Förderung für private Wallboxen 2026

Welche Wallbox-Förderung gibt es 2026

Die Förderung für private Wallboxen besteht 2026 aus drei dauerhaften Vorteilen und einem Zuschussprogramm. Die KfW-Zuschüsse 440, 441 und 442 sind ausgelaufen. Im Eigenheim kombinierst du drei Bausteine, den Netzentgeltrabatt nach § 14a EnWG, die Prämie aus der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) und den Steuerabzug nach § 35a EStG. Zusammen ergeben sie rund 340 Euro pro Jahr. Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ fördert seit dem 15. April 2026 mit 1.300 bis 2.000 Euro pro Stellplatz. Die INOL GmbH aus Schneverdingen prüft die Förderfähigkeit bei der Angebotserstellung.

Welche Wallbox-Förderung 2026 für dich infrage kommt, hängt von deiner Wohnsituation und der Antragstellergruppe ab. Die folgende Übersicht führt dich in zwei oder drei Schritten zum passenden Programm.

Zweispaltige Übersicht der Wallbox-Förderung 2026. Links Eigenheim mit Netzentgeltrabatt nach Paragraf 14a EnWG von 110 bis 190 Euro pro Jahr, THG-Prämie von 95 bis 330 Euro pro Jahr und Handwerkerleistung nach Paragraf 35a EStG von 160 bis 240 Euro einmalig, zusammen rund 340 Euro pro Jahr, ohne Bundeszuschuss. Rechts Mehrparteienhaus mit dem Bundesprogramm Laden im Mehrparteienhaus, drei Bedingungen und Festbeträgen von 1.300, 1.500 und 2.000 Euro je Stellplatz.

Zwei Wege zur Wallbox-Förderung 2026. Im Eigenheim gibt es keinen Zuschuss mehr, aber drei dauerhafte Vorteile von zusammen rund 340 Euro pro Jahr. Im Mehrparteienhaus zahlt der Bund einen Festbetrag von bis zu 2.000 Euro je Stellplatz, solange die Mittel reichen. Stand August 2026.

Steuerliche Vorteile

Unabhängig von Förderprogrammen kannst du einen Teil der Wallbox-Kosten steuerlich geltend machen.

Handwerkerleistung nach § 35a EStG

Die Installationskosten der Wallbox lassen sich als Handwerkerleistung in der Steuererklärung geltend machen. Absetzbar sind 20 % der Arbeitskosten (nicht des Materials), maximal 1.200 Euro pro Jahr. Bei typischen Installationskosten von 800 bis 1.200 Euro ergibt das eine einmalige Steuerersparnis von 160 bis 240 Euro im Installationsjahr.

Voraussetzung ist, dass die Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist und die Zahlung per Überweisung erfolgt (keine Barzahlung).

Dienstwagen zu Hause laden

Wer einen elektrischen Dienstwagen fährt und ihn zu Hause lädt, kann die Wallbox-Kosten unter Umständen als Werbungskosten absetzen oder eine Erstattung durch den Arbeitgeber vereinbaren. Die Privatnutzung eines Elektro-Dienstwagens wird mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert (bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro, Anhebung von zuvor 70.000 Euro durch das Investitionssofortprogramm zum 1. Juli 2025).

Kostenloses Laden beim Arbeitgeber ist steuerfrei. Stellt der Arbeitgeber den Ladestrom zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung, entsteht kein geldwerter Vorteil (§ 3 Nr. 46 EStG). Für die konkrete steuerliche Gestaltung empfehlen wir ein Gespräch mit dem Steuerberater. Hinweis: Die früher übliche pauschale Erstattung der Stromkosten für das Laden zu Hause ist seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr möglich. Zulässig ist nur noch eine verbrauchsbezogene Abrechnung über einen separaten Zähler.

Wer eine Wallbox im betrieblichen Kontext oder als gewerblicher Vermieter anschafft, kann zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen. Im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren sind bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich absetzbar. Die Regelung gilt für Betriebe mit einem Gewinn von maximal 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung und ist mit dem Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ kombinierbar, weil verschiedene Förderobjekte betroffen sind.

Die genaue steuerliche Gestaltung gehört in die Hände eines Steuerberaters, gerade bei der Frage, ob die Wallbox als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil eingeordnet wird. Diese Einordnung wirkt sich auf Abschreibungsdauer und Steuerersparnis aus.

Wallbox mit 11 kW Ladeleistung für die private Nutzung.

Netzentgeltrabatt nach § 14a EnWG

Der Netzentgeltrabatt nach § 14a EnWG bringt dir mit Modul 1 ohne Zusatzhardware 110 bis 190 Euro pro Jahr, über zehn Jahre 1.100 bis 1.900 Euro. Damit übersteigt der Rabatt den früheren KfW-440-Zuschuss von 900 Euro, der im Oktober 2021 ausgelaufen ist. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt dein Elektrofachbetrieb bei der Installation.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen neue Wallboxen ab 4,2 kW beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet werden. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der Wallbox in seltenen Engpasssituationen vorübergehend bis auf eine Mindestleistung von 4,2 kW reduzieren, um das Verteilnetz stabil zu halten. Der Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.

Im Gegenzug erhältst du dauerhaft reduzierte Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur hat dafür drei Module definiert.

Netzentgelt-Module im Überblick

ModulRabattformJährliche ErsparnisVoraussetzung
Modul 1Pauschaler Rabattca. 110 bis 190 Euro (Mittelwert ca. 150 Euro)Keine besonderen Anforderungen
Modul 260 % Rabatt auf den Arbeitspreisvariabel, tendenziell höher als Modul 1Separater Zähler für die Wallbox
Modul 3Zeitvariable NetzentgeltevariabelIntelligentes Messsystem (Smart Meter)

Die genaue Höhe hängt vom Netzbetreiber und dem gewählten Modul ab. Modul 1 ist der einfachste Weg, keine zusätzliche Hardware, der Rabatt wird automatisch gewährt. Bei Modul 2 und 3 ist der Rabatt potenziell höher, erfordert aber einen separaten Zähler oder ein Smart Meter.

Über zehn Jahre ergibt Modul 1 eine Ersparnis von 1.100 bis 1.900 Euro. Damit übersteigt der dauerhafte Rabatt den früheren KfW-440-Einmalzuschuss von 900 Euro. Den Netzentgeltrabatt bekommt zudem jede neu installierte Wallbox automatisch, die KfW-Förderung hingegen ist ausgelaufen. Die Anmeldung übernimmt der Elektrofachbetrieb bei der Installation.

Ausführliche Informationen zu § 14a EnWG findest du auf der INOL-Seite zur Novelle § 14a EnWG.

THG-Quote als jährlicher Bonus für E-Autofahrer

Die THG-Prämie liegt 2026 zwischen 95 und 330 Euro pro Fahrzeug und Jahr, der Marktdurchschnitt über 200 Euro. Für Privatpersonen ist die Prämie steuerfrei. Anspruch hat der Halter eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs, die gesetzliche Frist beim Umweltbundesamt endet am 15. November 2026.

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist kein klassisches Förderprogramm, senkt aber die laufenden Kosten der Elektromobilität. Als Halter eines reinen Elektrofahrzeugs kannst du jährlich die eingesparten CO₂‑Emissionen deines Fahrzeugs verkaufen und erhältst dafür eine Prämie.

Nach einem Tief 2024 (50 bis 100 Euro) hat sich der Markt 2026 erholt. Die Garantieprämien der Anbieter liegen aktuell zwischen 95 und 330 Euro pro Fahrzeug und Jahr. Der Durchschnittspreis am Markt liegt bei über 200 Euro.Ursache der Erholung ist die angehobene Treibhausgasminderungsquote, die 2026 bei 12 % liegt. Der stärkere Sprung steht noch bevor. § 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG schreibt für 2027 eine Quote von 17,5 % vor, für 2028 von 19,5 % und für 2030 von 26,5 %. Der Schritt von 2026 auf 2027 ist mit 5,5 Prozentpunkten der größte der gesamten Staffel, die bis 2040 auf 65 % führt. Wer die Prämie für 2026 abrechnet, kann also mit steigenden Werten rechnen.

Eckdaten zur THG-Prämie

  • Die THG-Prämie ist für Privatpersonen steuerfrei.
  • Berechtigt sind Halter eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs (kein Hybrid, kein Plug-in-Hybrid). Pkw, E-Motorräder und E-Nutzfahrzeuge mit Zulassungspflicht kommen infrage.
  • Die Beantragung läuft über spezialisierte Anbieter (z. B. Geld für eAuto, CHECK24, EnBW, Quotlix). Du musst nichts selbst beim Umweltbundesamt einreichen, der Anbieter übernimmt das für dich.
  • Vom Antrag beim Anbieter bis zur Auszahlung dauert es aktuell rund 3 bis 6 Monate, weil das Umweltbundesamt die Quoten zertifizieren muss. Wer schneller ans Geld möchte, wählt eine Garantieprämie.
  • Die gesetzliche Frist beim Umweltbundesamt ist der 15. November 2026. Sie steht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 38. BImSchV und gilt für den Strom, der in reinen Batterieelektrofahrzeugen verbraucht wird, also für das Laden zu Hause.
  • Die Anbieter-Fristen liegen davor, zwischen dem 31. Oktober 2026 (z. B. EnBW) und dem 10. November 2026. Der Grund steht in derselben Vorschrift. Ein Anbieter, der für viele Fahrzeuge sammelt, darf eine weitere Mitteilung erst abgeben, wenn die vorhergehende mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat. Für dich zählt deshalb die Frist deines Anbieters, nicht die gesetzliche.
  • Einige Anbieter verlängern den Vertrag automatisch fürs Folgejahr. Wer das nicht möchte, sollte die AGB prüfen.

Was eine Wallbox im Einfamilienhaus jährlich bringt

Die Beispielrechnung gilt für ein Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage und einem Elektroauto mit 15.000 Kilometern Jahresfahrleistung. Die einmalige Steuerersparnis aus der Handwerkerleistung ist auf zehn Jahre umgelegt, damit sie mit den wiederkehrenden Vorteilen vergleichbar wird. Die zehn Jahre sind eine Rechengröße für diesen Vergleich und keine Aussage über die Lebensdauer der Wallbox.

Jährlicher Vorteil im Überblick

PositionBetrag pro Jahr
Netzentgeltrabatt § 14a EnWG (Modul 1, Mittelwert)ca. 150 Euro
THG-Prämie (Garantie, konservativ)ca. 170 Euro
Steuerersparnis Handwerkerleistung (anteilig auf 10 Jahre)ca. 20 Euro
Ersparnis durch 1.000 kWh Überschussladen aus der eigenen Anlageca. 293 Euro
Jährlicher Vorteil gesamtca. 633 Euro

Der vierte Posten hängt von deinem Fahrprofil ab, die drei anderen bekommt jede Wallbox. Jede Kilowattstunde (kWh) aus der eigenen Anlage ist 29,3 Cent wert. Dieser Wert ist die Differenz zwischen dem Haushaltsstrompreis von 37,0 Cent und der Einspeisevergütung von 7,70 Cent (Stand August 2026), auf die du beim Selbstverbrauch verzichtest. Solarstrom ist also nicht umsonst, aber günstiger als Netzstrom.

Bei 15.000 Kilometern im Jahr brauchst du je nach Fahrzeug 2.100 bis 4.800 kWh Ladestrom. Gemessen wird am Zähler, die Ladeverluste von 5 bis 7 % an der Wallbox zählen also mit. Wie viel davon aus der eigenen Anlage kommt, entscheidet dein Alltag. Wer tagsüber zu Hause lädt, kommt weit, wer als Pendler nachts lädt, weniger.

Die Wallbox-Investition von 1.000 bis 2.700 Euro amortisiert sich damit innerhalb von zwei bis vier Jahren. Über zehn Jahre summiert sich der Vorteil auf rund 6.330 Euro.

Auch ohne PV-Anlage ergeben Netzentgeltrabatt, THG-Prämie und Steuerersparnis einen jährlichen Vorteil von rund 340 Euro.

Donut-Diagramm mit vier Bausteinen des jährlichen Vorteils einer Wallbox im Eigenheim, in Summe 633 Euro pro Jahr. PV-Überschussladen mit 293 Euro bei 1.000 Kilowattstunden aus der eigenen Anlage, THG-Prämie mit 170 Euro, Netzentgeltrabatt nach Paragraf 14a EnWG mit 150 Euro und Steuerersparnis nach Paragraf 35a EStG mit 20 Euro.

Vier Bausteine ergeben rund 633 Euro Vorteil pro Jahr für ein Einfamilienhaus mit Wallbox, Photovoltaikanlage und Elektroauto bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung. Den größten Anteil hat das Überschussladen mit der eigenen Anlage. Stand August 2026.

Warum Eigenheim-Wallboxen bundesweit nicht gefördert werden

Die drei KfW-Programme für private Wallboxen sind eingestellt.

ProgrammFörderhöheStatus
KfW 440 (Wallbox Wohngebäude)900 Euroseit Oktober 2021 ausgelaufen
KfW 441 (Wallbox Unternehmen)bis 900 Euroeingestellt
KfW 442 (Solarstrom für Elektroautos)bis 10.200 Euroseit Januar 2024 ausgelaufen

Bei den früheren KfW-Programmen war das Budget jeweils innerhalb weniger Stunden bis Tage ausgeschöpft. Eine Neuauflage für Eigenheimbesitzer ist aktuell nicht geplant. Das BMV konzentriert die verfügbaren Mittel auf Mehrparteienhäuser, weil dort der größte Nachholbedarf bei der Ladeinfrastruktur besteht.

Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“

Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ fördert Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden ab drei Wohneinheiten. Der Zuschuss beträgt 1.300 Euro pro vorverkabeltem Stellplatz, 1.500 Euro mit Ladepunkt und 2.000 Euro mit bidirektionalem Ladepunkt. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen ist der Zuschuss ein Festbetrag ohne Prozentgrenze. Mindestens sechs Stellplätze und 20 % aller Stellplätze müssen elektrifiziert oder vorverkabelt sein. Anträge laufen bis zum 10. November 2026, solange die Fördermittel reichen.

Seit dem 15. April 2026 nimmt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) Anträge für ein neues Förderprogramm entgegen. Das Programm umfasst 500 Millionen Euro für Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern. Gefördert werden die Anschaffung und Installation von privaten Wallboxen, die notwendige Elektroinstallation, Netzanschlüsse und bauliche Maßnahmen.

Das Programm besteht aus drei parallel laufenden Förderaufrufen mit unterschiedlichen Fristen und Vergabeverfahren. Pro Objekt ist nur ein Antrag je Förderaufruf zulässig. Eine parallele Antragstellung für dasselbe Objekt in einem anderen Aufruf ist ausgeschlossen.

  • Aufruf 1, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und einzelne WEG-Mitglieder. Antragstellung bis 10. November 2026, Bewilligung nach Eingangsreihenfolge und vorbehaltlich der Mittelverfügbarkeit.
  • Aufruf 2, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und private Vermieter. Antragstellung bis 10. November 2026, Bewilligung nach Eingangsreihenfolge und vorbehaltlich der Mittelverfügbarkeit.
  • Aufruf 3, Unternehmen mit großem Wohnungsbestand. Antragstellung bis 15. Oktober 2026, Auswahl im wettbewerblichen Verfahren nach einer Bewertung zum Stichtag.

Der Vorbehalt der Mittelausschöpfung

Die Frist zum 10. November 2026 ist keine Sicherheit. Der Förderaufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften formuliert in Kapitel 5, dass Anträge „in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und vorbehaltlich der Mittelverfügbarkeit bewilligt“ werden. Die FAQ des Projektträgers nennt die Frist ausdrücklich unter der Bedingung, „sofern die verfügbaren Fördermittel nicht bereits vorher ausgeschöpft sind“.

Bei den drei früheren KfW-Programmen war das Budget innerhalb weniger Stunden bis Tage vergeben. Ein Antragsstopp für dieses Programm ist zum 26. August 2026 nicht bekannt gegeben. Wer die Frist als Planungsgrundlage nimmt, plant deshalb auf eine Sicherheit, die es nicht gibt.

Wer antragsberechtigt ist

  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)
  • Einzelne Mitglieder einer WEG
  • Private Vermieter
  • Kleine und mittlere Unternehmen mit Wohnungsbestand
  • Unternehmen mit großem Wohnungsbestand (gesondertes wettbewerbliches Verfahren)

Dein Recht auf eine Wallbox in der WEG

Seit dem 1. Dezember 2020 hast du als WEG-Mitglied einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer baulichen Veränderung für eine Wallbox zustimmt. Die Grundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, eingeführt durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Die Eigentümergemeinschaft entscheidet noch über das „Wie“, also über Ausführung, Standort und Kostenverteilung. Das „Ob“ ist gesetzlich vorgegeben.

Für die Antragstellung beim Bundesprogramm ist das wichtig, weil der Förderantrag bereits vor dem förmlichen WEG-Beschluss eingereicht werden kann. Der Beschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach positivem Erstbescheid nachgereicht werden. Wer eine Eigentümerversammlung erst Monate später einberufen kann, verliert dadurch keine Antragschance.

Für Mieter regelt § 554 BGB den entsprechenden Anspruch gegenüber dem Vermieter, dazu mehr im FAQ am Ende dieser Seite.

Förderhöhe je Stellplatz

Art der ElektrifizierungFörderbetrag pro Stellplatz
Vorverkabelung ohne Ladepunktbis zu 1.300 Euro
Vorverkabelung mit installiertem Ladepunktbis zu 1.500 Euro
Vorverkabelung mit bidirektional ladefähigem Ladepunktbis zu 2.000 Euro

Für Aufruf 1 und Aufruf 2 ist die Zuwendung eine Festbetragsfinanzierung. Der genannte Betrag je Stellplatz wird als Zuschuss gezahlt, eine prozentuale Obergrenze der Förderung gibt es dort nicht. Allein im wettbewerblichen Aufruf 3 gilt eine Anteilsfinanzierung mit einer Förderquote von höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.

Balkendiagramm mit drei aufsteigenden Förderstufen je Stellplatz im Bundesprogramm Laden im Mehrparteienhaus. Vorverkabelung ohne Ladepunkt bis zu 1.300 Euro, mit installiertem Ladepunkt bis zu 1.500 Euro, mit bidirektional ladefähigem Ladepunkt bis zu 2.000 Euro. Die Beträge sind Festbeträge ohne Prozentgrenze für Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine Unternehmen und private Vermieter.

Drei Förderstufen je nach Art der Elektrifizierung im Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“. Bidirektional ladefähige Ladepunkte werden mit dem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Stellplatz gefördert. Stand August 2026, Quelle Förderaufrufe des Projektträgers.

Voraussetzungen

  • Pro Mehrparteienhaus müssen mindestens sechs Stellplätze und gleichzeitig mindestens 20 % aller zum Objekt gehörenden Stellplätze elektrifiziert oder zumindest vorverkabelt werden. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
  • Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein. Neubauten mit Bauantrag nach dem 24. März 2021 fallen unter die gesetzliche Pflicht zur Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und sind von der Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für größere Renovierungen mit mehr als zehn Stellplätzen nach §§ 8 und 9 GEIG. Für nahezu alle bestehenden WEG-Objekte und Bestandsmiethäuser ist diese Bedingung erfüllt.
  • Das Gebäude muss mindestens drei Wohneinheiten umfassen.
  • Gefördert werden ausschließlich Stellplätze, die Bewohnerinnen und Bewohner des Mehrparteienhauses nutzen. Gewerblich genutzte Stellplätze und öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur sind ausgeschlossen.
  • Die Ladeeinrichtung muss technisch in der Lage sein, mit mindestens 11 kW und maximal 22 kW zu laden. Eine Wallbox mit 7,4 kW erfüllt diese Bedingung nicht.
  • Wallboxen ab 4,2 kW müssen nach § 14a EnWG steuerbar sein.
  • Der laufende Betrieb der Ladeinfrastruktur muss mit Strom aus erneuerbaren Energien erfolgen, nachweisbar über zertifizierten Ökostromvertrag oder eigene Photovoltaikanlage.
  • Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden. Bereits der Vertragsabschluss mit einem Elektrofachbetrieb gilt als Beginn. Erst die Bewilligung abwarten, dann den Auftrag unterschreiben.

Eichrecht bei gemeinschaftlich genutzten Wallboxen

Sobald eine Wallbox in einer WEG oder einem Mietshaus von mehreren Parteien genutzt oder Strom an Mieter weiterverkauft wird, greift das Mess- und Eichrecht. Jede Ladestation braucht dann eine eichrechtskonforme Messung, mindestens nach MID (Measuring Instruments Directive). Erforderlich ist zusätzlich eine eindeutige Nutzerauthentifizierung über RFID-Karte, App oder PIN. Die Messdaten müssen manipulationssicher gespeichert und für die abgerechneten Mieter überprüfbar sein.

Eine Ausnahme gilt für fest zugewiesene Stellplätze mit eigener Wallbox am eigenen Wohnungszähler. Hier reicht der ohnehin geeichte Haushaltszähler aus, eine zusätzliche eichrechtskonforme Wallbox ist nicht zwingend.

Für die Förderantragstellung ist das Eichrecht nicht direkt geregelt, das Thema entscheidet aber wesentlich über die Hardware-Auswahl und die Betriebskosten. Wir empfehlen dir, das Abrechnungsmodell schon in der Planungsphase mit dem Elektrofachbetrieb zu klären.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Förderprogramme verschiedener Ebenen (Bund, Land, Kommune, Energieversorger) lassen sich grundsätzlich kombinieren, solange die Gesamtförderung die förderfähigen Investitionskosten nicht übersteigt. Eine Ausnahme ist der Steuerbonus nach § 35c EStG (energetische Gebäudesanierung). Er ist nicht mit öffentlichen Förderungen kombinierbar. Die Handwerkerleistung nach § 35a EStG bleibt davon unberührt und kann zusätzlich genutzt werden.

Fristen und Abwicklung

AntragstellergruppeAntragsfrist
WEGs, einzelne WEG-Mitglieder, private Vermieter, KMU10. November 2026
Unternehmen mit großem Wohnungsbestand15. Oktober 2026 (wettbewerblich)

Die Abwicklung erfolgt über die PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die Antragstellung läuft digital über das Portal laden-im-mehrparteienhaus.de. Vor dem eigentlichen Antrag bietet das Portal einen kostenlosen Quick-Check an, der in wenigen Minuten prüft, ob das geplante Projekt die Mindestanforderungen (sechs Stellplätze, 20 % Vorverkabelung, mindestens drei Wohneinheiten, Bestandsgebäude) erfüllt. Vor der Beauftragung eines Elektrofachbetriebs und vor der Eigentümerversammlung ist der Quick-Check der schnellste Weg zur Klarheit über die Förderfähigkeit.

Der Leitfaden „WEGweiser“ der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur hilft bei der Vorbereitung. Die Anträge werden nach Eingangsreihenfolge bearbeitet, eine frühe Einreichung erhöht die Chancen auf Bewilligung. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nachschüssig nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Das bedeutet für die WEG oder den Vermieter: Die Investitionskosten müssen zunächst vorfinanziert werden, der Zuschuss wird erst nach Abschluss und vollständiger Dokumentation der Maßnahme überwiesen.

Modellrechnung für ein Mehrfamilienhaus in Soltau

Die folgende Modellrechnung zeigt die Förderbeträge an einem gerechneten Beispiel, nicht an einem konkreten Objekt. Angenommen ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Heidekreis mit zehn Stellplätzen in einer Tiefgarage. Drei Eigentümer installieren sofort eine Wallbox, die übrigen sieben Stellplätze werden vorverkabelt. Damit sind alle Stellplätze elektrifiziert oder vorverkabelt, die Mindestanforderungen von sechs Stellplätzen und 20 % Vorverkabelung sind übererfüllt.

Förderung nach Bundesprogramm

PositionStückzahlFörderbetragSumme
Stellplatz mit installierter Wallbox31.500 Euro4.500 Euro
Stellplatz mit Vorverkabelung71.300 Euro9.100 Euro
Gesamtförderung13.600 Euro

Geschätzte Gesamtkosten

Die Kostenansätze stützen sich auf eine Marktanalyse des Hamburger Beratungsunternehmens The Charging Project, die 2025 im pv magazine veröffentlicht wurde. Ausgewertet wurden 73 Angebote von 29 Anbietern für 24 reale WEG-Projekte in Tiefgaragen.

PositionStückzahlKostenansatz pro StellplatzSumme
Stellplatz mit Wallbox (Hardware, Installation, Anteil Lastmanagement)35.000 Euro15.000 Euro
Stellplatz mit Vorverkabelung (Kabelweg, Anschlussvorbereitung)71.800 Euro12.600 Euro
Gesamtkosten geschätzt27.600 Euro

Eigenanteil der WEG

Die Förderung deckt in diesem Beispiel 13.600 Euro der geschätzten 27.600 Euro ab, also rund 49 % der Kosten. Für die Eigentümergemeinschaft bleibt ein Eigenanteil von 14.000 Euro. Verteilt auf zehn Eigentümer bei gleichmäßiger Kostenverteilung sind das 1.400 Euro pro Wohneinheit.

Dieser Deckungsgrad von 49 % ist das Ergebnis der angenommenen Kosten, keine Vorgabe des Programms. Liegen die Kosten je Stellplatz niedriger, steigt der Deckungsgrad, denn der Festbetrag bleibt gleich. In der Praxis tragen die drei Eigentümer mit Wallbox häufig einen höheren Anteil, weil die Hardware ihnen direkt zugutekommt. Die Aufteilung wird im WEG-Beschluss festgelegt.

Variante bidirektionales Laden

Wer eine bidirektional ladefähige Wallbox installiert, bekommt 2.000 Euro pro Stellplatz statt 1.500 Euro. Wenn zwei der drei Eigentümer im Beispiel oben auf eine bidirektionale Wallbox setzen, steigt die Förderung auf 14.600 Euro. Der Hardware-Aufpreis für bidirektionale Wallboxen liegt 2026 bei etwa 1.500 bis 2.500 Euro pro Gerät und macht die zusätzliche Förderung in vielen Fällen nicht voll wett. Für Eigentümer, die ihr Elektroauto perspektivisch als Hausspeicher nutzen wollen (V2H) oder am Stromhandel teilnehmen (V2G), ist die Variante trotzdem interessant.

Hinweise zur Kostenspanne

Die Marktanalyse zeigt eine erhebliche Streuung: Allein bei der Grundinstallation pro Stellplatz reichen die Angebote von 251 bis 4.487 Euro. Wer drei Angebote einholt, spart laut der Studie im Schnitt 530 Euro pro Stellplatz. Wir empfehlen für jedes WEG-Projekt mindestens drei Vergleichsangebote. Ein klares Leistungsverzeichnis trennt dabei Hardware, Elektroinstallation, Lastmanagement und bauliche Maßnahmen sauber voneinander.

Förderung auf Landesebene

Für private Wallboxen zahlt 2026 kein Bundesland einen laufenden Zuschuss. Nordrhein-Westfalen hat progres.nrw am 25. März 2026 für die Fördergegenstände pausiert, die das Bundesprogramm abdeckt, Baden-Württemberg hat die Antragstellung für Charge@BW am 11. Februar 2026 eingestellt. Zuschüsse gibt es weiterhin von einzelnen Städten und Stadtwerken, in Düsseldorf bis zu 2.000 Euro.

Übersicht Bundesländer mit aktiven Programmen

BundeslandProgrammZielgruppeStatus April 2026
Nordrhein-Westfalenprogres.nrw Emissionsarme MobilitätNicht öffentliche Ladepunkte an MFH und Gewerbe (nicht Eigenheim-EFH)Pausiert seit 25. März 2026 für die Fördergegenstände, die jetzt durch das Bundesprogramm abgedeckt sind. Andere Fördergegenstände wie Schnellladeinfrastruktur für Gewerbe sind weiterhin antragsfähig.
Baden-WürttembergCharge@BW (L-Bank)WEGs, nur ElektroinstallationAntragstellung seit 11. Februar 2026 vorläufig eingestellt

Bundesländer ohne aktive Wallbox-Förderung

Für Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Hessen, Bayern (Privatpersonen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gibt es aktuell keine landesweiten Wallbox-Förderprogramme für Privathaushalte.

Kommunale Programme und Stadtwerke

Einzelne Städte und Stadtwerke bieten eigene Zuschüsse an, die sich kurzfristig ändern. Einige Beispiele.

Beispiele kommunaler Zuschüsse

Stadt/RegionFörderhöheBesonderheit
Düsseldorfbis zu 2.000 Euro (50 % der Einbaukosten)Programm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“, Status vor Antragstellung beim Klimaamt prüfen
Konstanzbis zu 150 EuroNutzung erneuerbarer Energien erforderlich
Mainz400 EuroAn Ökostrom-Tarif der Mainzer Stadtwerke gebunden
Landau (Pfalz)bis zu 600 EuroKauf und Installation

Für das Städtedreieck Hamburg, Hannover und Bremen sind aktuell keine kommunalen Wallbox-Förderprogramme bekannt. Einzelne Stadtwerke bieten gelegentlich Zuschüsse oder vergünstigte Wallbox-Pakete an. Frage vor dem Kauf bei deinem lokalen Energieversorger nach.

AFIR und EN ISO 15118-20 beim Wallbox-Kauf 2026

Wer 2026 eine private Wallbox neu kauft oder im Mehrparteienhaus eine Förderung für Ladeinfrastruktur beantragt, sollte die kommenden EU-Vorgaben mitdenken. Die Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) ist eine EU-Verordnung zur einheitlichen Ladeinfrastruktur in Europa. Konkretisiert wurde sie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 der Kommission vom 2. April 2025.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle neu installierten oder grundlegend modernisierten privaten Ladepunkte den Kommunikationsstandard EN ISO 15118-20 unterstützen. Das gilt für fest installierte Wallboxen (Mode 3 nach EN IEC 61851-1), nicht für mobile Ladekabel (Mode 2), die weiterhin nur die Norm EN IEC 61851-1 erfüllen müssen.

Zeitstrahl mit vier Stationen zu § 14a EnWG, AFIR und EN ISO 15118-20 für private Wallboxen: Januar 2024 (§ 14a EnWG in Kraft), Mai 2026 (heute, Bestandsschutz für bestehende Geräte), 1. Januar 2027 (EN ISO 15118-20 verpflichtend für Neuinstallationen) und ab 2027 schrittweise neue Funktionen wie Plug & Charge, Smart Charging und bidirektionales Laden V2G und V2H.

Vier Stationen zwischen Januar 2024 und 2027, die Käufer einer privaten Wallbox 2026 kennen sollten. Stand August 2026, Quelle Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 und § 14a EnWG.

Was der Standard regelt

EN ISO 15118-20 standardisiert die Kommunikation zwischen Fahrzeug und Wallbox und schafft die technische Grundlage für drei Funktionen, die für private Nutzer relevant werden:

  • Plug & Charge: Authentifizierung und Abrechnung erfolgen automatisch über das Fahrzeug, ohne Ladekarte oder App.
  • Smart Charging: Steuerbares Laden im Zusammenspiel mit Photovoltaik, Batteriespeicher und Energiemanagement.
  • Bidirektionales Laden (V2G/V2H): Rückspeisung aus dem Fahrzeugakku ins Hausnetz oder ins Stromnetz.

Was das praktisch bedeutet

Bestehende Wallboxen genießen Bestandsschutz, solange sie nicht grundlegend erneuert werden. Wer aktuell eine neue Wallbox plant, sollte aber prüfen, ob das Gerät EN ISO 15118-20 unterstützt. Eine reine Hardware-Vorbereitung mit späterem Software-Update ist möglich, sollte aber vom Hersteller schriftlich zugesichert sein. Beim Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ lohnt sich ein Blick auf die Herstellerliste der Nationalen Leitstelle, in der geeignete Ladepunkte gelistet sind.

Für bidirektional ladefähige Wallboxen, die im Bundesprogramm mit bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz gefördert werden, ist EN ISO 15118-20 ohnehin Voraussetzung.

Häufig gestellte Fragen

Gilt der Netzentgeltrabatt nach § 14a EnWG auch für meine Wallbox aus 2022 oder 2023?

Kurze Antwort: Ja, aber nur auf freiwilligen Antrag. Bestandsanlagen vor dem 1. Januar 2024 genießen Bestandsschutz und sind nicht zur Teilnahme verpflichtet. Wer den Rabatt trotzdem nutzen möchte, muss seine Wallbox aktiv über den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden.

Ausführliche Erklärung: Die Regelungen des aktuellen § 14a EnWG gelten verpflichtend für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Für Wallboxen aus früheren Jahren ohne bestehende Steuerungsvereinbarung gilt nach Auffassung der Bundesnetzagentur Bestandsschutz. Die neuen Regeln greifen nur, wenn der Betreiber freiwillig in das System wechselt.

Die freiwillige Anmeldung läuft über den Elektroinstallateur, der die Wallbox beim örtlichen Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung einträgt. Voraussetzung sind die technischen Anforderungen nach § 14a EnWG, also Anschlussleistung über 4,2 kW im Niederspannungsnetz und die Steuerbarkeit der Anlage. Ein separater Zähler ist seit 2024 nicht mehr erforderlich, die Steuerung läuft über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox.

Eine Rückkehr in den Bestandsschutz nach freiwilligem Wechsel ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur ausgeschlossen. Wer eine Bestandswallbox bereits mit Steuerungsvereinbarung nach alter Fassung betreibt, hat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028, danach erfolgt die automatische Überführung in die neue Regelung.

Kann ich die THG-Prämie auch für ein Leasingfahrzeug beantragen?

Kurze Antwort: Ja, sofern du in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter eingetragen bist. Ist die Leasinggesellschaft Halterin, steht die Prämie ihr zu, nicht dem Leasingnehmer. Bei einem Dienstwagen gilt das Gleiche: Halter ist meist der Arbeitgeber, dann kann nur dieser die Prämie beantragen.

Ausführliche Erklärung: Antragsberechtigt ist nach den Vorgaben des Umweltbundesamts ausschließlich, wer im Fahrzeugschein im Feld Halter steht. Eigentumsverhältnisse, Versicherungsnehmer oder Hauptnutzer spielen keine Rolle. Beim Privatleasing wird in der Praxis fast immer der Leasingnehmer als Halter eingetragen. Damit kannst du als Leasingnehmer die THG-Prämie selbst beantragen, brauchst dafür keine Genehmigung der Leasinggesellschaft.

Es gibt zwei Ausnahmen, die du prüfen solltest. Erstens: Manche Leasingverträge enthalten Klauseln, die die THG-Prämie als Anzahlung auf die Leasingrate verrechnen oder an die Leasinggesellschaft abtreten. Ein Blick in die Vertragsbedingungen klärt das. Zweitens: Bei Firmenwagen, die der Arbeitgeber least und dem Arbeitnehmer überlässt, steht der Arbeitgeber meist als Halter im Fahrzeugschein. Die Prämie geht dann an das Unternehmen, eine Weitergabe an den Arbeitnehmer ist Verhandlungssache.

Die THG-Prämie ist für Privatpersonen steuerfrei. Bei Selbstständigen und Firmenwagen handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei Halterwechseln im laufenden Jahr (z. B. Leasingrückgabe) erhält die Prämie, wer zuerst beantragt.

Mein Vermieter blockiert die Wallbox-Installation. Welche Rechte habe ich?

Kurze Antwort: Du hast nach § 554 Abs. 1 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Wallbox-Installation. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die bauliche Veränderung unter Würdigung deiner Interessen nicht zumutbar ist. Allgemeine Bedenken wie Brandgefahr oder Mehrkosten reichen nicht aus.

Ausführliche Erklärung: Seit dem 1. Dezember 2020 gilt § 554 BGB in der reformierten Fassung. Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Kosten der Installation trägt der Mieter, die Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Erlaubnis, nicht auf Kostentragung. Eine Vereinbarung zu Ungunsten des Mieters ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.

Das Landgericht München I hat 2022 in zwei viel beachteten Urteilen die Mieterrechte präzisiert. Im Endurteil vom 25. Mai 2022 (Az. 14 S 16374/21) hat das Gericht klargestellt, dass eine abstrakte Furcht vor erhöhter Brandgefahr durch Elektrofahrzeuge keine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung begründet. Auch pauschale Bedenken gegen eine mögliche Überlastung des Hausanschlusses oder moralische Vorbehalte des Vermieters gegen die Elektromobilität fallen bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Im Endurteil vom 23. Juni 2022 (Az. 31 S 12015/21) hat das Gericht ergänzt, dass der Mieter den ausführenden Elektrofachbetrieb selbst auswählen darf. Der Vermieter kann keinen bestimmten Hauselektriker vorschreiben. Befindet sich die Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), muss der Vermieter den Beschluss in der Eigentümerversammlung einholen. § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG sichert auch dort den Anspruch ab.

Vor Beginn der Arbeiten solltest du eine Gestattungsvereinbarung schriftlich treffen. Geregelt werden sollten Eigentumsfrage, Haftung, Versicherung, Wartung und vor allem die Rückbaupflicht bei Auszug. Ohne abweichende Vereinbarung kann der Vermieter nach § 546 BGB den Rückbau auf Kosten des Mieters verlangen. Eine Übernahme gegen Ablöse oder ein Verbleib in der Wohnung ist möglich, muss aber vertraglich fixiert sein.

Verliere ich Geld, wenn der Netzbetreiber meine Wallbox drosselt?

Kurze Antwort: Nein. Der Netzentgeltrabatt ist die Gegenleistung für die Steuerbarkeit deiner Wallbox, nicht für tatsächliche Steuerungseingriffe. Du erhältst den Rabatt unabhängig davon, ob und wie oft der Netzbetreiber drosselt. Die Mindestleistung von 4,2 kW bleibt in jedem Fall gewährleistet.

Ausführliche Erklärung: Die Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 vom 27. November 2023) erlaubt eine Drosselung nur bei drohender Überlastung des lokalen Verteilnetzes. Es handelt sich um eine Systemsicherheitsmaßnahme, nicht um eine planbare Leistungssteuerung. Sobald die Engpasssituation behoben ist, muss der Eingriff beendet werden. Die Netzbetreiber selbst beschreiben Drosselungen als seltene Ausnahmefälle.

Bei einer Drosselung darf der Netzbezug deiner Wallbox auf minimal 4,2 kW reduziert werden. Diese Leistung reicht laut ADAC aus, um in rund zwei Stunden Strom für etwa 50 Kilometer Reichweite zu laden. Der Haushaltsstrom ist von der Steuerung nicht betroffen und läuft vollständig weiter. Eine komplette Abschaltung ist ausdrücklich nicht zulässig.

Seit dem 1. März 2025 müssen alle Verteilnetzbetreiber auf der Plattform VNBdigital veröffentlichen, ob und in welchem Umfang sie Steuerungseingriffe nach § 14a EnWG vorgenommen haben. Über eine Postleitzahlensuche kannst du dort nachvollziehen, wie oft in deinem Netzbereich gedimmt wurde. Eine Evaluation der Ist-Dimmungen durch die Bundesnetzagentur ist für den Zeitraum 2026 bis 2028 geplant, möglicherweise mit Anpassung der Mindestleistung.

Was INOL für dich tun kann

Die INOL GmbH prüft bei der Beratung, ob ein aktuelles Förderprogramm für dein Vorhaben verfügbar ist, und unterstützen bei der Antragstellung. Für das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ übernimmt die INOL GmbH die technische Planung und Umsetzung, die Voraussetzung für die Förderung ist. Mehr zu unseren Wallbox-Leistungen findest du auf unserer Seite Wallbox und Photovoltaik für dein Zuhause.

Malte Wachtmann, Geschäftsführer der INOL GmbH

Malte Wachtmann

Geschäftsführer, Photovoltaik und moderne Energiekonzepte bei der INOL GmbH

Malte Wachtmann ist Geschäftsführer der INOL GmbH und Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt erneuerbare Energien. Er verantwortet Photovoltaik, Batteriespeicher, Wallbox und Energie­management für Privat- und Gewerbekunden im Raum Hamburg, Bremen und Hannover sowie in der Lüneburger Heide.

Mehr über Malte Wachtmann

Quellen

Bundesministerium der Justiz, § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

Bundesministerium der Justiz, § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html

Bundesministerium der Justiz, § 35a EStG (Einkommensteuergesetz), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

Bundesministerium der Justiz, § 7g EStG (Einkommensteuergesetz), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html

Bundesministerium der Justiz, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/geig/

Bundesministerium der Justiz, § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz), aktuelle Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html

Bundesministerium für Verkehr (BMV), Pressemitteilung 021/2026 – Schnieder: 500 Millionen Euro für Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern, 25. März 2026, https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2026/021-schnieder-500-millionen-foerderung-ladeinfrastruktur-mehrfamilienhaeuser.html

Bundesministerium für Verkehr (BMV), Pressemitteilung 028/2026 – BMV startet Förderprogramm Laden im Mehrparteienhaus, 15. April 2026, https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2026/028-schnieder-foerderung-laden-mehrfamilienhaus.html

Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-22-300 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, 27. November 2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2022/BK6-22-300/BK6-22-300_Beschluss.html

Bundesnetzagentur, Plattform VNBdigital zur Veröffentlichung von Steuerungseingriffen nach § 14a EnWG, online seit 1. März 2025, https://www.vnbdigital.de/service/controlMeasures

Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1804, 2. April 2025, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025R0656

Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), 13. September 2023, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1804

Laden im Mehrparteienhaus (Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH WPG), Offizielles Antragsportal des Bundesförderprogramms, online seit 15. April 2026, https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/

Laden im Mehrparteienhaus (Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH WPG), FAQ und Download-Bereich mit Förderrichtlinie und Aufrufdokumenten, abgerufen am 15. Mai 2026, https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/faq-und-download/

Landgericht München I, Endurteil vom 25. Mai 2022, Az. 14 S 16374/21 (zur Wallbox-Installation und Brandgefahr), https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-24122

Landgericht München I, Endurteil vom 23. Juni 2022, Az. 31 S 12015/21 (zur Auswahl des Fachbetriebs durch den Mieter), https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%C3%BCnchen%20I&Datum=2022-06-23&Aktenzeichen=31%20S%2012015%2F21

Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur (NOW GmbH), WEGweiser – Praxisleitfaden für Wohnungseigentümergemeinschaften, Februar 2026, https://nationale-leitstelle.de/wp-content/uploads/2026/02/WEGweiser_NLL_Februar2026.pdf

pv magazine Deutschland (Petra Hannen, Analyse von The Charging Project), Kosten für Wallbox-Installationen in Mehrfamilienhäusern schwanken stark, 6. Januar 2025, https://www.pv-magazine.de/2025/01/06/kosten-fuer-wallbox-installationen-in-mehrfamilienhaeusern-schwanken-stark/

Zoll (Generalzolldirektion), Höhe der Treibhausgasquote – Quotenverpflichtung, Stand 2026, https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Quotenverpflichtung/Quotenhoehe/quotenhoehe_node.html

Alle Informationen, soweit nicht anders angegeben, Stand 27. August 2026.