen Sie spezialisierte Unternehmen für die Planung und Installation der Infrastruktur.
- Optimal ist es, wenn alle Dienstleistungen von einem Anbieter erbracht oder koordiniert werden.
Betrieb, Wartung und Sicherheit
✅ Regelmäßige Wartung und Inspektion:
- Wartungsintervalle gemäß Herstellerangaben einhalten
- Fehlerprotokolle und Monitoring-Systeme nutzen
- Schutzmaßnahmen gegen Vandalismus und Umwelteinflüsse berücksichtigen
✅ Notfall- und Sicherheitskonzept erstellen:
- Notabschaltung und Brandschutzmaßnahmen integrieren
- Kennzeichnung und Beschilderung der Ladeplätze gemäß Vorschriften
- Schulung des Personals für den Betrieb und die Wartung
✅ Nutzerkommunikation und Support:
- Kontaktmöglichkeiten für technische Probleme bereitstellen
- Nutzer über Bedienung und Abrechnungsmodalitäten informieren
- Feedbackmechanismen zur Verbesserung der Nutzungserfahrung implementieren
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Häufig gestellte Fragen zum Thema GEIG und EPBD
FAQ zum GEIG (Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG))
Allgemeine Fragen
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde am 25. März 2021 in Deutschland eingeführt. Es setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 in nationales Recht um und verpflichtet Bauherren sowie Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder zu schaffen, sofern die Zahl der Stellplätze eine definierte Anzahl übersteigt. Ziel des Gesetzes ist es, die Elektromobilität durch den Ausbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu fördern und so die Klimaziele der EU und Deutschlands zu unterstützen.
Das GEIG gilt für drei Gebäudegruppen:
- Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen bei Neubauten und mit mehr als zehn Stellplätzen bei größeren Renovierungen
- Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen bei Neubauten und mit mehr als zehn Stellplätzen bei größeren Renovierungen
- Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, für die seit dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein muss
Zwei Einschränkungen kennt das Gesetz.
Nach § 1 Absatz 2 GEIG ist das Gesetz auf Nichtwohngebäude nicht anzuwenden, die sich im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
Nach § 14 Absatz 1 GEIG entfallen die Pflichten für bestehende Gebäude, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Nach § 14 Absatz 2 GEIG sind außerdem öffentliche Gebäude ausgenommen, die bereits vergleichbaren Anforderungen aus der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU unterliegen.
Eine größere Renovierung ist in § 2 Nummer 5 GEIG definiert als die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Zur Gebäudehülle zählen etwa Fassade, Dach und Fenster. Maßstab ist allein der Flächenanteil. Ein Kostenkriterium kennt das GEIG nur in § 14 Absatz 1 als Ausnahme, nicht in der Definition.
Die Definition allein löst noch keine Pflicht aus. Ob aus einer größeren Renovierung eine Pflicht zur Lade- und Leitungsinfrastruktur folgt, entscheiden die §§ 8 und 9 GEIG. Danach greift die Pflicht nur, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfasst.
Für die Praxis bedeutet das zwei Prüfschritte. Wer ausschließlich die Fassade dämmt und dabei die 25-Prozent-Schwelle überschreitet, führt eine größere Renovierung durch, löst aber keine Pflicht nach dem GEIG aus, solange Parkplatz und elektrische Infrastruktur unberührt bleiben. Sobald die Arbeiten den Parkplatz oder die Elektrik erfassen, greifen die Vorgaben.
Das GEIG definiert Leitungsinfrastruktur als „Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen“.
Für Wohngebäude, die unter das GEIG fallen, gilt:
- Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen:
Es muss für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur (z. B. Leerrohre oder Kabelkanäle) für die spätere Installation von Ladepunkten vorbereitet werden. - Größere Renovierungen mit mehr als zehn Stellplätzen:
Auch hier muss für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur bereitgestellt werden.
Für Nichtwohngebäude, die unter das GEIG fallen, gelten zwei Anforderungen.
Bei Neubauten mit mehr als sechs Stellplätzen ist für jeden dritten Stellplatz die Leitungsinfrastruktur zu installieren, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt verpflichtend.
Bei größeren Renovierungen mit mehr als zehn Stellplätzen ist für jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur bereitzustellen, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu installieren. Eine größere Renovierung liegt nach § 2 Nummer 5 GEIG vor, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Die Pflicht greift nach § 9 GEIG nur, wenn die Arbeiten den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes umfassen.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten eigene Regeln, dazu die Frage zu bestehenden Nichtwohngebäuden.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt die Nachrüstpflicht nach § 10 Abs. 1 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Seit dem 1. Januar 2025 muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein. Eigentümer, die den Ladepunkt bis heute nicht errichtet haben, riskieren ein Bußgeld nach § 15 GEIG.
Für dieselbe Gebäudegruppe kommt eine zweite Stufe hinzu. Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 die Änderung des GEIG beschlossen, die die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht überführt. § 10 Abs. 1 verlangt in der beschlossenen Fassung ab dem 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz oder die Ausstattung von jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Zwei getrennte Quoten sind damit einzuhalten, eine pauschale Ausstattung der Hälfte aller Stellplätze erfüllt die Pflicht nicht.
Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, gilt abweichend der 1. Januar 2033 mit einer Vorverkabelung von jeweils mindestens 50 % beider Stellplatzgruppen. Die Änderung tritt am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Die Verkündung steht zum Stand dieser Seite aus, bis zum Inkrafttreten gilt allein die Pflicht zum einen Ladepunkt.
Eigentümer mehrerer Nichtwohngebäude können die Pflicht nach § 10 Abs. 2 GEIG gebündelt erfüllen und die Ladepunkte in einer oder mehreren ihrer Liegenschaften zusammenfassen, wenn eine Gesamtplanung vorliegt und dem Bedarf an den betroffenen Standorten Rechnung getragen wird.
Nein, das GEIG gilt nicht für Gebäude mit weniger als fünf Stellplätzen. Solche Gebäude sind von den Vorgaben ausgenommen. Dennoch kann es aus Wettbewerbsgründen oder für den Eigenbedarf sinnvoll sein, Ladesäulen für Elektroautos zu bauen.
Wer die Vorgaben des GEIG nicht umsetzt, riskiert:
- Bußgelder: Ein Verstoß gegen die Vorgaben der §§ 6 bis 10 GEIG ist nach § 15 Absatz 1 GEIG eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 15 Absatz 2 GEIG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
- Nachrüstpflichten: Betroffene Eigentümer müssen die fehlende Infrastruktur nachrüsten, was häufig teurer ist als die direkte Umsetzung während eines Neubaus oder einer Renovierung.
Ja, es gibt Ausnahmen:
- Unverhältnismäßige Kosten: Wenn die Kosten der Umsetzung in keinem Verhältnis zu den Gesamtbaukosten stehen, d. h. wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
- KMU: Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittlerenen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.
- Neubauten und größere Renovierungen: Die Vorgaben sind am 25. März 2021 in Kraft getreten.
- Bestandsgebäude (Nichtwohngebäude): Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen endete die Frist zur Installation eines Ladepunkts am 1. Januar 2025.
Nein, der deutsche Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass Ladepunkte öffentlich zugänglich sein müssen. Betreiber können selbst entscheiden, ob die Ladeinfrastruktur z. B. nur für Mieter, Mitarbeitende, Kunden oder aber die Allgemeinheit zugänglich sein soll.
Ja, verschiedene Förderprogramme unterstützen die Umsetzung der GEIG-Anforderungen:
- BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude): Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite für energetische Maßnahmen, einschließlich Ladeinfrastruktur.
- Regionale Förderprogramme: Einige Bundesländer wie Niedersachsen, Hamburg oder Bayern bieten eigene Förderungen an.
Die Förderlandschaft ändert sich häufig, daher ist eine gezielte Recherche erforderlich, wenn ein Projekt in die Umsetzung gehen soll. Wir unterstützen Sie gerne, rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Ja, Sie können die Vorgaben des GEIG 2021 mit anderen Vorschriften, wie der EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) oder den Solarpflichten in Bundesländern, kombinieren. Dies spart Kosten und gewährleistet eine zukunftssichere Planung. Wenn Ihr Parkplatz unter die Regelungen der Solarpflicht fällt, kann Ladeinfrastruktur mit einer Photovoltaikanlage kombiniert werden, um den selbst erzeugten Solarstrom direkt für die Ladepunkte zu nutzen.
Die INOL GmbH unterstützt Sie bei:
- Beratung und Analyse: Prüfung, ob Ihr Gebäude den GEIG-Vorgaben entspricht.
- Planung: Entwicklung eines individuellen Konzepts für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.
- Fördermittelmanagement: Hilfe bei der Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen.
- Technische Umsetzung: Installation von Ladelösungen und Infrastruktur.
- Wartung und Betrieb: Langfristige Betreuung Ihrer Ladeinfrastruktur.
FAQ zur EPBD (EU-Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz)
Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist eine EU-Richtlinie, die erstmals 2002 verabschiedet wurde. Die Novellierung der EU Gebäuderichtlinie EPBD erfolgte 2024. Sie hat das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern, CO₂-Emissionen zu senken und die Elektromobilität zu fördern.
Ihre Schwerpunkte sind:
- Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.
- Reduzierung des Energieverbrauchs durch neue Standards für Gebäude.
- Förderung der Elektromobilität durch den Ausbau der Ladeinfrastruktur.
- Unterstützung der Nutzung erneuerbarer Energien.
Die EPBD Novelle ist Teil des EU-Green-Deals, mit dem bis 2050 Klimaneutralität in Europa erreicht werden soll.
Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gelten nach den §§ 6 und 8 GEIG in der beschlossenen Fassung folgende Anforderungen.
- Jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze sind mit Vorverkabelung auszustatten. Zwei getrennte Quoten sind einzuhalten, eine pauschale Ausstattung der Hälfte aller Stellplätze erfüllt die Pflicht nicht.
- Die übrigen dieser Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur.
- Bei Neubauten ist zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung besteht diese Pflicht nicht.
Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gelten nach den §§ 7 und 9 GEIG in der beschlossenen Fassung folgende Anforderungen.
- Jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze sind mit Vorverkabelung auszustatten. Zwei getrennte Quoten sind einzuhalten, eine pauschale Ausstattung der Hälfte aller Stellplätze erfüllt die Pflicht nicht.
- Die übrigen dieser Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur.
- Ein Ladepunkt ist für jeden fünften Stellplatz zu errichten.
- Wird das Gebäude überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt, ist ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz zu errichten.
Ja, für Bürogebäude gelten strengere Anforderungen:
- Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Bürogebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen ist pro zwei Stellplätze mindestens ein Ladepunkt erforderlich.
- Diese Regelung zielt darauf ab, die Ladeinfrastruktur für Mitarbeitende und Geschäftskunden in Bürogebäuden zu stärken.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sieht § 10 GEIG in der beschlossenen Fassung ab dem 1. Januar 2027 zwei Wege vor. Entweder wird ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet oder es werden jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Betroffen sind vor allem Einkaufszentren, Gewerbeimmobilien und Parkhäuser.
Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD werden über die Änderung des GEIG in deutsches Recht überführt, die Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Die Änderung tritt am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Die Verkündung steht zum Stand dieser Seite aus.
Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, gilt bei mehr als 20 Stellplätzen eine längere Frist. Nach § 10 GEIG in der beschlossenen Fassung sind ab dem 1. Januar 2033 jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten. Vorverkabelung umfasst nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2024/1275 alle Maßnahmen, die zur Errichtung von Ladepunkten erforderlich sind, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzähler.
Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, unterliegen bei mehr als 20 Stellplätzen einer längeren Frist und geringeren Anforderungen.
- Ab dem 1. Januar 2033 sind jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten.
Ziel dieser Regelung ist es, die Elektromobilität an Standorten der öffentlichen Verwaltung zu fördern.
Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) empfiehlt folgende Technologien für die Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität:
- Intelligentes Laden: Die Ladepunkte sollen ein intelligentes Laden ermöglichen.
- Bidirektionales Laden: Die Ladepunkte sollen gegebenenfalls auch bidirektionales Laden unterstützen, was für V2G (Vehicle-to-Grid – Rückspeisung von Strom aus Elektrofahrzeugen ins Stromnetz) erforderlich ist.
- Nichtproprietäre und diskriminierungsfreie Kommunikationsprotokolle: Die Ladepunkte sollen offene Standards verwenden, die dem Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 entsprechen.
- Last- und Lademanagementsysteme: Die Leitungsinfrastruktur soll die Installation von Last- und Lademanagementsystemen unterstützen können.
- Effiziente Auslegung: Die Vorverkabelung für Nichtwohngebäude muss so projektiert werden, dass die vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten gleichzeitig und effizient betrieben werden kann. Die EPBD macht keine spezifischen Vorgaben zur Ladeleistung.
Ja, verschiedene Förderprogramme stehen zur Verfügung, zum Beispiel:
- BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude): Unterstützung bei der Sanierung und Nachrüstung von Gebäuden.
- Regionale Förderprogramme: Bundesländer wie Niedersachsen, Hamburg oder Bayern bieten eigene Fördermöglichkeiten für Ladeinfrastruktur und PV-Anlagen.
- Es wird erwartet, dass zusätzliche Förderprogramme im Rahmen der Umsetzung der EPBD in nationales Recht angeboten werden.
Gerne prüfen wir, welche Fördermittel für Ihr Projekt zur Verfügung stehen. Rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Ja, es ist möglich und sinnvoll, die Vorgaben beider Regelwerke in einem ganzheitlichen Konzept zu berücksichtigen:
- Sie können bei Neubauten oder Renovierungen gleichzeitig die zukünftigen Anforderungen für Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Wohn- und Nichtwohngebäude umsetzen.
- Fördermittel können für Projekte genutzt werden, die beiden Regelungen entsprechen.
- So stellen Sie sicher, dass Ihr Gebäude sowohl den aktuellen als auch den zukünftigen Standards gerecht wird und keine erneuten Bauarbeiten und aufwendigen Nachrüstungen erforderlich sind.
Wenn Deutschland die EPBD nicht bis Mai 2026 in deutsches Recht umsetzt, kann dies folgenede Auswirkungen haben:
- Die EU kann rechtliche Schritte gegen Deutschland einleiten und Sanktionen verhängen.
- Für Betreiber und Unternehmen könnten kurzfristig strengere Anforderungen eingeführt werden, da Deutschland Verpflichtungen in kürzerer Zeit nachholen müsste.
- Dies könnte zu erhöhtem Zeit- und Kostendruck bei der Umsetzung führen.
Die INOL GmbH unterstützt Sie in allen Phasen der Umsetzung:
- Beratung und Analyse: Wir prüfen, wie sich die Anforderungen der EPBD auf Ihre Immobilie auswirken.
- Planung: Erstellung eines maßgeschneiderten Konzepts für Ladeinfrastruktur, Leitungsinfrastruktur und ggf. Installation einer PV-Anlage mit Speicher.
- Fördermittelmanagement: Unterstützung bei der Beantragung von Zuschüssen und Förderungen.
- Technische Umsetzung: Installation von Ladepunkten, Solaranlagen, Energiespeichern und Lastmanagement-Systemen.
- Wartung und Betrieb: Langfristige Betreuung der Infrastruktur, um Effizienz und Zuverlässigkeit sicherzustellen.
Allgemeine Fragen zur Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit GEIG und EPBD
Die Planung der Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur ist entscheidend, um künftige Ladepunkte wirtschaftlich und technisch sinnvoll zu integrieren. Folgende Punkte sollten Sie beachten:
- Dimensionierung: Überlegen Sie, für wie viele Stellplätze langfristig Ladepunkte errichtet werden sollen. Planen Sie großzügig, um Nachrüstungen zu vermeiden. Die EPBD sieht vor, dass die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen möglich sein muss.
- Technische Voraussetzungen:
Stellen Sie sicher, dass ausreichend Platz für Kabelkanäle, Leerrohre und Verteilerkästen vorhanden ist. Die Netzanschlusskapazität muss auf den künftigen Bedarf abgestimmt werden. - Zukunftssicherheit: Nutzen Sie flexible Systeme, die Erweiterungen unterstützen, z. B. modulare Verteiler. Technologien wie Vehicle-to-Grid (V2G) oder Lastmanagement können bereits jetzt berücksichtigt werden.
- Förderprogramme:
Viele Förderungen setzen voraus, dass die Leitungsinfrastruktur umfassend geplant wird.
Sie haben Fragen zur Planung? Wir helfen Ihnen gerne.
Das sind die wesentlichen Unterschiede und Einsatzbereiche:
- AC-Ladestationen (Wechselstrom):
Diese sind die häufigsten Ladepunkte für Wohn- und Gewerbegebäude. Sie eignen sich für längere Standzeiten (z. B. Parkplätze am Arbeitsplatz oder Zuhause). Die Ladeleistung liegt typischerweise zwischen 3,7 kW und 22 kW.
Vorteil:
Kostengünstiger und einfacher zu installieren.
Einsatzgebiet: Wohngebäude, kleinere Gewerbebetriebe, öffentliche Parkplätze mit langen Standzeiten. - DC-Ladestationen (Gleichstrom):
Diese sind deutlich leistungsstärker und laden Elektrofahrzeuge innerhalb kurzer Zeit (50 kW bis mehrere Hundert kW). Sie eignen sich für Orte mit kurzen Ladezeiten (z. B. Autobahnen oder Einkaufszentren).
Vorteil:
Schnelle Ladezeit.
Einsatzgebiet: Schnellladestationen, Logistikzentren, Autobahnraststätten.
Die Wahl hängt von der Nutzungsart der Stellplätze ab. Für Parkplätze bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sind AC Ladestationen in den meisten Fällen ausreichend.
Sie benötigen mehr Informationen? Sprechen Sie uns an: 05193 8690037!
Lastmanagement bezeichnet die dynamische Steuerung der Ladeleistung, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Es verteilt die verfügbare Stromkapazität intelligent auf mehrere Ladepunkte.
- Warum ist es wichtig?
- Netzanschlüsse sind oft begrenzt. Ohne Lastmanagement könnte der gleichzeitige Betrieb mehrerer Ladepunkte zu Überlastungen des Stromnetzes führen.
- Lastmanagement reduziert den Stromverbrauch zu Spitzenzeiten und spart dadurch Kosten.
- Vorteil:
Mit Lastmanagement können auch größere Ladeinfrastrukturen effizient betrieben werden, ohne dass ein teurer Netzanschluss erforderlich ist. - Arten von Lastmanagement:
- Statisch: Die verfügbare Leistung wird gleichmäßig auf alle Ladepunkte verteilt.
- Dynamisch: Die Leistung wird abhängig von der Nutzung und der Verfügbarkeit des Netzanschlusses angepasst.
- Lastmanagement mit Netzintegration: Die verfügbare Ladeleistung wird zusätzlich mit Netzbetreibern oder erneuerbaren Energien synchronisiert.
Vorteil: Mit Lastmanagement können auch größere Ladeinfrastrukturen effizient betrieben werden, ohne dass ein teurer Netzanschluss erforderlich ist.
Sie möchten mehr erfahren? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: 05193 8690037!
Die Kombination von Ladepunkten mit Photovoltaik-Anlagen ermöglicht eine nachhaltige und kosteneffiziente Stromversorgung für Elektrofahrzeuge. Ob privat, halböffentlich oder öffentlich – mit intelligenter Steuerung und Speichertechnologien lässt sich der Eigenverbrauch optimieren und die Netzabhängigkeit reduzieren.
Laden mit PV-Anlagen im privaten Bereich
Für Eigenheimbesitzer bietet eine Wallbox in Verbindung mit einer PV-Anlage und optionalem Speicher eine effiziente Möglichkeit, das E-Fahrzeug mit selbst erzeugtem Solarstrom zu laden. Durch intelligentes PV-Überschussladen wird das Fahrzeug bevorzugt geladen, wenn genügend Solarenergie zur Verfügung steht. Eine smarte Steuerung passt die Ladeleistung dynamisch an den aktuellen PV-Ertrag an, um den Eigenverbrauch zu maximieren.
Laden mit PV-Anlagen im halböffentlichen Bereich
Unternehmen, Hotels und Gewerbebetriebe können mit mehreren Ladepunkten und einem Lastmanagementsystem ihre Firmenflotte oder Kundenfahrzeuge nachhaltig laden. Eichrechtskonforme Abrechnungssysteme ermöglichen eine transparente Nutzung. Zusätzlich sorgt die Integration von Batteriespeichern für eine optimale Lastverteilung und optimiert den Eigenverbrauch.
Laden mit PV-Anlagen im öffentlichen Bereich
Öffentliche Ladeinfrastrukturen, wie Stadtwerke, Park & Ride-Stationen oder kommunale Parkflächen, profitieren von PV-gestützten Ladepunkten. Netzdienliche Ladekonzepte mit Speichertechnologie helfen, Lastspitzen zu vermeiden, während smarte Abrechnungssysteme eine einfache Nutzung ermöglichen.
Ladeinfrastruktur für große Parkplätze und Autobahnraststätten
- Einkaufszentren können mit PV-überdachten Parkplätzen nachhaltige Ladezonen schaffen, die Solarstrom direkt für das Laden von Kundenfahrzeugen nutzen.
- Autobahnraststätten profitieren von Schnellladeinfrastruktur mit Solarstrom und Batteriespeichern, um hohe Ladeleistungen bereitzustellen und das Netz zu entlasten.
- Lastmanagementsysteme verteilen die verfügbare Solarenergie optimal auf alle Ladepunkte.
Resümee
Die Kombination aus Photovoltaik, Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur bietet nachhaltige, kosteneffiziente und zukunftssichere Ladelösungen für private, gewerbliche und öffentliche Anwendungen. Die INOL GmbH unterstützt Sie bei der Umsetzung maßgeschneiderter Konzepte für eine optimierte E-Mobilität.
Sie haben Fragen oder benötigen eine individuelle Beratung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen weiter!
Die Kostenaufteilung hängt von der Art des Gebäudes und der Nutzung der Ladepunkte ab:
- Wohngebäude:
- Vermieter sind für die Umsetzung der Vorgaben verantwortlich (GEIG). Die Kosten können unter Umständen über die Miete umgelegt werden.
- Mieter können Ansprüche auf Ladepunkte geltend machen (z. B. nach § 554 BGB).
- Nichtwohngebäude:
- Eigentümer oder Betreiber tragen die Kosten. Diese können durch Gebühren für die Nutzung der Ladepunkte (z. B. durch Mitarbeitende oder Kunden) teilweise refinanziert werden.
Förderprogramme können einen Teil der Kosten erheblich reduzieren. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten.
Eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur stellt sicher, dass die abgerechnete Strommenge genau und transparent ist.
- Wichtigste Anforderungen:
- Ladepunkte müssen die geladene Strommenge genau messen und dokumentieren.
- Nutzer müssen die geladene Energie klar einsehen können (z. B. über Apps oder Displays).
- Abrechnungen müssen für Dritte überprüfbar sein.
- Warum ist das wichtig?
Für öffentliche Ladepunkte oder Ladepunkte, bei denen der Strom abgerechnet wird (z. B. bei Mietern), schreibt das deutsche Eichrecht diese Standards vor.
Wir liefern eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur – rufen Sie uns an: 05193 8690037!
Nachhaltige, zukunftssichere Immobilien gewinnen erheblich an Wert. Ladeinfrastruktur und Photovoltaik erhöhen:
- Attraktivität: Für Mieter, Käufer oder Nutzer, die Wert auf Elektromobilität legen und bereits eine E-Auto fahren. Die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur steigt.
- ESG-Kriterien: Immobilien mit nachhaltiger Infrastruktur erfüllen die Anforderungen an Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards, die für Investoren zunehmend wichtig sind.
- Energieeffizienz: Mit integrierter Ladeinfrastruktur und PV-Anlagen können Betriebskosten gesenkt werden, was den Marktwert der Immobilie steigert.
Planen Sie eine Immobilienaufwertung durch Ladeinfrastruktur? Die Experten der INOL GmbH beraten Sie umfassend zu den gesetzlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Potenzialen!
Ja, mit einer durchdachten Ladeinfrastruktur können Sie öffentliche oder halböffentliche Ladepunkte als Einnahmequelle nutzen. Die INOL GmbH bietet Ihnen individuelle Lösungen, um Ladestationen wirtschaftlich zu betreiben und dabei von staatlichen Förderungen, intelligenten Abrechnungssystemen und nachhaltiger Energiegewinnung durch Photovoltaik zu profitieren.
Möglichkeiten zur Monetarisierung von Ladepunkten
✅ Bezahlmodelle & Abrechnungssysteme
- Nutzer können bequem per RFID, App oder Ladekarte bezahlen.
- Abrechnung nach Kilowattstunden (kWh), Zeit oder Pauschale möglich.
- Integration in öffentliche Ladeverbunde und Roaming-Netzwerke, um die Nutzung zu maximieren.
✅ Einnahmen durch öffentliches Laden
- Gewerbebetriebe, Hotels oder Einkaufszentren können Kunden und Besuchern eine Lademöglichkeit anbieten und Ladegebühren erheben.
- Kommunen und Unternehmen können mit öffentlich zugänglichen Ladestationen zusätzliche Einnahmen generieren.
✅ Förderungen & steuerliche Vorteile nutzen
- Staatliche Förderprogramme unterstützen den Ausbau von Ladeinfrastruktur.
- PV-gestützte Ladepunkte senken Energiekosten und steigern die Wirtschaftlichkeit.
✅ Energiekosten senken & Überschüsse nutzen
- Kombination mit Photovoltaik & Batteriespeichern reduziert Netzbezugskosten.
- Dynamisches Lastmanagement optimiert den Energieverbrauch und verhindert Lastspitzen.
Rechtliche Anforderungen für öffentliche Ladepunkte
Beim Betrieb öffentlicher Ladepunkte gibt es gesetzliche Vorgaben, die beachtet werden müssen:
⚖ Eichrecht & Abrechnung
- Eichrechtskonforme Ladestationen sind erforderlich, wenn Nutzer nach kWh abgerechnet werden.
- Ladesäulen müssen transparente und manipulationssichere Messsysteme enthalten.
- Betreiber müssen Preisinformationen klar ausweisen, z. B. über Displays oder Apps.
⚖ Zugang & Nutzung
- Öffentliche Ladepunkte müssen barrierefrei zugänglich sein und dürfen keine Diskriminierung von Nutzern aufweisen.
- Roaming-Fähigkeit ist erforderlich, wenn die Station in größere Netzwerke eingebunden werden soll.
⚖ Meldepflicht & Genehmigungen
- Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte zeigen der Bundesnetzagentur nach § 4 der Ladesäulenverordnung die Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen danach an, die Außerbetriebnahme und einen Betreiberwechsel unverzüglich.
- In einigen Fällen sind baurechtliche Genehmigungen oder Netzanschlussvereinbarungen erforderlich.
⚖ Steuerliche Aspekte & Betreiberpflichten
- Einnahmen aus Ladepunkten unterliegen der Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer.
- Betreiber sind für die Wartung, Instandhaltung und Betriebssicherheit der Ladepunkte verantwortlich.
- Versicherungsschutz sollte für Haftungsrisiken geprüft werden.
Für wen lohnt sich das?
✔ Gewerbebetriebe & Hotels – Kundenfreundliche Ladelösungen mit direkter Abrechnung.
✔ Unternehmen mit Parkplätzen – Einnahmen durch Mitarbeiter- und Kundenladen.
✔ Kommunen & Stadtwerke – Aufbau einer öffentlichen Ladeinfrastruktur.
✔ Immobilienbesitzer – Wertsteigerung durch nachhaltige Energiekonzepte.
Für bestehende Nichtwohngebäude ohne Ladeinfrastruktur greifen zwei Stufen.
Die erste Stufe gilt bereits. Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mussten nach § 10 Absatz 1 GEIG seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt nachrüsten. Wer die Pflicht nicht erfüllt hat, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach § 15 GEIG.
Die zweite Stufe greift ab dem 1. Januar 2027. Die geänderte Fassung des GEIG verlangt für dieselben Gebäude entweder einen Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz oder die Ausstattung von jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Bundestag und Bundesrat haben die Änderung am 10. Juli 2026 beschlossen, sie tritt am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Die Verkündung steht zum Stand dieser Seite aus.
Wer eine größere Renovierung plant, prüft beide Stufen zusammen mit den Vorgaben für Neubauten, weil eine gemeinsame Umsetzung die zweite Baustelle erspart.
Sie wissen nicht, welche Stufe Ihr Objekt trifft? Rufen Sie an unter 05193 8690037.



