Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines

  1. Lieferungen und Leistungen der INOL GmbH (im nachfolgenden auch INOL, Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des AG (nachfolgend auch Auftraggeber oder AG genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, INOL hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AG der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
  3. INOL ist berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen. Bildmaterial wird zudem zu Dokumentationszwecken gespeichert.

II Vertragsangebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen – Wirtschaft­lichkeits­berechnung

  1. Angebote der INOL erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindliche Richtwerte.
    1a)
    Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.
  2. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der AG verbindlich sein Vertragsangebot. Der AG ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass INOL den Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den AG schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
    2a)
    Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich INOL die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
  4. Wirtschaftlichkeitsberechnung/Belegungsplan: Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom AG nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. INOL übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik-Anlagen. Der Belegungsplan wird beispielhaft dargestellt. Die finale Dachbelegung mit PV-Modulen wird bei der Montage ermittelt.

III Auftragsumfang – Auftrags­durch­führung – Netz­anschluss­vertrag – Einspeise­zusage – Arbeiten nach Wechselrichter

  1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen.
  2. Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages.
    2a)
    INOL führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
    2b)
    INOL ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des AG hierfür bedarf es nicht.
    2c)
    Der AG gestattet INOL und den von INOL beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der AG stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
    2d)
    Der AG hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom AG zu ersetzen. Darüber hinaus sichert der Kunde zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren Stoffen ist. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von ca. 15kg/m2 durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden.
    2e)
    Beschädigungen an Pappdocken werden von der Haftung ausgeschlossen. Die Pappdocken werden bei der Montage einer PV-Anlage beschädigt.
    2f)
    Der AG versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. INOL kann den entsprechenden Nachweis vom AG verlangen.
  3. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem AG und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem AG obliegt. Der Inbetriebnahmetermin wird vom Netzbetreiber bestimmt.
  4. Ist für die PV-Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der AG diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist INOL beauftragt, die Einspeisezusage für Rechnung des AG in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.
  5. Die im Angebot unter „Netzseitiger Anschluss der Photovoltaikanlage (Elektroinstallation AC)“ angegebenen Kosten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC-Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zusätzlich sind in diesem Punkt Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den Potentialausgleich und der Dokumentenverkehr mit dem EVU inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.
    5a)
    Erdarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des AG wird INOL für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für AG eigene Anschlussleitungen wird INOL ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der AG verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist INOL gesondert zu beauftragen. INOL ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.

IV Vergütung – Preise – Zahlungs­bedin­gungen – Eigentums­vorbehalt

  1. Die während der Projektierung ermittelten Kosten sind nur ca.-Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp), wobei sich die Leistung der PV-Anlage in kWp nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter/verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist INOL berechtigt, die Mehrwertsteuer oder sonstige anfallende Steuern, Netzentgelte für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
  3. INOL ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der AG vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist INOL zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  5. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
  6. Zahlungen sind direkt an INOL zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an INOL geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber der INOL GmbH.
  7. Im Falle von Zahlungsverzug ist INOL berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass INOL dem AG vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt haben, dass INOL nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
  8. INOL behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der AG ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der AG hat INOL unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen / Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der AG hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
    8a)
    Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentliche Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, INOL den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der AG.
  9. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche des AG an INOL dürfen ohne Zustimmung von INOL nicht abgetreten werden.

V Leistungs – Lieferzeit – Leistungs – Lieferverzug – Rücktritt

  1. Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der AG nicht. INOL-seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von INOL eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird INOL von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der AG keine Schadenersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den AG ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. § 649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
  3. Dem AG ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass INOL Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von INOL zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist INOL berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird INOL den AG unverzüglich informieren. Sodann ist INOL zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird INOL an den AG zurückzuzahlen.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von INOL setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom AG zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei INOL eingegangen sind.
  5. Ist INOL im Verzug sind Ansprüche des AG auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des AG jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, INOL haftet wegen Vorsatz.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
  7. Kommt der AG in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (§ VI/1), so ist INOL berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

VI Mitwirkungsverpflichtung des Auftrag­gebers (AG) – Schadens­pauschale

  1. Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. INOL ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und INOL dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des AG (Rücktritt vom Auftrag) ist INOL berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem AG ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. INOL bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
    2a)
    Soweit INOL bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom AG zu bezahlen ist. Bereits vom AG geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.

VII Versand – Gefahren­tragung

  1. Der Versand zum AG erfolgt auf Rechnung von INOL. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB.

VIII Abnahme – Übernahme – Übergang Nutzen und Lasten

  1. Die Abnahme hat durch den AG zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
  2. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
  3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer von INOL gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom AG in Gebrauch genommen worden ist.
  4. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

IX Sachmängelhaftung – Fristen – Geltend­machung von Mängeln – Rechte aus der Sachmängel­haftung – Hersteller­garantien

  1. INOL haftet dafür, dass die Leistungen, die im Vertrag vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
    1a)
    Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der AG bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik-Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
    1b)
    Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des AG, oder die vom AG beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom AG beigestellte Material oder Eigenleistungen des AG zurückzuführen, ist INOL von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des AG oder von INOL nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  2. Ist der AG ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist von 2 Jahren für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Kaufleute, Unternehmen oder Vereine als Käufer, bzw. AG beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes.
  3. Der AG hat Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG wird INOL unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und –beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.
  4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat INOL nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und INOL sie deshalb verweigert, so kann der AG durch Erklärung gegenüber INOL eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.
    4a)
    Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit dem Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
    4b)
    Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist INOL berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vorzunehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
  5. Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist INOL zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

X Gesamthaftung

  1. Bei fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet INOL nicht. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von INOL. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  3. Die Begrenzung nach Abs. V 5 gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung INOL gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von INOL.

XI Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, Schneverdingen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Soltau. Dies gilt nicht, soweit der AG eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
  3. Sollten eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.

Stand: 16.01.2024